Freistellungsauftrag erteilen: Darum ist es sinnvoll!

Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 04.03.2024

Zinserträge, Kursgewinne oder Dividenden: Auf Einkünfte aus Geldanlagen wird in Deutschland Abgeltungssteuer
fällig. Es
steht Ihnen zwar ein Steuerfreibetrag zu. Doch um diesen zu nutzen, ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll.

Wie funktioniert dieser genau? Wie richten Sie den Auftrag ein? Und was sollten Sie beim Erteilen einer Freistellung
beachten? Wir zeigen es Ihnen!


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Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag ist ein Antrag, mit dem Sie den unmittelbaren Steuerabzug des steuerlichen Freibetrags beim
Zahlen der Abgeltungssteuer
verhindern[1]. Er ermöglicht
es Sparerinnen und Sparern, den ihnen zustehenden
Sparerpauschbetrag direkt geltend zu machen
– und nicht erst rückwirkend mit einer Steuererklärung
zurückzuholen.

Um zu verstehen, wie ein Freistellungsauftrag genau funktioniert, lassen Sie uns auf den Hintergrund schauen. Als
Anlegerin oder Anleger wird die Abgeltungssteuer (eigentlich Abgeltungsteuer, manchmal
Kapitalertragsteuer genannt), der
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch ans Finanzamt abgeführt, wenn Sie
Kapitalerträge wie Zinsen,
Dividenden sowie Kursgewinne aus dem Handel mit Aktien erzielen[2].

Ihnen steht jedoch ein jährlicher Freibetrag zu, der von der Besteuerung freigestellt ist. Dieser
Pauschbetrag rangiert
bei 1.000 € pro Sparer, bei zusammen veranlagten
Ehepaaren bei 2.000 € (Stand 2024).

Liegt ein Freistellungsauftrag vor, besteuert das betreffende Kreditinstitut nur Erträge, die über der im
Freistellungsauftrag erteilten Obergrenze liegen
. Dabei bezieht sich dieser Betrag auf die Summe aller
gestellten Freistellungsaufträge innerhalb eines Jahres.

Gut zu wissen: Die jeweilige Bank ist verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern einmal
jährlich die in
Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.

Zudem gilt: Seit 2009 werden keine zusätzlichen Werbungskosten mehr anerkannt. Der Sparerfreibetrag von
1.000 € enthält bereits eine Werbungskostenpauschale.

Sonderfall: NV-Bescheinigung

In bestimmten Fällen müssen Kapitaleinkünfte nicht versteuert werden, auch wenn sie über dem Sparerfreibetrag liegen.
Diese Sonderregelung gilt etwa für Sparerinnen und Sparer, deren jährliches Einkommen unterhalb der Grenze des
steuerlichen Grundfreibetrags in der Einkommensteuer
(11.604 € für Singles) liegt.

Bei einem solch geringen Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Gleichzeitig werden die Betroffenen von der
Abgeltungssteuer freigestellt. Zu dieser Gruppe zählen zum Beispiel Kinder, Rentner oder Studierende. Zudem können
gemeinnützige Vereine von der Entrichtung der Abgeltungssteuer freigestellt werden.

Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, reicht ein Freistellungsauftrag jedoch nicht aus. Es muss eine
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)[3] beim Finanzamt beantragt und dem entsprechenden
Kreditinstitut
vorgelegt werden. Anschließend ist sie drei Jahre lang gültig, vorausgesetzt die zugrundeliegenden
Einkommensverhältnisse ändern sich nicht.

Sollten Sie einen Freistellungsauftrag erteilen?

Ja! Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Am besten machen Sie
das sofort, wenn
Sie ein neues Depot oder Konto einrichten. Selbst für Konten, die für Minderjährige und Kinder eröffnet werden, sollte
immer ein Freistellungsauftrag eingereicht werden.

Beachten Sie: Wenn Sie ein Konto oder Depot auflösen, müssen Sie den erteilten Freistellungsauftrag ebenfalls
kündigen. Oftmals werden Sie aber daran erinnert.

Wie erteilen Sie einen Freistellungsauftrag?

Das ist sehr einfach. Sie müssen Ihren Freistellungsauftrag direkt bei Ihrer Bank oder Ihrem jeweiligen
Finanzdienstleister beantragen. Das können Sie entweder postalisch oder online erledigen. Oftmals geht
das zudem über
wenige Klicks in der App (etwa unter dem Reiter „Steuern“).

Stellen Sie den Antrag schriftlich, sollte er unbedingt die folgenden Informationen enthalten. Bei der Online-Erteilung
müssen Sie diese Angaben ebenfalls machen:

Betrag

Geben Sie einen konkreten Betrag an, der den Kapitalerträgen entspricht, für die Sie keine Abgeltungssteuer zahlen
möchten. Sie können Ihren verfügbaren Sparerpauschbetrag indes auf verschiedene Banken aufteilen. Es ist aber nicht
nötig, den Betrag zwischen verschiedenen Konten oder Depots desselben Kreditinstituts zu verteilen.

Wichtig: Alle gestellten Freistellungsaufträge innerhalb eines Jahres dürfen zusammen nicht den
Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Ehepartnern) überschreiten[4].
Überhöhte
Freistellungsaufträge stellen
eine Verletzung des Steuerrechts dar. Bei wiederholten Verstößen droht Ihnen eine Ordnungsstrafe.

Steuer-ID

Seit 2011 muss jeder Freistellungsauftrag die Steueridentifikations­nummer (Steuer-ID) des Antragstellers enthalten.
Andernfalls ist der Auftrag nicht wirksam.

Tipp: Ihre persönliche Steueridentifikations­nummer finden Sie auf Dokumenten Ihres Finanzamts, wie einem
Steuerbescheid. Sollte Ihnen kein vergleichbares Dokument vorliegen, können Sie die Steuernummer
bei dem für Sie zuständigen Finanzamt erfragen.

Befristung

Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, müssen Sie sich entscheiden, ob er unbefristet oder befristet gelten soll.
Grundsätzlich greift ein Freistellungsauftrag stets vom ersten Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Ein
unbefristeter Freistellungsauftrag verlängert sich indes zu Beginn eines neuen Jahres ohne weiteres Zutun, ein
befristeter nicht.

Sie sollten Ihre Freistellungsaufträge regelmäßig überprüfen, um sicherzugehen, dass die Beträge noch aktuell
sind und zu den Kapitaleinkünften passen. Am besten notieren Sie sich die Freistellungsaufträge, die Sie erteilt
haben, um den Überblick nicht zu verlieren.
Erhöht sich der Pauschbetrag (etwa von 2023 auf 2024 der Fall), werden die Freistellungsaufträge derweil
automatisch angehoben.

Können Sie einen Freistellungsauftrag ändern?

Ja, Sie als Anlegerin oder Anleger können einen bereits erteilten Freistellungsauftrag nachträglich
ändern
. Die
Änderungen müssen Sie jedoch dem entsprechenden Finanzunternehmen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitteilen.
Dabei sollten Sie den Stichtag der jeweiligen Bank beachten. In der Regel fällt dieser auf den letzten Bankarbeitstag
des Jahres.

Aufgrund der Feiertage zum Jahresende kann der Stichtag auch früher liegen. Das genaue Datum können Sie normalerweise
online auf der Webseite des Anbieters nachsehen.

Tipp: Ihren Freistellungsauftrag für das laufende Kalenderjahr nachträglich zu ändern oder zu erteilen, kann
sich für Sie lohnen. In manchen Fällen kann auf diesem Weg eine Steuerrückerstattung ermöglicht
werden.

Wenn Ihre Kapitalerträge zu hoch besteuert werden, können Sie überschüssige Steuern im Rahmen Ihrer
Einkommensteuererklärung geltend machen und zurückholen[5]. Es ist
sinnvoll, eine Einkommensteuererklärung
einzureichen,
wenn Sie im vergangenen Jahr versäumt haben, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Auch wenn Sie den Ihnen zustehenden
Pauschbetrag nachteilig auf unterschiedliche Freistellungsaufträge verteilt haben, können Sie überschüssig gezahlte
Steuern auf diesem Weg zurückfordern.

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Quellenangaben

  1. Ashauer-Moll, E. (2022). Abgeltungsteuer:
    Kapital schützen – Steuern optimieren. Wiesbaden: Springer Gabler. S. 189 f.
  2. Ashauer-Moll, E. (2022).
    Abgeltungsteuer: Kapital schützen – Steuern
    optimieren. Wiesbaden: Springer Gabler. S. 7 f.
  3. Einkommensteuergesetz (EStG): § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
  4. Kühn, M.,
    Kühn, S. (2023). Handbuch Geldanlage – Verschiedene Anlagetypen für Anfänger und Fortgeschrittene
    einfach erklärt: Aktien, Fonds, Anleihen, Festgeld, Gold und Co. Berlin: Stiftung Warentest. S. 39
  5. Kühn, M.,
    Kühn, S. (2023). Handbuch Geldanlage – Verschiedene Anlagetypen für Anfänger und Fortgeschrittene
    einfach erklärt: Aktien, Fonds, Anleihen, Festgeld, Gold und Co. Berlin: Stiftung Warentest. S. 41