Allgemeine Kundeninformation zu Geschäften in Vermögensanlagen

Informationen zu Risiken, Status, Kosten, Interessenkonflikten und Zuwendungen für Anleger in Vermögensanlagen

Allgemeine Informationen des Betreibers von Online-Marktplätzen

Vorwort

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit dieser allgemeinen Information möchten wir Ihnen einen Überblick über das Unternehmen BERGFÜRST AG und unsere Dienstleistungen und die damit verbundenen Kosten und Nebenkosten sowie Risiken vermitteln.

Daneben wollen wir Sie über die mit dem Erwerb von Anlagen auf einer Crowdinvesting-Plattform einhergehenden Risiken informieren, einschließlich des Risikos des Totalverlustes der gesamten Kapitalanlage und über das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) und etwaige Beschränkungen des Marktes für solche Finanzanlagen.

Zudem geben wir Ihnen einen Überblick hinsichtlich der anfallenden Kosten bei einer Anlagevermittlung über unsere Onlineplattform bergfuerst.com; über Zuwendungen, die wir von Dritten, insbesondere von Emittenten erhalten oder an Vertriebspartner gewähren und über mögliche Interessenkonflikte.

Dabei tragen wir verschiedenen gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die der Verbesserung des Anlegerschutzes dienen. Das gesetzlich vorgesehene Schutzniveau unterscheidet sich dabei je nach Kundengruppe (Privatkunden, professionelle Kunden, geeignete Gegenparteien). Im Interesse eines höchstmöglichen Kundenschutzes werden wir Sie, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, in die Kategorie „Privatkunde“ einstufen.

Dies hat beispielsweise zur Folge, dass wir für Sie im Rahmen des Vermittlungsprozesses auf bergfuerst.com eine sogenannte Angemessenheitsprüfung durchführen. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet auch Angaben zu Ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einzuholen, um Sie bei Ihrer Anlageentscheidung durch geeignete Warnhinweise bei einer wohlinformierten, eigenverantwortlichen Anlageentscheidung zu unterstützen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie im Rahmen des Investmentprozesses in den dort bereitgestellten Dokumenten. Bitte nehmen Sie diese immer gewissenhaft zur Kenntnis. Daneben besteht die Möglichkeit, im Bereich „Fragen & Antworten“ mit dem Emittenten direkt in Kontakt zu treten.

Berlin im Juli 2021

Inhalt

  1. Angaben zur BERGFÜRST AG
  2. Angaben zur FH 1 Berlin GmbH & Co. KG
  3. Angaben zur BERGFÜRST Service GmbH
  4. Emittenten
  5. Mittelverwendungskontrolleur
  6. Grundsätze im Umgang mit Interessenkonflikten
  7. Information über den Zielmarkt der vermittelten Vermögensanlagen
  8. Allgemeine Information über Zuwendungen und Kosten
  9. Allgemeine Information über Risiken bei der Anlage in Vermögensanlagen

I | Angaben zur BERGFÜRST AG

Name und Sitz

BERGFÜRST AG

Schumannstraße 18

10117 Berlin

Gesetzliche Vertreter

Vorstand: Dr. Guido Sandler (Vorsitzender), Robert Koch, Djama Sümenich

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Oliver Pabst

Gesetzlicher Vertreter mit Vermittlungszuständigkeit: Dr. Guido Sandler

Kontakt

Telefon
030 609895220
Fax
030 609895229
E-Mail
[email protected]
Register
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Handelsregisternummer
HRB 139567 B
USt-Id.
DE 281 642 854

Status (Internet-Dienstleistungsplattform § 2a Abs. 3 VermAnlG)

Eingetragener Finanzanlagevermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO.

Registernummer: D-F-107-9DDG-20

Erlaubnisbehörde

Bezirksamt Mitte von Berlin, Ordnungs- und Gewerbeamt, Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin

Registrierungsbehörde

Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin

Zu überprüfen im Vermittlerregister unter:
http://www.vermittlerregister.info/recherche

Kommunikationsmittel und -sprache

Sie können mit uns persönlich, fernmündlich oder schriftlich in deutscher und englischer Sprache kommunizieren. Für rechtsverbindliche Erklärungen und Informationen gilt die deutsche Sprachfassung als verbindlich. Informationen und Warnhinweise von BERGFÜRST AG an Kunden stellen wir nur in deutscher Sprache bereit.

Keine Anlageberatung

BERGFÜRST AG erbringt weder die Dienstleistung der Anlageberatung noch die Honorar-Anlageberatung. D.h. wir geben grundsätzlich keine konkreten Empfehlungen für Anlagemöglichkeiten in Vermögensanlagen ab, die auf bergfuerst.com angeboten werden.

Die Onlineplattform der BERGFÜRST AG stellt lediglich den Anlagevermittlungsprozess zwischen Emittent und Anleger her. Im Sekundärhandel vermittelt die BERGFÜRST AG den Kontakt zwischen den Kauf- und Verkaufsinteressenten (Inseratssystem).

Sie treffen stets eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung.

Informationen des Online-Marktplatzes

Gemäß Art. 246d § 1 Nr. 3. EGBGB wird informiert, dass die BERGFÜRST AG und die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

Gemäß Art. 246d § 1 Nr. 4. EGBGB wird informiert, dass es sich bei dem Anbieter, der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG um einen Unternehmer handelt.

Gemäß Art. 246d § 1 Nr. 6 EGBGB wird informiert, dass die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG die Vermittlungsdienstleistungen im Sinne des § 2c Vermögensanlagegesetz der BERGFÜRST AG als Online-Marktplatz nutzt und der Online-Marktplatz insbesondere die Entgegennahme und Weiterleitung von Willenserklärungen, einschl. Widerrufserklärungen durchführt. Soweit der Online-Marktplatz diese Dienstleistungen im Auftrag der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG erbringt, hat ein Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Betreiber des Online- Marktplatzes der BERGFÜRST AG.

Der Online-Marktplatz erbringt die Dienstleistungen „Zeichnung der Vermögensanlage im Rahmen der Erstemission“, „Verwaltung der Vermögensanlagen“ und „Erwerb im Sekundärmarkt“ wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben für den Anleger. In diesen Verhältnis bestehen unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen dem Online-Marktplatz der BERGFÜRST AG und dem Verbraucher. Diese direkten vertraglichen Vereinbarungen zur Plattformnutzung sind Verbraucherverträge.

Hinweis: Bei dem von der BERGFÜRST AG vermittelten „Ankauf einer Teildarlehensforderung“ (Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetzes) selbst, handelt es ich nicht um Verbraucherverträge, weil der Anleger in die Position des Kreditgebers eintritt und nicht als Verbraucher handelt.

II | Angaben zur FH 1 Berlin GmbH & Co. KG

Name und Sitz

FH 1 Berlin GmbH & Co. KG

Schumannstraße 18

10117 Berlin

Gesetzlicher Vertretungsberechtigter

Vertreten durch Ihren Komplementär, die FH-Verwaltungs-GmbH

Geschäftsführer: Dr. Guido Sandler, Robert Koch

Kontakt

Telefon
030 609895220
Fax
030 609895229
E-Mail
[email protected]
Register
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Handelsregisternummer
HRA 58685 B
USt-Id.
DE 345 235 659

Intermediär (Anbieter im Sinne des VermAnlG)

Die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG tritt bei der Emission von nicht-nachrangigen bzw. besicherten Darlehen als Intermediär auf, in dessen Funktion sie Darlehensrückzahlungsforderungen von der das Darlehen ausgebenden Bank ab- und an die Anleger gemäß ihres gezeichneten Betrages weiterverkauft.

III | Angaben zur BERGFÜRST Service GmbH

Name und Sitz

BERGFÜRST Service GmbH

Schumannstraße 18

10117 Berlin

Gesetzlicher Vertretungsberechtigter

Geschäftsführer: Dr. Guido Sandler, Robert Koch

Kontakt

Telefon
030 609895220
Fax
030 609895229
E-Mail
[email protected]
Register
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Handelsregisternummer
HRB 181783 B
USt-Id.
DE 281 642 854

Sicherheitentreuhänder

Die BERGFÜRST Service GmbH tritt bei der Emission von nicht-nachrangigen bzw. besicherten Darlehen als Sicherheitentreuhänder hinsichtlich der vom Emittenten gewährten Sicherheiten auf, soweit dies nach Art der Sicherheit möglich ist. Gemäß den Anlagebedingungen ist die Geltendmachung von Sicherheiten in jedem Fall jedoch nur mit Zustimmung der BERGFÜRST Service GmbH möglich.

IV | Emittenten

Der Finanzanlagenvermittler BERGFÜRST AG bietet zurzeit Vermittlungsleistungen in Bezug auf die Vermögensanlagen von Emittenten an, die auf der Internetseite www.bergfuerst.com gelistet sind. Die konkreten Angaben zur Identität der Emittenten entnehmen Sie dem Vermögensanlagen-Informationsblatt nach §§ 2a, 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) das im jeweiligen Projekt veröffentlicht ist.

V | Mittelverwendungskontrolleur

Die auf BERGFÜRST vermittelten Vermögensanlagen, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 VermAnlG die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, unterliegen nach § 5c VermAnlG einer gesetzlichen Mittelverwendungskontrolle.

Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt im Auftrag der Emittentin durch:

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Dörpfeldstraße 30,
12489 Berlin

VI | Grundsätze im Umgang mit Interessenkonflikten

1. Einleitung

Nachstehend informieren wir Sie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) über mögliche Interessenkonfliktpotenziale und wie wir bei der BERGFÜRST AG dafür sorgen, trotz dieser Interessenkonfliktpotenziale, eine interessengerechte Behandlung Ihrer Vermittlungswünsche sicherzustellen.

Auf Ihren Wunsch werden wir Ihnen darüber hinaus gern weitere Einzelheiten zu möglichen Interessenkonflikten und den von uns zu deren Handhabung getroffenen Vorkehrungen zur Verfügung stellen.

2. Behandlung möglicher Interessenkonflikte

a) Interessenkonflikte zwischen der BERGFÜRST AG und Ihnen als Anleger

Damit wir das Vertrauen nicht verlieren, das Sie uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung entgegenbringen, haben wir die möglichen Interessenkonflikte untersucht, die zwischen Ihnen als unserem Kunden für die Vermittlung von Vermögensanlagen und uns als Online-Vermittlungsplattform möglicherweise bestehen könnten.

Mögliche Konflikte zwischen Ihren Interessen als Kunde und uns könnten in folgenden Dienstleistungsbereichen auftreten:

  • Vermittlung von Vermögensanlagen im Rahmen der Erstemission
  • Vermittlung von Vermögensanlagen im Rahmen des Sekundärhandels (Inseratssystem)

Im Bereich der Erstemission stellen wir dem Emittenten (also dem Start-up-Unternehmen oder der Immobilienobjektgesellschaft) unsere Expertise zur Platzierung von Crowd-Investments zur Verfügung. Die Nähe zum Management der Emittenten führt zu potenziellen Interessenkonflikten.

Wir erhalten für die Veröffentlichung des Investitionsangebotes auf unserer Online-Plattform bergfuerst.com in der Regel Zuwendungen. Hierzu gehören umsatzabhängige Provisionen, die vom Emittenten aus dem vereinnahmten Investitionsvolumen an uns erfolgsabhängig gezahlt werden.

Daneben können Vertriebsprovisionen oder Platzierungsprovisionen anfallen oder es werden Gebühren für die Vermittlung von Kauf- und Verkaufsorders zwischen verschiedenen Anlegern erhoben. Zudem könnten Interessenkonflikte daraus entstehen, dass wir Zuwendungen an institutionelle Anleger oder weitere Vertriebspartner gewähren, wenn diese größere Investments über bergfuerst.com tätigen.

Wir haben durch eine Reihe organisatorischer Vorkehrungen dafür Sorge getragen, dass sich Interessenkonflikte zwischen Ihnen und uns nicht zu Ihrem Nachteil auswirken können.

Die BERGFÜRST AG spricht grundsätzlich keine Empfehlungen zur Investition in die auf bergfuerst.com angebotenen Investitionsmöglichkeiten aus, damit sich die Anreize durch Zuwendungen nicht auf Ihre eigenverantwortliche Anlageentscheidung auswirken können.

Eigene Analysen zu den angebotenen Vermögensanlagen erstellen wir nicht, sodass auch dort eine Auswirkung zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen werden kann. Drittanalysen geben wir im Einzelfall unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen weiter.

Zuwendungen, die wir von dem Emittenten erhalten, dienen zudem der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für die Vermittlung der Vermögensanlagen und somit der Qualitätsverbesserung.

Einen erheblichen Anteil der erhaltenen Zuwendungen investieren wir in einen aufwendigen Auswahlprozess für die auf bergfuerst.com präsentierten Emittenten und die von diesen angebotenen Vermögensanlagen. Auch diese strenge Vorauswahl stellt eine Qualitätsverbesserung für Ihre Anlageentscheidungen dar.

Den Erhalt oder die Gewährung von Zuwendungen legen wir Ihnen in Kapitel VI. dieser allgemeinen Information und damit bereits bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung vollständig offen. Daneben erhalten Sie detaillierte Informationen über die Art und Höhe der Zuwendungen in den jeweiligen Anlagebedingungen. Weitere Einzelheiten hierzu werden wir Ihnen gern auf Nachfrage mitteilen.

b) Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern der BERGFÜRST AG und Ihnen als Anleger

Unser Erfolg hängt maßgeblich von der Integrität unserer Mitarbeiter ab. Im Rahmen des Einstellungsprozesses prüfen wir deshalb die Zuverlässigkeit unserer Mitarbeiter und verpflichten alle Mitarbeiter auf die Einhaltung höchster Verhaltensstandards. Deren Einhaltung wird jährlich intern im Rahmen unseres Compliance-Konzepts kontrolliert.

Unzulässige Praktiken in Kenntnis der von Ihnen erteilten Aufträge haben wir in einer Arbeitsanweisung untersagt, deren Beachtung durch unsere Compliance-Abteilung überwacht wird. Mögliche negative Einflussnahmen auf unsere Mitarbeiter durch von Dritten angebotene Zuwendungen, Vergünstigungen oder sonstigen Annehmlichkeiten schließen wir durch interne Regelungen aus.

Die BERGFÜRST AG formuliert Zielvorgaben und vereinbart erfolgsbezogene Vergütungskomponenten für Mitarbeiter und Geschäftsleitung, die potenziell negative Anreize hervorrufen könnten (z.B. durch irreführende Werbeaussagen oder Verstöße gegen das Empfehlungsverbot).

Wir haben verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Vergütungssystems ergriffen, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass Interessen der Anleger kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden. Dazu zählen u.a.:

  • die Führung eines Konflikt-Registers, um mögliche Interessenkonflikte zu identifizieren
  • die Führung eines Vergütungsmonitors, um mögliche Interessenkonflikte zu identifizieren
  • die Offenlegung von Geschäften der Mitarbeiter gegenüber der BERGFÜRST AG, die Mitarbeiter in Vermögensanlagen auf bergfuerst.com tätigen
  • die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter zu Compliance-Themen
  • Strenge Regelungen für Mitarbeiter zum Umgang mit vertraulichen Informationen
  • Strenge Regelungen für Mitarbeiter zur Annahme von Mandaten und Nebentätigkeiten

Die Gefahr einer unzulässigen Verwendung von Insiderinformationen vermeiden wir durch verschiedene organisatorische Vorkehrungen. Die aus der privaten Vermögenssphäre unserer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen möglicherweise resultierenden Interessenkonflikte reduzieren wir durch unser Compliance-System. Da die Zuteilungsentscheidung allein beim Emittenten liegt, weil die BERGFÜRST AG lediglich die Anlagemöglichkeiten vermittelt, besteht keine Gefahr einer Einflussnahme unserer Mitarbeiter auf die Zuteilung an einzelne Kunden bei überzeichneten Emissionen. Gleichwohl haben wir angewiesen, dass solche Einflussnahmen unzulässig sind.

Theoretisch mögliche Interessenkonflikte durch Mandate oder Beteiligungen unserer Entscheidungsträger bei anderen Emittenten oder mit diesen verbundenen Unternehmen oder Institutionen werden im Rahmen des Compliance-Konzepts erhoben, bewertet und kontrolliert um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

Das Bestehen entsprechender Kontrollprozesse wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Prüfung nach § 24 FinVermV überprüft.

c) Interessenkonflikte zwischen der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG sowie deren Mitarbeitern und den Anlegern

Die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG tritt bei nicht-nachrangigen und besicherten Darlehen als Intermediär auf. Sie kauft die Darlehensrückzahlungsforderungen der das Darlehen ausgebenden Bank ab und verkauft diese an die Anleger weiter. Die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG möchte dabei das längerfristige Halten von Vermögensanlagen vermeiden.

Interessenkonflikte sind hier insoweit denkbar, als dass Anleger die von Ihnen erworbenen Darlehensrückzahlungsforderungen rückübertragen wollen. Zur Vermeidung dieser Konflikte ist eine Rückübertragung auf Fälle des Widerrufs gemäß den Anlagebedingungen beschränkt. Hinsichtlich potentieller Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG und Anlegern gilt das nach lit. b) Gesagte.

d) Interessenkonflikte zwischen der BERGFÜRST Service GmbH sowie deren Mitarbeitern und den Anlegern

Die BERGFÜRST Service GmbH tritt bei nicht-nachrangigen und besicherten Darlehen als Sicherheitentreuhänder auf. Sie hält treuhänderisch die Sicherheiten für die Anleger bzw. macht diese geltend.

Interessenkonflikte sind hier insoweit denkbar, als dass Anleger Sicherheiten geltend machen wollen. Zur Vermeidung dieser Konflikte ist die Geltendmachung von Sicherheiten gemäß den Anlagebedingungen beschränkt. Hinsichtlich potentieller Interessenkonflikte zwischen Mitarbeitern der BERGFÜRST Service GmbH und Anlegern gilt das nach lit. b) Gesagte.

e) Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden der BERGFÜRST AG auf Anlegerseite

Konflikte zwischen den unterschiedlichen Interessen unserer Kunden können in folgenden Bereichen auftreten:

  • Vermittlung von Vermögensanlagen im Rahmen des Sekundärhandels.

Um Ihnen als Anleger die Möglichkeit zu eröffnen, Vermögensanlagen auch nach Abschluss der Erstemission zu kaufen oder zu verkaufen betreibt die BERGFÜRST AG einen Sekundärmarkt (Inseratssystem) auf bergfuerst.com. Dazu veröffentlicht die BERGFÜRST AG die Kauf- und Verkaufsinteressen über die Onlineplattform, damit Käufer und Verkäufer in Kontakt treten können und das Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung von Vermögensanlagen, nämlich den Kauf- und Abtretungsvertrag, abschließen können. Alle Verkaufs- und Kaufangebote werden grundsätzlich nach Priorität erfasst und veröffentlicht. Wir weisen darauf hin, dass der Kunde jedoch keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages hat. Dem Käufer bzw. Verkäufer werden die gegenseitigen Kauf- bzw. Verkaufswünsche lediglich offengelegt. Es ist die freie Entscheidung der jeweiligen Kunden ob ein Geschäft über den angebotenen Anteil und mit dem Interessenten, außerhalb der Plattform bergfuerst.com zustande kommt oder nicht. Die BERGFÜRST AG garantiert lediglich, dass die Kauf- oder Verkaufsangebote innerhalb der vereinbarten Service-Levels sichtbar sind und keine Kunden bei der Bereitstellung dieser Information ungleich behandelt werden.

VII | Information über den Zielmarkt der vermittelten Vermögensanlagen

Für alle vermittelten Finanzinstrumente in Form von Vermögensanlagen auf www.bergfuerst.com besteht nachfolgende, einheitliche Zielmarktdefinition. Mit der Festlegung des Zielmarktes werden insbesondere die Kundengruppen und deren notwendige Anlagepräferenz und die Eignung der Anleger beschrieben, an die sich das vermittelte Produkt aus Sicht des Anbieters der Vermögensanlage planmäßig richtet.

Kundenkategorie

Privatkunden und professionelle Kunden im Sinne des §§ 67,68 WpHG.

Anlagehorizont

Der Anleger muss einen mittelfristigen Anlagehorizont verfügen, da die Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen gemäß §5a VermAnlG bei 24 Monaten liegt.

Verlusttragfähigkeit

Dem Anleger sollte ebenfalls bewusst sein, dass er generell mit den vermittelten Vermögensanlagen einen Verlust von bis zu 100 % (Totalverlust) des Anlagebetrages tragen können muss. Daraus könnte sich eine Gefährdung des Privatvermögens des Anlegers über den Totalverlust seiner Vermögensanlage hinaus bis hin zu einer Privatinsolvenz ergeben, wenn er z.B. den Anlagebetrag in die Vermögensanlage fremdfinanziert hat. Nach § 5b VermAnlG sind Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, nicht zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland zugelassen. Eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung in Form einer Nachschusspflicht ist daher im Anwendungsbereich des VermAnlG nicht zulässig, sodass solche Anlagen auf www.bergfuerst.com nicht vermittelt werden.

Kenntnisse und/oder Erfahrungen

Die Anleger sollten über Kenntnisse und/oder Erfahrungen mit der Anlageform Vermögensanlagen nach dem VermAnlG insbesondere mit verzinslichen Finanzinstrumenten verfügen und sich über das Risiko einer solchen Anlage bewusst sein. Fehlende oder nur geringe Erfahrungen mit Vermögensanlagen können durch umfassende Kenntnisse über Vermögensanlagen ausgeglichen werden. Die Internetdienstleistungsplattform wird die Angemessenheit der Anlage in einer Angemessenheitsprüfung bei jeder Vermittlung abfragen und dokumentieren.

Hinweis: Die Vermittlung der Vermögensanlagen auf www.bergfuerst.com erfolgt beratungsfrei. D.h. eine beabsichtigte Zeichnung wird nur im Hinblick auf die allgemeine Produkteignung in Bezug auf die Zielmarktkriterien, Kundenkategorie sowie Kenntnisse und Erfahrungen geprüft. Daneben werden die Anlagegrenzen nach § 2a VermAnlG geprüft.

VIII | Allgemeine Information über Zuwendungen und Kosten

1. Einleitung

Wir bieten Ihnen über die Plattform bergfuerst.com eine hochwertige und strengen Rechtsvorschriften unterliegende Vermittlungsdienstleistung für Vermögensanlagen an und unterstützen Sie fachkundig durch eine Angemessenheitsprüfung und ggf. Warnhinweise bei Ihrer selbstbestimmten Anlageentscheidung unter Berücksichtigung Ihrer Erfahrungen und Kenntnisse in Geschäften mit Vermögensanlagen.

Der Betrieb einer hochverfügbaren und sicheren Internetplattform für die Anlagevermittlung in Vermögensanlagen ist für uns mit einem kostenintensiven personellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Zur Deckung dieses Aufwandes und der Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns erhalten wir Zuwendungen von den Emittenten. Diese Zuwendungen werden in der Regel in Form von Geldzahlungen, im Ausnahmefall in Form sonstiger geldwerter Vorteile gewährt. Dabei stellen wir organisatorisch sicher, dass diese Zuwendungen Ihren Interessen als Kunde nicht entgegenstehen, sondern dafür eingesetzt werden, die Qualität der von uns erbrachten Dienstleistungen zu verbessern und auf einem möglichst hohen Niveau aufrecht zu erhalten.

2. Arten von Zuwendungen, Kosten und Zuwendungsmodellen

Kosten sind Gebühren oder Provisionen die zwischen Ihnen als Anleger und der BERGFÜRST AG direkt erhoben und abgerechnet werden.

Zuwendungen sind dagegen Zahlungen, die an die BERGFÜRST AG von Dritten im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung auf der Onlineplattform gewährt werden oder die wir im Zusammenhang mit der Vermittlung Dritten gewähren.

Zuwendungen können in Geldzahlungen oder in unentgeltlichen Zuwendungen vorkommen. Zu den als Geldzahlung geleisteten Zuwendungen zählen sämtliche Formen von einmaligen und laufenden Geldleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Vermögensanlagen.

Unentgeltliche Zuwendungen können z.B. durch die kostenlose Bereitstellung von Sachmitteln wie Prospekten, Videos etc. erfolgen.

a) Kosten bei Vermögensanlagen in Unternehmen

Für die Vermittlung des Vertrages über die Vermögensanlage an einem Unternehmen entstehen dem Anleger (Kunde) über den Darlehensbetrag hinaus im Rahmen der Erstemission keine Kosten, wie z.B. Aufgelder.

Kommt es aber zu einer Bonuszinszahlung durch den Emittenten an den Anleger erhält die BERGFÜRST AG auf sämtliche Bonuszinserträge eine Provision in Höhe von 10% auf die an den Anleger ausgeschütteten Bonuszinsen. D.h. alle Beträge, die den ursprünglichen nominalen Darlehensbetrag übersteigen, ausgenommen die Beträge die auf die Mindestverzinsung entfallen.

Die Beteiligungsverträge sehen zudem in der Regel vor, dass der Anleger seine Ansprüche auf Bonuszinszahlung gegen die Emittentin in Höhe der an die BERGFÜRST AG zu zahlenden Provision an diese abtritt. Die Provisionsansprüche werden dann von der Emittentin jeweils bei Auszahlung der Bonuszinsen direkt an die BERGFÜRST AG aus dem abgetretenen Betrag gezahlt. D.h. die vom Emittenten an Sie gezahlte Bonusprovision ist regelmäßig bereits um den Provisionsbetrag für die BERGFÜRST AG gekürzt. Die Bonuszins-Provision ist nur fällig, wenn die Bonuszinsen tatsächlich an den Anleger ausgezahlt werden. Die Provisionsabrechnung wird dem Anleger in seinem Postfach elektronisch bereitgestellt.

b) Zuwendungen bei Vermögensanlagen in Unternehmen

Die Emittentin (das Unternehmen) wird für die Abwicklung des Crowdinvestingprojektes eine Provision in Höhe von bis zu 10 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer des eingesammelten Kapitals an die BERGFÜRST AG leisten. Hierzu wird der Emittent in der Regel den Emissionserlös aus dem Investitionsangebot verwenden.

Daneben erhält die BERGFÜRST AG für Verwaltungsgebühren gegenüber der Emittentin weitere Gebühren in Höhe von bis zu 2,5 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Jahr auf das platzierte Darlehenskapital.

Daneben kann die BERGFÜRST AG für diverse Dienstleistungen Kosten berechnen, welche mit einem Stundensatz von bis zu EUR 250,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet werden.

c) Kosten bei Vermögensanlagen in Immobilienfinanzierungen

Für die Vermittlung des Vertrages über die Vermögensanlage entstehen dem Anleger (Kunde) über den Darlehensbetrag hinaus im Rahmen der Erstemission keine Kosten, wie z.B. Aufgelder. Auch im Falle einer Bonuszinszahlung werden keine weiteren Kosten oder Provisionen erhoben. Allerdings bestehen Kostenrisiken für den Fall einer Leistungsstörung, d.h. wenn die Emittentin als Darlehensschuldnerin das Darlehen nicht zurückzahlt. In diesem Fall können Kosten beim Sicherheitentreuhänder der Sicherheiten (2,0 % p.a.) und für Anwälte, Gerichte und Behörden entstehen im Rahmen der Verwertung der bestellten Sicherheiten. Diese können den Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten schmälern. Eine Nachschusspflicht für solche Kosten besteht nicht. Der Sicherheitentreuhänder wird nur Kosten veranlassen, die sich aus der Verwertung wirtschaftlich rechtfertigen lassen.

d) Zuwendungen bei Vermögensanlagen in Immobilienfinanzierungen

Die Emittentin einer Immobilienfinanzierung wird für die Abwicklung des Crowdinvestingprojektes eine Strukturierungsprovision in Höhe von bis zu 6 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer des eingesammelten Kapitals an die BERGFÜRST AG leisten. Daneben zahlt die Emittentin eine erfolgsabhängige Gebühr, die pauschal vereinbart werden kann oder sich als Prozentwert auf das platzierte Volumen beziehen kann. Die genaue Höhe dieser erfolgsabhängigen Gebühr kann allgemeingültig nicht im Voraus angegeben werden. Diese ergibt sich aber immer aus dem konkreten Beteiligungsvertrag.

Die Emittentin wird in der Regel den Emissionserlös aus der begebenen Vermögensanlage teilweise für die Bezahlung der vorgenannten Zuwendungen verwenden.

Daneben erhält die BERGFÜRST AG für Verwaltungsgebühren gegenüber der Emittentin weitere bis zu 2,5 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Jahr auf das platzierte Emissionsvolumen sowie eine endfällige Gebühr bis zu 6 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Daneben kann die BERGFÜRST AG für diverse Dienstleistungen Kosten berechnen, welche mit einem Stundensatz von bis zu EUR 250,- zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet werden.

Sie können bei uns zu jeder Vermögensanlage eine Aufstellung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert ist, anfragen. Bitte wenden Sie sich dazu an: [email protected].

3. Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers

Die Kaufpreise für die Vermögensanlage zahlen Sie direkt per SEPA-Überweisung an die Anbieterin. Die Plattform ist nicht berechtigt, solche Zahlungen entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Die Gebühren für Verkäufe oder Käufe auf dem Sekundärmarkt werden im SEPA-Lastschriftverfahren von der BERGFÜRST AG von Ihrem Konto eingezogen. Für die Bearbeitung der Überweisungen oder Einzugsermächtigung können bei Ihrem Kreditinstitut oder sonstigen Zahlungsdienstleister Gebühren anfallen.

IX | Allgemeine Information über Risiken bei der Anlage in Vermögensanlagen

1. Einleitung

Der Erwerb von Vermögensanlagen, die auf bergfuerst.com vermittelt werden, kann mit erheblichen Risiken verbunden sein, die zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen können.

Investments in junge Unternehmen (Start-ups) oder die Beteiligung an alternativen Immobilienfinanzierungen sind riskant und sollten nur als Teil eines diversifizierten Portfolios erfolgen. Jedes Investment kann einen Totalverlust der Investitionssumme zur Folge haben.

Die Angebote der BERGFÜRST AG richten sich deshalb ausschließlich an Kunden, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um die Risiken von Vermögensanlagen zu verstehen und eigenverantwortliche Investmententscheidungen zu treffen.

Für einige der auf bergfuerst.com angebotenen Vermögensanlagen kann es vorkommen, dass kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt erstellt wurde, da der Gesetzgeber dies ausdrücklich zugelassen hat. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage. Die notwendigen Kontaktdaten zum Emittenten können Sie aus dem Vermögensanlageninformationsblatt entnehmen.

2. Allgemeine Hinweise zu Anlagen mit fester und variabler Verzinsung

Als Inhaber einer verzinslichen Vermögensanlage sind Sie Gläubiger des Emittenten (Ihres Schuldners). Wie jeder Gläubiger tragen Sie also bestimmte typische Risiken, über die wir Ihnen nachstehend einen kurzen zusammenfassenden Überblick geben.

Der Emittent einer verzinslichen Vermögensanlage will ein Darlehen aufnehmen oder er wählt eine ähnliche Konstruktion, um Fremdkapital zu beschaffen. Als Anleger einer Vermögensanlage begeben Sie dieses Kapital gegen eine Verzinsung. Diese Verzinsung kann fest oder variabel oder teilweise erfolgsabhängig ausgestaltet sein. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.

Man spricht im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Unternehmensfinanzierung auch von der Begebung einer Anleihe durch den Emittenten. Im Rahmen von Vermögensanlagen beim Crowdinvesting wird die Vermögensanlage regelmäßig durch Bedingungen im jeweiligen Vertrag mit dem Emittenten teilweise eigenkapitalähnlich ausgestaltet, obwohl es Fremdkapital ist. Nicht typisch für Fremdkapital ist z.B. der hier regelmäßig vereinbarte sog. qualifizierte Nachrang des Darlehens. Danach werden die Verbindlichkeiten aus der Vermögensanlage erst nach der Ablösung aller anderen Gläubiger des Emittenten im Insolvenzfall bedient. Andererseits haben Sie regelmäßig nicht die Informations- und Mitbestimmungsrechte, die einem Eigentümer bei der Hingabe von Eigenkapital zustehen würden. Diese sog. hybriden, synthetischen oder mezzaninen Finanzierungsformen stehen deshalb zwischen den klassischen Fremd- bzw. Eigenkapitalinstrumenten.

a) Bonitätsrisiko

Unter dem Bonitätsrisiko versteht man die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder Illiquidität des Schuldners, d.h. eine mögliche, vorübergehende oder endgültige Unfähigkeit zur termingerechten Erfüllung seiner Zins- und/oder Tilgungsverpflichtungen. Alternative Begriffe für das Bonitätsrisiko sind das Schuldner- oder Emittentenrisiko. Die (partiarischen) Nachrangdarlehen unterliegen keiner gesetzlichen vorgeschriebenen Einlagensicherung. Die Insolvenz des Emittenten führt deshalb regelmäßig zum Totalverlust der Vermögensanlage.

b) Zinsänderungsrisiko/Kursrisiko

Das Zinsänderungsrisiko ist eines der zentralen Risiken der verzinslichen Vermögensanlagen. Schwankungen im Zinsniveau sind am Geldmarkt (kurz- bis mittelfristig) und Kapitalmarkt (langfristig) an der Tagesordnung und können den Wert Ihrer Vermögensanlagen am Sekundärmarkt stark beeinflussen.

Das Zinsänderungsrisiko ergibt sich aus der Ungewissheit über die zukünftigen Veränderungen des Marktzinsniveaus. Der Käufer einer verzinslichen Vermögensanlage ist einem Zinsänderungsrisiko in Form eines Kursverlustes ausgesetzt, wenn das Marktzinsniveau steigt. Dieses Risiko wirkt sich grundsätzlich umso stärker aus, je deutlicher der Marktzinssatz ansteigt, je länger die Restlaufzeit der Vermögensanlage ist und je niedriger die vereinbarte Nominalverzinsung ist. Befinden sich die Marktzinsen am Rückzahlungstag auf einem niedrigen Niveau, können Sie den Rückzahlungsbetrag u. U. nur zu ungünstigen Bedingungen wieder neu anlegen. Wird die Anleihe bis zum Schluss der vereinbarten Laufzeit gehalten, wirkt sich das Zinsänderungsrisiko nicht aus.

c) Kündigungsrisiko

In den Beteiligungsbedingungen, die im Emissionsprospekt oder im Darlehensvertrag enthalten sind, kann sich der Emittent (Schuldner) eines Darlehens einseitig ein Kündigungsrecht vorbehalten oder die Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung einschränken. Regelmäßig werden gestufte Mindesthaltefristen vertraglich vereinbart und die Verträge sehen Laufzeitverlängerungsoptionen durch den Emittenten vor. Werden Darlehen mit unbestimmter Laufzeit vereinbart, setzt die Fälligkeit zur Rückzahlung der Vermögensanlage eine Kündigung durch den Anleger voraus. Die Kündigungsbedingungen und der konkrete Ablauf sind den jeweiligen Vertragsbedingungen zu entnehmen.

Die Beteiligungsbedingungen sehen daneben regelmäßig vor, dass für den Exit-Fall ein Stimmpooling erfolgt. Bei entsprechender Mehrheitsentscheidung durch die Anleger kann dies zur vorzeitigen Beendigung der Vermögensanlage führen. Mit einem solchen Kündigungsrecht werden Darlehen oft in Hochzinsphasen ausgestattet oder diese dienen dazu, eine neue Finanzierungsrunde für den Emittenten zu ermöglichen, wenn diese eine Ablösung der Altverbindlichkeiten aus vorherigen Finanzierungsrunden erfordert. Sinkt das Marktzinsniveau, so steigt für Sie als Anleger das Risiko, dass der Emittent von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder das im Rahmen der Umfinanzierung eine vollständige Ablösung des Darlehens verlangt wird. Der Emittent kann auf diese Weise seine Verbindlichkeiten abbauen, oder er refinanziert sich durch Ausgabe einer neuen Vermögensanlage billiger und verringert damit seine Zinslast.

d) Steuerliche Risiken

Wir weisen darauf hin, dass Ihnen aus Geschäften im Zusammenhang mit Vermögensanlagen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere die steuerliche Einordnung im Hinblick auf eine unternehmerische oder eine partiarische Anlage kann zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen. Die steuerliche Behandlung ist zudem von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein.

3. Besondere Hinweise zur Emission bei nicht-nachrangigen und besicherten Darlehen

Es besteht bei der Emission von nicht-nachrangigen und besicherten Darlehensforderungen das Insolvenzrisiko des Intermediärs (FH 1 Berlin GmbH & Co. KG). Da dieser die Darlehensrückzahlungsforderungen der das Darlehen ausgebenden Bank ab- und an die Anleger weiterverkauft, besteht das Risiko, dass die Anleger im Insolvenzfall ihre Ansprüche auf Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderungen nur als Insolvenzgläubiger gegen den Intermediär geltend machen können.

Weiterhin gelten die Risiken gemäß Ziffer 4 lit. c) – j), soweit nicht auf die Nachrangigkeit der Darlehensforderungen Bezug genommen wird.

4. Besondere Hinweise zu den verwendeten Rechtskonstruktionen bei Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen

a) Hinweise zum Darlehen mit qualifiziertem Nachrang

Bei einem Darlehen mit qualifiziertem Nachrang (Nachrangdarlehen) überlassen die Anleger dem Emittenten Kapital auf Zeit für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür eine vereinbarte Verzinsung. Es handelt sich zunächst um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 ff. BGB.

Von einem Nachrangdarlehen spricht man dann, wenn die Forderung des Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens (also des Emittenten, Ihr Schuldner) erst bedient wird, wenn sämtliche anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden. Die Darlehensforderung (Ihre Vermögensanlage) ist vor- oder gleichrangig mit den Ansprüchen der Gesellschafter des Emittenten auf Rückgewähr ihrer Einlage (Eigenkapital). Diese Bedingung wird als Rangrücktritt, Subordination oder Nachrangabrede bezeichnet und ist Teil des Darlehensvertrags. Beim qualifizierten Nachrang vereinbaren die Parteien darüber hinaus, dass die Forderungen des Anlegers schon dann nicht bedient werden, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Die nachrangige Behandlung tritt somit bereits dann ein, wenn das Unternehmen in eine Krise gerät aber noch nicht insolvenzantragspflichtig ist, wenn man die Verbindlichkeiten gegenüber den Nachranggläubigern (also den Gläubigern der Vermögensanlage) nicht berücksichtigt. Das Kapital, das der Anleger im Rahmen eines Nachrangdarlehens überlassen hat, ist deshalb wirtschaftlich ähnlich dem Eigenkapital und führt unter Umständen zu sehr langen Kapitalbindungsfristen.

b) Hinweise zum partiarischen Nachrangdarlehen

Kennzeichnend für Begriff und Wesen eines partiarischen Rechtsverhältnisses ist, dass die Vergütung nicht -oder nicht nur- in einem festen periodischen Betrag besteht, sondern in einem Anteil an dem vom Darlehensempfänger erwirtschafteten Erfolg. Im Übrigen gelten alle unter Nr. 3 a) dargestellten Hinweise zum Nachrangdarlehen auch für das partiarische Nachrangdarlehen.

Beim partiarischen Nachrangdarlehen überlassen die Anleger dem Emittenten Kapital auf Zeit für einen bestimmten Zweck und bekommen dafür eine erfolgsabhängige Beteiligung am Unternehmenserfolg.

aa) Unternehmensfinanzierung (Start-up)

Regelmäßig sehen die Verträge für Unternehmensfinanzierung (Start-up) folgende Zins- und Erfolgsbeteiligungsregelungen vor:

  • einen endfälligen vertraglichen Anspruch auf die Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages,
  • einen endfälligen Anspruch auf Zahlung einer ertragsunabhängigen endfälligen Festverzinsung auf den gewährten Darlehensbetrag,
  • einen jährlich zahlbaren gewinnabhängigen Bonuszins,
  • einen Bonuszins nach Kündigung oder im Falle eines sog. Exit-Ereignisses. Die Höhe dieses Bonuszinses bemisst sich am Gewinn und nach der Höhe des Darlehens des Anlegers in Relation zur Unternehmenswertsteigerung die in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Emission und dem Exit-Ereignis eingetreten ist.
bb) Immobilienobjektgesellschaften

Regelmäßig sehen die Verträge für Immobilienobjektgesellschaften folgende Zins- und Erfolgsbeteiligungsregelungen vor:

  • einen Anspruch auf die vertragsgemäße Tilgung oder eine endfällige Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages,
  • einen jährlichen oder endfälligen Anspruch auf Zahlung einer Festverzinsung auf den gewährten Darlehensbetrag,
  • gegebenenfalls einen Bonuszins nach Kündigung oder im Falle eines sog. Exit-Ereignisses. Die Höhe dieses Bonuszinses kann fix sein oder sich nach der Höhe des Darlehens des Anlegers in Relation zur Werststeigerung der Immobilie bemessen, die in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Emission und dem Exit-Ereignis eingetreten ist.
cc) Verwässerungsklauseln

Der Anleger vereinbart regelmäßig bei Unternehmensfinanzierungen (Start-up) mit dem Emittenten, dass weitere Finanzierungstätigkeiten der Gesellschaft, insbesondere durch Folgefinanzierungen von Venture Capital-Gesellschaften oder weitere Crowd-Finanzierungsrunden die Bemessungsgrundlage für den Bonuszins verändern dürfen (Verwässerung). Die Emittentin bedarf für solche Maßnahmen, die zur Verwässerung führen, nicht der Zustimmung des Anlegers. Ein vertragliches Bezugsrecht (d.h. die Möglichkeit der Teilnahme an der neuen Finanzierungsrunde) besteht für den Anleger weder mittelbar noch unmittelbar. Im Falle einer Kapitalerhöhung ändert sich die Beteiligungsquote und damit die Bemessungsgrundlage durch Multiplikation mit einem Verwässerungsfaktor. Der Verwässerungsfaktor errechnet sich als Quotient aus dem vor der Kapitalerhöhung vorhandenen Stammkapital oder bereits aufgenommenen Nachrangkapital (Zähler) und dem nach der Kapitalerhöhung vorhandenen Stammkapital oder neuen Nachrangkapital (Nenner). Diese Berechnung gilt entsprechend bei Kapitalherabsetzungen. Die Beteiligungsquote und damit die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, wenn die durch eine Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft ausschließlich von den Altgesellschaftern (Gründern) oder von mit den Altgesellschaftern verbundenen Personen oder im Rahmen eines Modells zur Mitarbeiterbeteiligung übernommen werden. Bei weiteren notwendigen Finanzierungsrunden besteht deshalb das Risiko, dass Ihre Beteiligungsquote am Unternehmenserfolg sinkt.

dd) Weitere Verwässerung durch einseitige Vertragsanpassungsrechte des Emittenten und für Indexinvestoren (Gründer)

Sie sind als Anleger über den Bonuszins wirtschaftlich am Gewinn und an der Unternehmenswertsteigerung des Emittenten beteiligt.

Um dem Emittenten weitere Folgefinanzierungen, insbesondere mit Venture Capital-Gesellschaften zu ermöglichen, sehen die Verträge regelmäßig Bedingungen vor, die für den Fall eines Exit-Ereignisses erlauben, dass die Emittentin oder sog. Indexinvestoren einseitig, Neuanlegern Vorzüge gewähren dürfen, die sich auf die Beteiligungsstrukturen oder die Bemessungsgrundlage für die Gewinnverteilung auswirken können, um marktübliche Exit-Erlös-Verteilungsstrukturen mit zukünftigen Anlegern, insbesondere Venture Capital-Gesellschaften, vereinbaren zu können. Die Indexinvestoren, denen Sie diese Rechte vertraglich einräumen, werden in den Darlehensverträgen abschließend bestimmt. Es handelt sich regelmäßig um die Gründer des Unternehmens (Emittentin).

Für den Fall, dass Venture Capital Gesellschaften oder sonstige Dritte frisches Eigenkapital in die Gesellschaft investieren (gleich ob durch Bar- oder Sachleistung), ist die Emittentin auf Verlangen der Altgesellschafter (regelmäßig die Indexinvestoren) verpflichtet, dem neuen Eigenkapitalgeber angemessene Vorzüge (sog. Venture Capital Liquidationspräferenzen) im Hinblick auf das neue Investment einzuräumen. Der Umfang der Rechte und Vorzüge im Hinblick auf das neue Investment sowie deren genauer Inhalt werden von den Indexinvestoren unter Berücksichtigung marktüblicher Regelungen im Venture Capital-Bereich bestmöglich verhandelt, weil diese Vorzüge auch die eigene Beteiligung der Indexinvestoren und damit ihren Anspruch am Unternehmenswert und Gewinn betreffen. Da diese Vorzüge aber auch die Bemessungsgrundlage für den Bonuszins des Anlegers betreffen können, wird zwischen den Indexinvestoren und dem Anleger regelmäßig vereinbart, dass die Indexinvestoren das Recht erhalten, einseitig (d.h. ohne Ihre Zustimmung) durch die Einräumung von Vorzügen, die auch für sie selbst gelten, die Bemessungsgrundlage für die Zeit nach dem Exit-Ergebnis einseitig zu verändern. Die Grenzen dieser Rechte (Billigkeitskorridor) ergibt sich im Einzelnen aus dem Vertrag über die Vermögensanlage. Das heißt, dass neben der in Nr. 3 lit. cc) beschriebenen Verwässerung, durch Vorzüge eine weitere Verwässerung eintreten kann.

c) Langfristige Kapitalbindung und eingeschränkte Handelbarkeit

Die Laufzeit der Vermögensanlage ist bei Darlehensgewährung an Unternehmen regelmäßig unbefristet und bei Darlehensgewährung an Immobilienobjektgesellschaften regelmäßig befristet. Die Darlehen sind endfällig bzw. es können mit Immobiliengesellschaften Tilgungen vertraglich vorsehen sein. D.h. im Falle der Endfälligkeit können sowohl die Darlehensvaluta als auch der Zinsanspruch erst nach Ende der Laufzeit oder der ordentlichen Kündigung fällig werden. Anleger können ihre Vermögensanlagen an den Emittenten nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 2b VermAnlG in der Regel nicht mehr zurückgeben. Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist zumeist erst nach Ablauf einer mehrjährigen Mindesthaltefrist möglich und kann mit finanziellen Einbußen verbunden sein. Die Handelbarkeit der Vermögensanlage bzw. deren Übertragbarkeit an Dritte ist eingeschränkt. Eine Veräußerung der Vermögensanlage ist grundsätzlich rechtlich möglich. Die Abtretung der Rechte aus dem Darlehen ist aber regelmäßig nach den Verträgen nur mit Zustimmung des Emittenten möglich. Dieser wird die Zustimmung regelmäßig erteilen, wenn der Sekundärhandel geordnet über die Plattform bergfuerst.com erfolgt. Aufgrund der geringen Handelsvolumina ist jedoch nicht sichergestellt, dass ein Verkauf immer gelingt. Ein an einer Wertpapierbörse vergleichbarer liquider Handelsplatz existiert für diese Vermögensanlagen nicht. Sofern ein Käufer gefunden wird, muss gegenüber der ursprünglichen Einlage deshalb unter Umständen mit Wertabschlägen gerechnet werden.

d) Kündigungsrisiko durch Stimmrechtspooling

Die Kündigung kann, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, grundsätzlich von beiden Parteien ausgehen, sofern es sich um eine Vermögensanlage im Sinne von § 2a VermAnlG handelt. In der Praxis ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig erst nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit möglich; eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit möglich.

In den Anlagebedingungen ist regelmäßig vorgesehen, dass der Anleger alle Entscheidungen in Bezug auf das Darlehen nur zusammen mit den anderen Anlegern treffen darf (Stimmrechtspooling). Die Höhe der Stimmrechte im Abstimmungsverfahren bemisst sich hierbei an dem Darlehensbetrag des Anlegers in Relation zum gesamten Darlehensbetrag. Abstimmungsberechtigt ist jeder Anleger, der dem Emittenten im Rahmen derselben Vermögensanlageemission ein Darlehen gewährt hat. Die Auswertung der Abstimmung erfolgt unter Berücksichtigung der absoluten Mehrheit (> 50%) von den am Quorum teilnehmenden Anlegern (nachfolgend Präsenz). Für die Gültigkeit der Abstimmung ist kein Mindestquorum erforderlich. Dies kann dazu führen, dass die Beteiligung in der Vermögensanlage auch gegen Ihren Willen beendet werden kann, wenn die Mehrheit der teilnehmenden Anlegern entsprechend abstimmt.

e) Ausschüttungsrisiko

Die Verzinsung des partiarischen Darlehens ist, soweit Ihnen keine Mindestverzinsung in den Bedingungen garantiert wird, an das Vorhandensein eines zu definierenden Gewinns geknüpft, der zur Ausschüttung ausreicht. Das heißt, dass insbesondere der Bonuszins oder andere ähnliche erfolgsabhängige Zinszusagen vom Erfolg und der Liquiditätslage des Unternehmens oder die Immobilienprojektgesellschaft abhängen und nicht sicher sind. Im Fall eines Verlusts der emittierenden Gesellschaft erhalten Sie als Anleger dann keine Ausschüttung auf den vereinbarten Bonuszins oder eine andere ähnliche erfolgsabhängige Zinszusage.

f) Rückzahlungsrisiko

Bitte beachten Sie, dass ein während der Laufzeit des Darlehens eintretender Verlust beim Emittenten nicht nur – wie oben dargestellt – zum endgültigen Ausfall einzelner Ausschüttungen (Zinsen/Bonuszinsen), sondern auch zu einer Reduzierung des Rückzahlungsbetrags führen kann. Sie übernehmen daher häufig ein Risiko, das zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann.

g) Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung

Die Emittenten von Vermögensanlagen (Unternehmen oder Immobilienobjektgesellschaften) können zur Finanzierung des Unternehmens (z.B. für Wachstum oder Betriebsmittel) und bei Immobilienprojekten regelmäßig zur Umsetzung des Investitionsvorhabens Fremdkapital bei Banken und anderen Fremdkapitalgebern aufnehmen, das nicht mit einer Nachrangabrede verbunden ist. Die Banken und andere Fremdkapitalgeber sind deshalb voranging durch den Emittenten zu bedienen. Banken und andere Fremdkapitalgeber sind auch in der Regel besser und vorrangig (z.B. durch Grundschulden) für Ihre Kredite besichert. Durch die Kreditaufnahme können größere Projekte finanziert werden, als dies allein mit dem eingeworbenen Eigenkapital und dem Nachrangkapital durch die begebenen Vermögensanlagen möglich wäre. Diese Kredite werden regelmäßig durch die Unternehmen oder Investitionsobjekte selbst besichert. Für die Eigenkapitalgeber und die eigenkapitalähnlichen Nachranggläubiger, (also Sie im Falle einer Anlage in Vermögensanlagen) wirkt das zusätzlich eingesetzte Fremdkapital dabei wie eine Art Hebel, der den relativen Einfluss von eintretenden Wertschwankungen auf das Eigenkapital und das eigenkapitalähnliche Kapital verstärkt. Diesen Hebeleffekt nennt man auch Leverage-Effekt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich dabei in gleichem Maße bei positiver wie bei negativer Entwicklung aus. Die Fremdfinanzierung erhöht daher nicht einseitig das Risiko für den Anleger, höhere relative Verluste zu erleiden, sondern generiert in gleichem Maße auch Chancen durch höhere relative Gewinne an denen er mit Rahmen der Erfolgsbeteiligung partizipieren kann. Darüber hinaus existieren weitere Risiken, die nicht durch erhöhte Gewinnpotenziale ausgeglichen werden. Können bei negativer Entwicklung der laufenden Einnahmen die aufgenommenen Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedient werden oder im Falle der Kündigung des Kreditvertrages durch die Bank und andere Fremdkapitalgeber nicht zurückgeführt werden, besteht die Möglichkeit, dass die Bank oder andere Fremdkapitalgeber die Zwangsverwertung der Investitionsobjekte betreiben oder in das Vermögen des Unternehmens vollstrecken. Für den Anleger einer Vermögensanlage kann dies zu Verlusten bei seiner Vermögensanlage bis hin zum Totalverlust dieser führen. Nach Auslauf des aufgenommenen Kredits können Anschlussfinanzierungen erforderlich sein. Sollten diese nicht oder nur zu ungünstigeren Konditionen abgeschlossen werden können, kann sich dies ebenfalls negativ auf das Ergebnis des Unternehmens oder des Immobilienprojektes und die Auszahlungen an den Anleger einer Vermögensanlage auswirken.

h) Blind-Pool Risiko

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anlegers, ein Darlehen im Rahmen einer Vermögensanlage zu gewähren, steht in der Regel bis auf allgemeine Zielsetzungen (z.B. Wachstumsfinanzierung/Markterschließung/ keine Tilgung von Altverbindlichkeiten) noch nicht genau fest, welche konkreten Investitionen durch die Emittentin getroffen werden (Blind-Pool-Risiko).

i) Anfechtungsrisiken

Bei Ihrer Vermögensanlage handelt es sich um ein Darlehen mit qualifiziertem Nachrang (vgl. oben Nr. 3 lit. a). Solche nachrangigen Forderungen werden im Insolvenzfall wie Gesellschafterdarlehen behandelt (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO).

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind im Insolvenzfall bestimmte Rechtshandlung in Bezug auf diese Forderungen anfechtbar, d.h. der Insolvenzverwalter kann diese Rückgängig machen, um Vermögen zur Insolvenzmasse zu ziehen. Das betrifft insbesondere die Fälle in denen auf das Nachrangdarlehen:

  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung gewährt wurde

oder

  • im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt wurde.

Das bedeutet, dass erhaltene Rückzahlungen auf das Darlehen und/oder erhaltene Zinszahlungen (Festzinsanspruch oder Bonuszinsanspruch) bis zu einem Jahr nach Erhalt der Zahlung einem Insolvenzanfechtungsrisiko unterliegen können. In Fall der Anfechtung müssen Sie die bereits erhaltenen Zahlungen oder Sicherheiten an den Insolvenzverwalter herausgeben.

j) Verwertungsrisiko für Sicherheiten

Soweit es sich bei der vermittelten Vermögensanlage um Teilkreditforderungen eines Darlehens handelt, dass besichert wurde (z.B. Grundschulden oder Hypotheken oder Bürgschaften), erwerben Sie mit dem Kauf der Teilkreditforderungen auch einen anteiligen Anspruch auf diese Sicherheiten. Diese Sicherheiten werden durch den Sicherheitentreuhänder verwaltet und im Sicherungsfall ggf. verwertet. Ob die Sicherheiten tatsächlich werthaltig sind, ist jedoch ungewiss. Insbesondere kann die Verwertung erhebliche Kosten verursachen, die den Verwertungserlös erheblich schmälern können. Insbesondere die Kosten des Sicherheitentreuhänders (bis zu 2,0 % des Darlehensvolumens) und die Gerichts- und Anwaltskosten werden vom Verwertungserlös abgezogen.

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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