Von Ralf Kretzschmar – aktualisiert am 14.04.2022
Mit einer Gesetzesänderung wurden am 15. Juli 2019 die Regeln für das Crowdinvesting geändert. Statt wie bisher
10.000 € dürfen Privatanleger nun bis zu 25.000 € pro Projekt investieren. Zudem können Emittenten Projekte jetzt mit bis zu 6 Mio. €
statt wie bisher 2,5 Mio. € über Crowdinvesting-Darlehen finanzieren.
Der Deutsche Bundestag stimmte am 9. Mai 2019 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu, der Investitionen im Crowdfunding- und Crowdinvesting-Bereich
erleichtern soll. Die neuen Regelungen waren zuvor – neben vielen weiteren Änderungen – im Finanzausschuss und im
Plenum
des Bundestages intensiv diskutiert worden. Das neue Gesetz wurde inzwischen durch den Bundespräsidenten
unterzeichnet
und am 15. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht . Die Gesetzesänderungen betreffen auch das
Crowdinvesting in Immobilien, das Plattformen
wie
BERGFÜRST anbieten.
Anleger können nun bis zu 25.000 € statt wie bisher höchstens 10.000 € in Crowdinvesting-Angebote
investieren (§ 2a Absatz 3 VermAnlG). Diese Höchstsumme bezieht sich auf Vermögensanlagen ein und desselben
Emittenten bzw. derselben Immobiliengesellschaft.
Neben der Höchstsumme für Anleger wurden auch die Regelungen für Emittenten bzw.
Immobiliengesellschaften angepasst. Sie dürfen nun prospektfreie Projekte bis zu 6 Mio. € statt wie bisher
höchstens 2,5 Mio. € finanzieren. Diese Summe bezieht sich auf einen Zeitraum von 12
Monaten (§ 2a Absatz 1 VermAnlG).
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Ausweitung der Schwarmfinanzierungsausnahme auf Genussrechte. Diese Ausnahme bezeichnet eine Befreiung
von der gesetzlichen Prospektpflicht für Crowdinvesting-Plattformen. Mit dem Finanzinstrument des Genussrechts, das
zwischen Aktie und Anleihe angesiedelt ist, haben Plattformen jetzt mehr
Gestaltungsmöglichkeiten für Schwarmfinanzierungen als zuvor. Bisher umfasste die Schwarmfinanzierungsausnahme nur
Beteiligungsdarlehen, Nachrangdarlehen und sonstige
Anlagen.
Zudem ändert sich mit dem neuen Gesetz, welche Gesellschaften zur Investition berechtigt sind. Zuvor konnten
Kapitalgesellschaften, wei beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine
Aktiengesellschaft (AG), ohne Betragsgrenze in Crowdinvesting-Projekte investieren. Allerdings mussten sie sich hierfür
bei der jeweiligen Plattform legitimieren. Mit der Überarbeitung des Vermögensanlagegesetzes können nun auch
Personengesellschaften, wie Kommanditgesellschaften (KG) oder Stiftungen, unbegrenzt in einzelne
Projekte investieren.
Der Bundesverband Crowdinvesting hat die geplanten Änderungen an den rechtlichen
Rahmenbedingungen von Schwarmfinanzierungen begrüßt . (Stand: 16.07.19)
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