Von Valeria Nickel – aktualisiert am 01.03.2023
Wie schön ist es, als Anleger sein Geld für sich arbeiten lassen zu können und mit ein wenig Geschick wird es Monat
für Monat mehr. Jedoch wird die Freude über Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne schnell getrübt: Seit
2009 wird die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge erhoben. 25 % der Gewinne sind dann einfach weg.
Die Abgeltungssteuer (auch „Abgeltungsteuer“, seltener „Kapitalertragssteuer“) ist eine Steuer auf
Kapitalerträge. Damit sind jegliche Einnahmen gemeint, die Anleger durch Investitionen erwirtschaften, wie
beispielsweise Dividenden auf Aktien oder Zinsen auf Sparkonten.
Die Abgeltungssteuer beträgt stets 25 %. Seit dem 31.12.2008 müssen Privatpersonen diesen einheitlichen Steuersatz
zahlen. Zuvor wurde nach dem individuellen Steuersatz besteuert.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (salopp Soli genannt) in Höhe von 5,5 % und eventuell
8 % bis 9 % Kirchensteuer. Sowohl Solidaritätszuschlag als auch Kirchensteuer werden auf den
25-prozentigen Steuerbetrag besteuert.
Warum wurde die Abgeltungssteuer eingeführt?
Als die Abgeltungssteuer 2009 auf den Vorschlag von SPD-Politiker Peer Steinbrück eingeführt wurde, war dies ein
neuartiger Ansatz, um die Steuerflucht Vermögender zu unterbinden. Der neue Steuersatz ist für
vermögende Steuerzahler oft niedriger als eine individuelle Besteuerung.
Unter die Abgeltungssteuer fallen fast alle Erträge, die Bundesbürgern aus Kapitalgeschäften und Sparvermögen entstehen.
Erträge aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen:
Ausnahmen, die in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden müssen und nicht der Abgeltungssteuer
unterliegen:
Derjenige, der die Zinsen, Dividenden und Kursgewinne schuldet – z.B. eine Bank – behält die Abgeltungsteuer direkt ein
und führt sie anonym an das Finanzamt ab. Deshalb wird die Abgeltungssteuer auch Quellensteuer genannt,
da sie bereits an ihrem Ursprung („der Quelle“) abgezogen wird.
Das gilt auch für Erträge aus ausländischen Wertpapieren, wenn sie in einem inländischen Depot verwahrt werden. Mit
diesem gesonderten Steuerabzug ist die Kapitalertragssteuer grundsätzlich abgegolten, man muss diese also nicht mehr in
der Steuererklärung angeben.
Das Teileinkünfteverfahren
Die wenigen Ausnahmen, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterliegen, müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der
Abgeltungssteuer weiterhin erklärt werden.
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften wie beispielsweise einer vermögensverwaltenden GmbH, wurde durch das
Teileinkünfteverfahren ersetzt.
Demnach werden Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, nicht mehr mit 50 % sondern mit 60 % der Einkommensteuer unterworfen.
Darüber hinaus kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre die
1 %-Grenze überschritten hat.
Die Spekulationsfrist
Außerdem wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer die Spekulationsfrist abgeschafft. Sie betrug
bis dahin ein Jahr und erlaubte es, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Frist steuerfrei waren. Nun werden
grundsätzlich alle realisierten Kursgewinne besteuert.
Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Seit einer Reform des Investmentsteuergesetzes zum 01.01.2018 werden Investmentfonds zudem auf Fondsebene versteuert.
Mehr zu den Änderungen können Sie in unserem Beitrag zum Thema Fonds lesen.
Selbstverständlich lautet die erste Frage bei allen Steuertipps: Kann man die Steuerlast minimieren? Grundsätzlich ist
schon die Abgeltungssteuer an sich für besserverdienende Anleger eine legale Möglichkeit, die Steuerlast auf Zins- oder
Kursgewinnen zum hohen persönlichen Steuersatz zu minimieren. Darüber hinaus gibt es Sieben Punkte, auf
die man bei der Geldanlage achten sollte, um überhöhte Steuern zu vermeiden.
1 | Der Sparerfreibetrag
Aufwendungen wie beispielsweise Depot- oder Bearbeitungsgebühren werden in pauschalierter Form über einen sog.
Sparerfreibetrag (auch Sparerpauschbetrag oder kurz Freibetrag genannt) in Höhe von 1.000 € (bzw.
2.000 € bei Ehegatten) (bis einschließlich 2022 801 € bzw. 1.602 €) berücksichtigt.
Überschüssige Steuerbeträge, die durch das zuständige Finanzinstitut als Quellensteuer abgeführt wurden, und damit auch
Ihnen zustehende Freibeträge können Sie im Folgejahr in der persönlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das
zuständige Finanzamt ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den unrechtmäßig erhaltenen Steuerbetrag an Sie
zurückzuerstatten.
2 | Freistellungsaufträge einrichten
Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank,
Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung kann man seinen Kapitalertrag ohne Abzug der Steuer erhalten. Sie sollten
daher dafür sorgen, dass Sie am besten schon bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag erteilen, um den
Ihnen zustehenden Freibetrag zu nutzen und überflüssige Steuerzahlungen von Anfang an zu vermeiden.
Oft haben Anleger mehrere Konten – Festgeld, Tagesgeld, Sparbuch usw. Da gilt es, die Freibeträge sinnvoll zu
splitten und geschickt auf die verschiedenen Sparbücher, Tagesgeldkonten und Aktiendepots zu verteilen.
Im Idealfall wird bei keinem Konto der Sparerpauschbetrag überschritten. Im weniger idealen Fall liegt der Ertrag bei
einem Konto unter dem Freibetrag, während der andere darüber liegt. Dies sollten Sie vorher überschlagen und berechnen.
3 | Nichtveranlagungsbescheinigung
Wenn Sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, weil Sie beispielsweise ein sehr geringes Einkommen
beziehen, sind Sie nicht verpflichtet eine Kapitalertragssteuer zu zahlen. In diesem Fall können Sie für Ihre
Kapitalerträge eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Die
Nichtveranlagungsbescheinigung dient dazu, dass auf Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden.
Nichtveranlagungsbescheinigungen können maximal für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden. Die
Gültigkeit endet regelmäßig zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
4 | Pauschbeträge von Kindern
Auch Kinder haben jeweils ihren eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 €. Wer zum Beispiel eine Anlage für die spätere
Ausbildung oder den Start ins selbstständige Leben tätigt, kann diese über die Steuer-ID des Kindes laufen lassen und so
den Freibetrag sinnvoll nutzen.
5 | Verlustverrechnung
Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu verringern, ist, den Gewinn zu verringern. Dies geschieht durch die Verrechnung von
Gewinnen mit Verlusten.
Eine Verlustverrechnung erfolgt bei der Abgeltungsteuer jedoch nur innerhalb der Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Verfügt man über ein Tagesgeldkonto und ein Aktiendepot, liegt die Vermutung nahe, dass
man seine Zinserträge vom Tagesgeld um mögliche Kursverluste bei Aktienverkäufen kürzen kann. Diese Vermutung ist leider
falsch.
Hier gilt der sogenannte „horizontale Verlustausgleich“. Es können nur Gewinne und Verluste aus derselben
Einkunftsart miteinander verrechnet werden: Verluste aus Aktienverkäufen können nur gegen Gewinne aus
Aktienverkäufen hochgerechnet werden. Übersteigen die Verluste innerhalb eines Jahres die Gewinne, können sie auch mit
zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
6 | Veranlagungswahlrecht
Wer unter 20.000 € im Jahr verdient, hat einen dementsprechend niedrigen persönlichen Steuersatz,
der sogar unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegen kann.
Ist die Abgeltungssteuer höher ist als der individuelle Steuersatz, so kann man die Kapitaleinkünfte in der
Einkommensteuererklärung angeben. So gilt anstelle der 25-prozentigen Abgeltungssteuer die individuelle Besteuerung
gilt.
Ein Antrag beim Finanzamt genügt und man bekommt das Recht, sich die Differenz zur einbehaltenen
Abgeltungssteuer wieder auszahlen zu lassen. Allerdings müssen dann auch sämtliche Kapitalertragsarten auf diese Art
versteuert werden.
7 | Alternative Geldanlagen
Die Abgeltungssteuer lässt sich auch generell durch bestimmte Anlageformen umgehen,
die von ihr weniger oder kaum betroffen sind.
Dazu zählen zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen: Die Erträge durch fondsgebundene Lebens- oder
Rentenversicherungen sind anteilig erst zum Ende der Laufzeit zu versteuern. Das beinhaltet Kursgewinne
sowie Ausschüttungen bzw. Dividenden. Die Besteuerung im Alter erfolgt zum bis dahin meist geringeren Steuersatz.
Ebenso von der Abgeltungssteuer ausgenommen (allerdings nicht von der Einkommensteuer) sind die klassische Lebensversicherung sowie staatlich geförderte Altersvorsorgemodelle wie Riester- oder
Rüruprenten.
BERGFÜRST bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne Mindestinvestitionssumme in Immobilien-Anlagemöglichkeiten zu investieren und so
Zinsen von bis zu 7,5 % pro Jahr zu erzielen. Steuern auf Ihre Zinserträge (inkl. Kirchensteuer) werden
dabei automatisch von BERGFÜRST an das Finanzamt abgeführt.
Um den Ihnen zustehenden Sparerpauschbetrag geltend zu machen, können Sie bei BERGFÜRST bequem und zeitsparend online
einen Freistellungsauftrag erteilen.
Sollten Sie es versäumt haben einen Freistellungsauftrag für ein vergangenes Jahr erteilt zu haben, können Sie den
Sparerpauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Um hier den Überblick zu behalten, erhalten Sie am Ende
eines jeden Jahres einen Transaktionsausweis, welcher für Sie alle realisierten Gewinne oder Verluste
durch den Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auflistet.
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