Von Lana Iliev – aktualisiert am 01.03.2023
Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger den automatisierten Abzug der Kapitalertragssteuer verhindern. Auch bei BERGFÜRST können Sie Freistellungsaufträge hinterlegen. Erfahren Sie im Folgenden, wie das funktioniert und was es zu beachten gibt.
Kreditinstitute führen eigenmächtig die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Besteuert werden dabei Kapitalerträge wie Zinserträge, Dividenden, sowie Erlöse aus Aktien- und Fondsverkäufen.
Jedem Anleger steht jedoch ein jährlicher Freibetrag zu, der von der Besteuerung freigestellt ist. Um eine unmittelbare Abführung der Abgeltungssteuer in Höhe des Freibetrags zu verhindern, kann ein Freistellungsauftrag (FSA) erteilt werden.
Liegt ein Freistellungsauftrag vor, versteuert das betreffende Kreditinstitut lediglich Erträge, die oberhalb der im Freistellungsauftrag erteilten Grenze liegen. Die jeweiligen Unternehmen sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu melden.
Bei einem Freistellungsauftrag handelt es sich um den Antrag oder das Formular, mit dem die unmittelbare Abführung der Abgeltungssteuer verhindert wird. Der Sparerpauschbetrag beschreibt hingegen den konkreten Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Der Freistellungsauftrag stellt somit eine Option dar, den Pauschbetrag im laufenden Jahr geltend zu machen und nicht erst rückwirkend im Zuge einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückzuholen.
Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen bei einem oder mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in Höhe des Sparerpauschbetrages gestellt werden. Dieser beträgt jährlich insgesamt 1.000 € pro Sparer und bei Ehepaaren zusammengenommen 2.000 €.
Seit 2009 werden keine zusätzlichen Werbungskosten mehr anerkannt. Der Sparerfreibetrag von 1.000 € enthält bereits eine Werbungskostenpauschale.
Sonderfall Nichtveranlagungsbescheinigung
In bestimmten Fällen müssen Kapitalerträge nicht versteuert werden, auch wenn sie über dem Sparerfreibetrag liegen. Diese Sonderregelung gilt beispielsweise für Sparer, deren jährliches Einkommen unterhalb der Grenze des Grundfreibetrags (10.908 € für Singles) liegt. Bei einem solch geringen Einkommen fällt keine Einkommensteuer an und gleichzeitig werden die Betroffenen auch von der Abgeltungssteuer freigestellt. Zu dieser Gruppe zählen beispielsweise Kinder, Rentner oder Studenten. Zudem können auch gemeinnützige Vereine von der Entrichtung der Abgeltungssteuer freigestellt werden.
Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, reicht ein Freistellungsauftrag jedoch nicht aus. Es muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt und dem entsprechenden Kreditinstitut vorgelegt werden. Anschließend ist sie drei Jahre lang gültig, vorausgesetzt die zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse ändern sich nicht.
Ein Freistellungsauftrag kann durch die Privatperson, der die Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden etc.) zustehen, dem Lebenspartner oder, im Falle von Kindern, einem gesetzlichen Vormund (heute gesetzlichen Betreuer) erteilt werden. Um bei betrieblichen Kapitalerträgen den Steuerabzug zu vermeiden, ist eine sogenannte „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalsteuerabzug“ notwendig.
Prinzipiell macht es immer Sinn, einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Im besten Fall geschieht dies unmittelbar bei der Eröffnung eines neuen Depots oder Kontos. Auch für Konten, die für Minderjährige und Kinder eingerichtet werden, sollte stets ein Freistellungsauftrag eingereicht werden.
Ein Freistellungsauftrag muss beim jeweiligen Finanzdienstleister, in der Regel also bei Ihrer Bank, beantragt werden. Dies kann entweder auf postalischem Weg oder online passieren. Folgendes sollte der Auftrag in jedem Fall enthalten:
Der verfügbare Sparerfreibetrag kann zwischen verschiedenen Kreditinstituten aufgesplittet werden. Es ist nicht nötig, den Betrag zwischen einzelnen Konten oder Depots bei demselben Kreditinstitut aufzuteilen.
Der Antrag muss einen konkreten Betrag enthalten, dessen Höhe den Kapitalerträgen entspricht, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt werden soll.
Seit 2011 muss jeder Freistellungsauftrag die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers enthalten. Andernfalls ist der Auftrag nicht wirksam.
Tipp: Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer finden Sie auf Dokumenten Ihres Finanzamts, wie beispielsweise einem Steuerbescheid. Sollte Ihnen kein vergleichbares Dokument vorliegen, kann die Steuernummer bei dem für Sie zuständigen Finanzamt erfragt werden.
Ein Freistellungsauftrag gilt stets vom ersten Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Ein unbefristeter Freistellungsauftrag verlängert sich zu Beginn eines neuen Jahres ohne weiteres Zutun, ein befristeter nicht.
Tipp: Sie sollten Ihrer Bank mitteilen, ob der erteilte Freistellungsauftrag befristet oder unbefristet gültig ist.
Ein bereits erteilter Freistellungsauftrag kann nachträglich geändert werden. Die Änderungen müssen dem entsprechenden Finanzunternehmen jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Dabei gilt es den Stichtag des jeweiligen Kreditinstitutes zu beachten. In der Regel handelt es sich dabei um den letzten Bankarbeitstag des Jahres. Aufgrund der vielen Feiertage zum Jahresende, kann der Stichtag aber auch früher sein. Das konkrete Datum lässt sich meist online auf der Webseite des Anbieters recherchieren. Alternativ kann der Stichtag auch in einer Filiale oder telefonisch erfragt werden.
Werden Ihre Kapitalerträge zu hoch besteuert, besteht die Möglichkeit überschüssige Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und zurückzuholen. Der Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung für das Vorjahr bei Ihrem Finanzamt ist stets der 31. Juli. Sollten Sie einen Steuerberater beauftragen, hat dieser sogar bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres Zeit, um die Einkommensteuererklärung einzureichen.
Auch bei der Plattform für digitale Immobilien-Investments BERGFÜRST können Sie einen Freistellungsauftrag für inländische Immobilienprojekte* erteilen. Hier können Sie bequem online einen Freistellungsauftrag einrichten und müssen sich keine Gedanken mehr über eine lästige Steuererklärung machen, um den Ihnen zustehenden Sparerpauschbetrag erstattet zu bekommen.
Pro Projekt muss ein eigener Freistellungsauftrag eingestellt werden. Insgesamt dürfen die erteilten Freistellungsaufträge nicht über der oben genannten Höhe liegen. Bisher ist der Freistellungsauftrag bei BERGFÜRST lediglich für Einzelpersonen möglich und nicht für Ehepaare.
Sollten Sie für das vergangene Jahr keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, können Sie den Pauschbetrag im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückfordern. Dafür können Sie den Transaktionsausweis nutzen, den Sie am Anfang des Jahres erhalten haben und welcher Ihre realisierten Gewinne oder Verluste listet.
*Ausländische Immobilienprojekte unterliegen nicht dem automatischen Steuerabzug. Insofern wäre ein Freistellungsauftrag an dieser Stelle unsinnig.
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