Vermögensanlagengesetz: Gesetzesänderung erleichtert Crowdinvesting 2019

Von Ralf Kretzschmar – aktualisiert am 14.04.2022

Mit einer Gesetzesänderung wurden am 15. Juli 2019 die Regeln für das Crowdinvesting geändert. Statt wie bisher
10.000 € dürfen Privatanleger nun bis zu 25.000 € pro Projekt investieren. Zudem können Emittenten Projekte jetzt mit bis zu 6 Mio. €
statt wie bisher 2,5 Mio. € über Crowdinvesting-Darlehen finanzieren.

Der Deutsche Bundestag stimmte am 9. Mai 2019 dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu, der Investitionen im Crowdfunding- und Crowdinvesting-Bereich
erleichtern soll. Die neuen Regelungen waren zuvor – neben vielen weiteren Änderungen – im Finanzausschuss und im
Plenum
des Bundestages intensiv diskutiert worden. Das neue Gesetz wurde inzwischen durch den Bundespräsidenten
unterzeichnet
und am 15. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht . Die Gesetzesänderungen betreffen auch das
Crowdinvesting in Immobilien, das Plattformen
wie
BERGFÜRST anbieten.

Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für Projekte, die nach dem 15. Juli 2019
gestartet sind
. Crowdinvesting-Projekte, die aus der Zeit vor In­kraft­tre­ten des neuen
Gesetzes stammen, unterliegen weiterhin den vormals bestehenden Regulierungen.

Neue Regeln für Anleger und Emittenten

Anleger können nun bis zu 25.000 € statt wie bisher höchstens 10.000 € in Crowdinvesting-Angebote
investieren
(§ 2a Absatz 3 VermAnlG). Diese Höchstsumme bezieht sich auf Vermögensanlagen ein und desselben
Emittenten bzw. derselben Immobiliengesellschaft.

Die bestehenden Grenzen des Gesetzes, welche 2015 im Kleinanlegerschutzgesetz getroffen
wurden, bleiben erhalten. Sie besagen, dass für eine Investition über 1.000 € eine der folgenden zwei
Bedingungen
eingehalten werden muss:

  1. Anleger müssen über ein Vermögen von mindestens 100.000 € verfügen.
  2. Das Investment darf den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nicht
    überschreiten.

Neben der Höchstsumme für Anleger wurden auch die Regelungen für Emittenten bzw.
Immobiliengesellschaften angepasst. Sie dürfen nun prospektfreie Projekte bis zu 6 Mio. € statt wie bisher
höchstens 2,5 Mio. €
finanzieren. Diese Summe bezieht sich auf einen Zeitraum von 12
Monaten
(§ 2a Absatz 1 VermAnlG).

Crowdinvesting-Plattformen können nun auch Genussrechte nutzen

Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Ausweitung der Schwarmfinanzierungsausnahme auf Genussrechte. Diese Ausnahme bezeichnet eine Befreiung
von der gesetzlichen Prospektpflicht für Crowdinvesting-Plattformen. Mit dem Finanzinstrument des Genussrechts, das
zwischen Aktie und Anleihe angesiedelt ist, haben Plattformen jetzt mehr
Gestaltungsmöglichkeiten für Schwarmfinanzierungen als zuvor. Bisher umfasste die Schwarmfinanzierungsausnahme nur
Beteiligungsdarlehen, Nachrangdarlehen und sonstige
Anlagen.

Warum möchten Sie Geld anlegen?

Jetzt Anlegertest machen

Zudem ändert sich mit dem neuen Gesetz, welche Gesellschaften zur Investition berechtigt sind. Zuvor konnten
Kapitalgesellschaften, wei beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine
Aktiengesellschaft (AG), ohne Betragsgrenze in Crowdinvesting-Projekte investieren. Allerdings mussten sie sich hierfür
bei der jeweiligen Plattform legitimieren. Mit der Überarbeitung des Vermögensanlagegesetzes können nun auch
Personengesellschaften, wie Kommanditgesellschaften (KG) oder Stiftungen, unbegrenzt in einzelne
Projekte investieren.

Der Bundesverband Crowdinvesting hat die geplanten Änderungen an den rechtlichen
Rahmenbedingungen von Schwarmfinanzierungen begrüßt . (Stand: 16.07.19)

Bild-Copyright: I-Gavr / Shutterstock.com