Von Valeria Nickel, Mauritius Kloft – aktualisiert am 15.05.2024
Möchten Sie eine Immobilie verkaufen, kommt es nicht nur darauf an, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Sie
sollten bei der Veräußerung auch auf die steuerlichen Folgen achten – insbesondere wenn Sie einen hohen Gewinn erzielen.
Denn beim Verkauf einer Immobilie fällt womöglich
Spekulationssteuer an, Ihren Gewinn aus dem Geschäft müssen Sie daher
in Ihrer Steuererklärung angeben.
Doch wie hoch ist die Spekulationssteuer für Eigentümer genau? Wann muss ich sie zahlen? Und gibt es auch Möglichkeiten,
meine Immobilie steuerfrei zu verkaufen? Was Sie zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf wissen sollten, erfahren
Sie in diesem Beitrag.
Verkaufen Sie Ihre Immobilie mit Gewinn, müssen Sie darauf Steuern zahlen. Es greift die
Spekulationssteuer, die
gemeinhin so bezeichnet wird. Eigentlich handelt es sich nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) um ein privates
Veräußerungsgeschäft[1], auf das Sie Ihren persönlichen
Steuersatz zahlen müssen. Dieser
richtet sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und möglicher Freibeträge.
Anders als bei der Abgeltungsteuer, die Sie auf
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder Anleihen zahlen müssen, wird die
Spekulationssteuer nicht automatisch von Ihrer Bank eingezogen. Stattdessen müssen Sie den Gewinn aus dem Verkauf Ihrer
Immobilie in Ihrer Steuererklärung eintragen, in der Anlage SO („Sonstige Einkünfte“)[2].
Immobilienverkauf nach zehn Jahren ist steuerfrei
Ob Sie tatsächlich Steuern zahlen, kommt jedoch auf die sogenannten Spekulationsfristen an. Mit denen
will der
Gesetzgeber Immobilienbesitzer, die nicht auf kurzfristige Wertsteigerungen setzen (also auf einen
Spekulationsgewinn),
die Steuer erlassen[3]. Daher rührt auch der Name „Spekulationssteuer“.
Halten Sie etwa für Ihre Altersvorsorge eine Immobilie zur Vermietung bzw. ein
Grundstück zur Verpachtung, greift eine
Spekulationsfrist von zehn Jahren. Der Verkauf Ihrer Immobilie nach diesem Zeitraum ist steuerfrei[4].
Für den Beginn der Spekulationsfrist gilt der Anschaffungszeitpunkt, also der Tag, nachdem Sie den
Kaufvertrag
unterzeichnet haben. Es gelten jedoch Ausnahmen von der Spekulationssteuer, wenn Sie die Immobilie zur Eigennutzung
halten (siehe hier).
Die Spekulationssteuer müssen alle Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen, die Einkünfte aus privaten
Verkäufen
erzielen und dabei die Spekulationsfrist unterschreiten – beispielsweise, wenn Sie eine Wohnung oder ein Grundstück
innerhalb von zehn Jahren ab Anschaffung verkaufen.
Auch wenn Ihr Ehepartner das Haus durch Gütertrennung oder Scheidung erwirbt bzw. zugeschrieben
bekommt, muss er im
Falle einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist den erzielten Gewinn versteuern.
Der Erwerb einer Immobilie durch Entnahme aus Betriebsvermögen oder durch Betriebsaufgabe ist ebenfalls
relevant für die
Spekulationssteuer, wenn Sie den Haus- oder Wohnungsverkauf anschließend innerhalb der Spekulationsfrist tätigen.
Von der Spekulationssteuer gibt es allerdings wichtige Ausnahmen, die Sie als Hausbesitzerin oder
-besitzer unbedingt
kennen sollten:
Grundsätzlich ist der Verkauf von durchgängig selbstgenutzten Immobilien (Einfamilienhäuser, Wohnungen)
steuerfrei[6]. Die
Voraussetzung ist, dass Sie das Gebäude vom Zeitpunkt der Anschaffung an bis zum Verkauf nur zu eigenen Wohnzwecken
genutzt haben.
Wenn Sie zwar nicht durchgängig, aber dafür im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren davor – also über drei
Jahre
hinweg – selbst in der Immobilie gewohnt haben, greift die Ausnahme ebenfalls. Dabei geht es nicht um volle
Jahre,
sondern um angebrochene Kalenderjahre. Im besten Fall reicht daher schon eine Selbstnutzung über 1 Jahr und 2 Tage aus,
wenn Sie die Immobilie am 31.12. des ersten Jahres kauft und am 1.1. des dritten Jahres verkauft.
Verkaufserlöse bei Spekulationsgeschäften bleiben bis zur Freigrenze von 600 € steuerfrei.
Allerdings müssen Sie
den kompletten Verkaufsgewinn versteuern, sobald diese Grenze überschritten ist. Das dürfte recht oft vorkommen –
immerhin ist es
wahrscheinlich, dass Sie mit dem Gewinn aus dem Immobilienverkauf schnell oberhalb dieser Freigrenze liegen.
Wenn Sie nicht zehn Jahre mit dem Verkauf Ihrer Immobilie warten können oder wollen, kommen Sie zwar grundsätzlich nicht
um die Spekulationssteuer herum. Allerdings können Sie trotzdem Steuern sparen: Denn es gibt verschiedene Posten, die
Ihren Gewinn schmälern – und somit die Steuerlast reduzieren. Wie genau das geht, können Sie im nächsten Abschnitt
nachvollziehen.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Kosten, die Sie von Ihrem Ertrag abziehen können:
Das Ermitteln der Spekulationssteuer ist etwas komplizierter – aufgrund der Faktoren, die Sie berücksichtigen müssen.
Gehen wir die Berechnung daher einmal Schritt für Schritt durch[8].
Beispiel |
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Gehen wir davon aus, dass Sie als Eigentümer eine Immobilie für einen Gesamtpreis von 450.000 € nach einer Haltedauer von vier Jahren verkaufen. Die Veräußerungskosten (Kosten für den Verkauf, etwa für Anzeigen oder ein Immobilienportal) betrugen 5.000 €. Ihr Verkaufserlös liegt also bei 445.000 €.
Zu versteuernder Gewinn = 445.000 € − 380.000 € + 24.000 € = 89.000 € Ihre Steuerlast = 89.000 € × 40 % = 35.600 € |
In den meisten Fällen nicht – aber nur weil die Spekulationsfristen abgelaufen sein dürften. Grundsätzlich gilt hier
ebenso: Sie müssen den Gewinn beim Hausverkauf als privates Veräußerungsgeschäft in Ihrer
Steuererklärung angeben.
Hat die Erblasserin oder der Erblasser (also die- oder derjenige, von dem Sie die Immobilie erben) die Immobilie selbst
bewohnt, gilt die Frist von drei Jahren, damit der Verkauf steuerfrei ist (siehe oben). Wurde sie dagegen vermietet,
greift die
Zehnjahresfrist. Doch eben nicht ab dem Zeitpunkt der Erbschaft bzw. des Todesfalls – es gilt der Zeitpunkt, an dem der
Erblasser die Immobilie erworben hat.
Beispiel |
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Wenn Sie etwa ein Haus von Ihrem Onkel erben, das er in den 1960er-Jahren erbauen ließ, und Sie es nun verkaufen möchten, ist das Veräußerungsgeschäft steuerfrei. Ohnehin würde nur die Frist von drei Jahren greifen, doch auch diese ist ob des langen Zeitraums längst verjährt. |
Beachten Sie aber: Auch wenn Sie keine Spekulationssteuer beim Verkauf einer Immobilie zahlen müssen, wird trotzdem ggf.
Erbschaftsteuer fällig[10]. Es gelten unterschiedliche Freibeträge, für die es auf den
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ankommt.
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