Valeria Nickel, 11.11.2020
Wie schön ist es, als Anleger sein Geld für sich arbeiten lassen zu können und mit ein wenig Glück wird es Monat für Monat mehr. Jedoch wird die Freude über Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne schnell getrübt: Seit 2009 wird die Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge erhoben. 25 % der Gewinne sind dann einfach weg.
Sie wissen bereits, was die Abgeltungssteuer ist und wie sie funktioniert? Lesen Sie unsere sieben Tipps zum Steuersparen.
Die Abgeltungssteuer (auch „Abgeltungsteuer“, seltener „Kapitalertragssteuer“) ist eine Steuer auf Kapitalerträge. Damit sind jegliche Einnahmen gemeint, die Anleger durch Investitionen erwirtschaften, wie beispielsweise Dividenden auf Aktien oder Zinsen auf Sparkonten.
Die Abgeltungssteuer beträgt stets 25 %. Seit dem 31.12.2008 müssen Privatpersonen diesen einheitlichen Steuersatz zahlen. Zuvor wurde nach dem individuellen Steuersatz besteuert.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (salopp Soli genannt) in Höhe von 5,5 % und eventuell 8 % bis 9 % Kirchensteuer. Sowohl Solidaritätszuschlag als auch Kirchensteuer werden auf den 25-prozentigen Steuerbetrag besteuert.
Als die Abgeltungssteuer 2009 auf den Vorschlag von SPD-Politiker Peer Steinbrück eingeführt wurde, war dies ein neuartiger Ansatz, um die Steuerflucht Vermögender zu unterbinden. Der neue Steuersatz ist für vermögende Steuerzahler oft niedriger als eine individuelle Besteuerung.
Unter die Abgeltungssteuer fallen fast alle Erträge, die Bundesbürgern aus Kapitalgeschäften und Sparvermögen entstehen.
Ausnahmen, die in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden müssen und nicht der Abgeltungssteuer unterliegen:
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Derjenige, der die Zinsen, Dividenden und Kursgewinne schuldet – z.B. eine Bank – behält die Abgeltungsteuer direkt ein und führt sie anonym an das Finanzamt ab. Deshalb wird die Abgeltungssteuer auch Quellensteuer genannt, da sie bereits an ihrem Ursprung („der Quelle“) abgezogen wird.
Das gilt auch für Erträge aus ausländischen Wertpapieren, wenn sie in einem inländischen Depot verwahrt werden. Mit diesem gesonderten Steuerabzug ist die Kapitalertragssteuer grundsätzlich abgegolten, man muss diese also nicht mehr in der Steuererklärung angeben.
Die wenigen Ausnahmen, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterliegen, müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der Abgeltungssteuer weiterhin erklärt werden.
Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wie beispielsweise einer vermögensverwaltenden GmbH, wurde durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt.
Demnach werden Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, nicht mehr mit 50 % sondern mit 60 % der Einkommensteuer unterworfen. Darüber hinaus kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre die 1 %-Grenze überschritten hat.
Außerdem wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer die Spekulationsfrist abgeschafft. Sie betrug bis dahin ein Jahr und erlaubte es, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Frist steuerfrei waren. Nun werden grundsätzlich alle realisierten Kursgewinne besteuert.
Seit einer Reform des Investmentsteuergesetzes zum 01.01.2018 werden Investmentfonds zudem auf Fondsebene versteuert. Mehr zu den Änderungen können Sie in unserem Beitrag zum Thema Fonds lesen.
Selbstverständlich lautet die erste Frage bei allen Steuertipps: Kann man die Steuerlast minimieren? Grundsätzlich ist schon die Abgeltungssteuer an sich für besserverdienende Anleger eine legale Möglichkeit, die Steuerlast auf Zins- oder Kursgewinnen zum hohen persönlichen Steuersatz zu minimieren. Darüber hinaus gibt es Sieben Punkte, auf die man bei der Geldanlage achten sollte, um überhöhte Steuern zu vermeiden.
Aufwendungen wie beispielsweise Depot- oder Bearbeitungsgebühren werden in pauschalierter Form über einen sog. Sparerfreibetrag (auch Sparerpauschbetrag oder kurz Freibetrag genannt) in Höhe von 801 € (bzw. 1.602 € bei Ehegatten) berücksichtigt.
Überschüssige Steuerbeträge, die durch das zuständige Finanzinstitut als Quellensteuer abgeführt wurden, und damit auch Ihnen zustehende Freibeträge können Sie im Folgejahr in der persönlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt ist in diesem Fall dazu verpflichtet, den unrechtmäßig erhaltenen Steuerbetrag an Sie zurückzuerstatten.
Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung kann man seinen Kapitalertrag ohne Abzug der Steuer erhalten. Sie sollten daher dafür sorgen, dass Sie am besten schon bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Ihnen zustehenden Freibetrag zu nutzen und überflüssige Steuerzahlungen von Anfang an zu vermeiden.
Oft haben Anleger mehrere Konten – Festgeld, Tagesgeld, Sparbuch usw. Da gilt es, die Freibeträge sinnvoll zu splitten und geschickt auf die verschiedenen Sparbücher, Tagesgeldkonten und Aktiendepots zu verteilen. Im Idealfall wird bei keinem Konto der Sparerpauschbetrag überschritten. Im weniger idealen Fall liegt der Ertrag bei einem Konto unter dem Freibetrag, während der andere darüber liegt. Dies sollten Sie vorher überschlagen und berechnen.
Wenn Sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, weil Sie beispielsweise ein sehr geringes Einkommen beziehen, sind Sie nicht verpflichtet eine Kapitalertragssteuer zu zahlen. In diesem Fall können Sie für Ihre Kapitalerträge eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung dient dazu, dass auf Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden.
Nichtveranlagungsbescheinigungen können maximal für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeit endet regelmäßig zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Auch Kinder haben jeweils ihren eigenen Sparerpauschbetrag von 801 €. Wer zum Beispiel eine Anlage für die spätere Ausbildung oder den Start ins selbstständige Leben tätigt, kann diese über die Steuer-ID des Kindes laufen lassen und so den Freibetrag sinnvoll nutzen.
Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu verringern, ist, den Gewinn zu verringern. Dies geschieht durch die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten.
Eine Verlustverrechnung erfolgt bei der Abgeltungsteuer jedoch nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verfügt man über ein Tagesgeldkonto und ein Aktiendepot, liegt die Vermutung nahe, dass man seine Zinserträge vom Tagesgeld um mögliche Kursverluste bei Aktienverkäufen kürzen kann. Diese Vermutung ist leider falsch.
Hier gilt der sogenannte „horizontale Verlustausgleich“. Es können nur Gewinne und Verluste aus derselben Einkunftsart miteinander verrechnet werden: Verluste aus Aktienverkäufen können nur gegen Gewinne aus Aktienverkäufen hochgerechnet werden. Übersteigen die Verluste innerhalb eines Jahres die Gewinne, können sie auch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Wer unter 20.000 € im Jahr verdient, hat einen dementsprechend niedrigen persönlichen Steuersatz, der sogar unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegen kann.
Ist die Abgeltungssteuer höher ist als der individuelle Steuersatz, so kann man die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. So gilt anstelle der 25-prozentigen Abgeltungssteuer die individuelle Besteuerung gilt.
Ein Antrag beim Finanzamt genügt und man bekommt das Recht, sich die Differenz zur einbehaltenen Abgeltungssteuer wieder auszahlen zu lassen. Allerdings müssen dann auch sämtliche Kapitalertragsarten auf diese Art versteuert werden.
Die Abgeltungssteuer lässt sich auch generell durch bestimmte Anlageformen umgehen, die von ihr weniger oder kaum betroffen sind.
Dazu zählen zum Beispiel kapitalbildende Versicherungen: Die Erträge durch fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen sind anteilig erst zum Ende der Laufzeit zu versteuern. Das beinhaltet Kursgewinne sowie Ausschüttungen bzw. Dividenden. Die Besteuerung im Alter erfolgt zum bis dahin meist geringeren Steuersatz.
Ebenso von der Abgeltungssteuer ausgenommen sind die klassische Lebensversicherung sowie staatlich geförderte Altersvorsorgemodelle wie Riester- oder Rüruprenten.
BERGFÜRST bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne Mindestinvestitionssumme in Immobilien-Anlagemöglichkeiten zu investieren und so Zinsen von 5,0 % bis 7,0 % pro Jahr zu erzielen. Steuern auf Ihre Zinserträge (inkl. Kirchensteuer) werden dabei automatisch von dem jeweiligen Emittenten an das Finanzamt abgeführt.
Um den Ihnen zustehenden Sparerpauschbetrag geltend zu machen, können Sie bei BERGFÜRST bequem und zeitsparend online einen Freistellungsauftrag erteilen.
Sollten Sie es versäumt haben einen Freistellungsauftrag für ein vergangenes Jahr erteilt zu haben, können Sie den Sparerpauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Um hier den Überblick zu behalten, erhalten Sie am Ende eines jeden Jahres einen Transaktionsausweis, welcher für Sie alle realisierten Gewinne oder Verluste durch den Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auflistet.
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