Von Lana Iliev – aktualisiert am 10.11.2022
Eine Unternehmensbeteiligung oder Kapitalbeteiligung (engl. participation) beschreibt den anteiligen Besitz an einem Unternehmen. Um eine Unternehmensbeteiligung zu erhalten, leisten Anteilseigner Kapitaleinlagen (Geld- oder Sacheinlagen), die in das Eigenkapital des Unternehmens übergehen.
Unternehmensbeteiligungen sind beispielsweise Gesellschafts-, Bohr- oder Genossenschaftsanteile, aber auch Aktien oder Anteile an geschlossenen Fonds wie beispielsweise Private Equity Fonds.
Für den Halter einer Unternehmensbeteiligung ergeben sich Rechte und Pflichten: So erhalten sie ein Stimmrecht und ein Recht auf Beteiligung am Profit der Gesellschaft oder aus dem Unternehmensverkauf. Gleichzeitig müssen sie der Treuepflicht nachkommen.
Offene Beteiligungen zählen zum Eigenkapital, werden im Handelsregister eingetragen und sind im Jahresabschluss eines Unternehmens ersichtlich. Die Anteilseigner erhalten ein Mitspracherecht sowie Gewinn- als auch Verlustbeteiligungen.
Stille Beteiligungen oder stille Gesellschafter sind hingegen weder im Handelsregister noch im Jahresabschluss ersichtlich. Die Haftung der Anteilseigner ist zudem auf die Höhe ihrer Kapitaleinlage beschränkt. Sie erhalten auch kein Mitspracherecht. Bei stillen Beteiligungen handelt es sich um eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Eine Sonderform der stillen Beteiligung ist die atypisch stille Beteiligung.
Eine Kategorisierung kann anhand der Beteiligungsquote, also dem Einfluss, den Anteilseigner bei Beschlüssen nehmen können, vorgenommen werden:
Anteil | Beteiligungsform |
---|---|
95 % – 100 % | Eingliederungsbeteiligung (Squeeze-out-Beteiligung) |
75 % – 95 % | Qualifizierte Mehrheitsbeteiligung |
über 50 % | Majorität |
unter 50 % | Minderheitsbeteiligung |
25 % – 50 % | Sperrminorität |
unter 10 % | Streubesitzbeteiligung |
über 1 % | wesentliche Beteiligung |
unter 1 % | Kleinstbeteiligung |
Gewinne aus Kapitalbeteiligungen werden unterschiedlich besteuert: Hält der Anteilseigner weniger als 1 % der Kapitalbeteiligungen, so fallen Dividenden und Gewinne aus Anteilsveräußerungen unter die Abgeltungssteuer. Hält der Anteilseigner hingegen mehr als 1 % der Kapitalbeteiligungen, werden Gewinne anhand des Teileinkünfteverfahrens besteuert.
In den letzten Jahren entstand die Möglichkeit durch Crowdinvesting eine Unternehmensbeteiligung an Startups in Form partiarischer Nachrangdarlehen zu erwerben. Im Gegenzug werden Anleger an den Gewinnen der jungen Unternehmen beteiligt.
Inzwischen investieren Crowdinvesting-Anleger jedoch vorwiegend in Immobilienprojekte und vergleichsweise weniger in Startups.
Der Grund dafür ist, dass diese Investments eine Reihe von Vorteilen bieten. So erhalten sie anstatt einer flexiblen Gewinnbeteiligung feste Zinsen. BERGFÜRST, Plattform für digitale Immobilien-Investments, vermittelt Anlegern zudem keine Nachrangdarlehen, sondern besicherte Bankdarlehen.
Erfahren Sie mehr über den Unterschied zwischen partiarischen Nachrangdarlehen und besicherten Bankdarlehen.
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