Von Lana Iliev – aktualisiert am 13.03.2023
Ihre Steuererklärung für 2022 müssen Sie bis zum 02. Oktober 2023 abgeben – wenn Sie dazu verpflichtet sind.
Grundsätzlich lohnt es sich jedoch immer, eine Steuererklärung einzureichen. Häufig können steuermindernde Umstände geltend gemacht werden und das Finanzamt ist
verpflichtet, Ihnen bei berechtigtem Anspruch Geld zurückzuerstatten.
Auch Kapitalerträge, also Gewinne aus Geldanlagen, werden versteuert und sind damit ein Bestandteil der
Steuererklärung. Sie sind in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufzuführen.
Lesen Sie im Folgenden, wie Ihre Crowdinvestments steuerlich behandelt werden und welche Besonderheiten Sie beachten
müssen.
Zins- und Gewinneinnahmen, die mit Investitionen in Crowdinvesting-Projekte erwirtschaftet werden,
müssen versteuert werden, denn sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft.
Dabei unterliegen sie, ebenso wie anderweitige Zinseinnahmen, Dividendenausschüttungen oder Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen, der Abgeltungssteuer. Diese wird
auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet.
Umgangssprachlich wird die Abgeltungssteuer zudem als Quellensteuer bezeichnet. Der Grund
dafür ist, dass sie nicht durch den Anleger, sondern durch das zuständige Finanzinstitut „an der Quelle“ abgeführt
wird.
Darüber hinaus werden mit der Kapitalertragssteuer der Solidaritätszuschlag und ggf. die
Kirchensteuer bei den Zinszahlungen direkt abgeführt.
Die Besteuerung von Crowdinvesting-Erträgen – das können Zinsen, Projektgewinne oder ggf. Bonuszinszahlungen sein –
setzt sich somit wie folgt zusammen:
Steuer |
Steuersatz |
---|---|
Abgeltungssteuer | 25 % |
Solidaritätszuschlag | 5,5 % (auf 25 %, also 1,38 %) |
ggf. Kirchensteuer | 8 % bis 9 % |
effektive Steuerlast |
26,375 % bis 27,99 % |
Steuerbeispiel
Verluste aus privaten Darlehen, wie Crowdinvesting-Anlagen, lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen
aus anderen Investitionen verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017.
Die Steuerlast berechnet sich aus den gesamten Gewinnen abzüglich der realisierten Verluste, die innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt werden. Verluste verringern den zu versteuernden Betrag und damit letztendlich auch die zu
zahlenden Steuern.
Beispielrechnung
Beträge |
zu entrichtender Betrag |
|
---|---|---|
Gewinn | 6.000 € | 1.582,80 € |
Verlust | 2.000 € | -527,60 € |
tatsächlich realisierter Gewinn |
4.000 € |
1.055,20 € |
Beim Crowdinvesting in Immobilien ausländischer Immobiliengesellschaften gibt es einiges zu beachten. Anders als bei
der automatischen Steuerabführung für Zinszahlungen bei Inlandsimmobilien, unterliegen die Einnahmen hier der
Erklärungspflicht des Anlegers. Das bedeutet, erwirtschaftete Zinsen müssen in diesem Fall
unbedingt vom Anleger selbst in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, um die Abgeltungssteuer
nachzuholen.
Im Detail
Investieren Sie auf BERGFÜRST in Angebote nicht-deutscher Immobiliengesellschaften, gestaltet
sich die steuerliche Situation wie folgt: Im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge deutscher Anleger unterliegen
ebenso der Abgeltungssteuer, wie im Inland erwirtschaftete Erträge.
Ausländische Immobiliengesellschaften unterliegen nicht der deutschen Steuergesetzgebung und führen auch keine
Kapitalertragssteuer an deutsche Finanzämter ab. Folglich werden mit Angeboten ausländischer Projektgesellschaften
erwirtschaftete Kapitalerträge unversteuert an die Anleger ausgezahlt.
Steuerpflichtige Anleger sind stets verpflichtet, realisierte Gewinne durch Crowdinvesting-Projekte mit
ausländischen Immobiliengesellschaften selbst in ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben und nachträglich zu
versteuern. Dazu erhalten Anleger auf BERGFÜRST zu Beginn des Folgejahres eine elektronische Steuerbescheinigung in
ihrem persönlichen Postfach auf BERGFÜRST. Auf Grundlage dieser Bescheinigung können Erstattungsmöglichkeiten durch
einen Steuerberater geprüft werden.
Da Steuern meist als lästiges Thema empfunden werden, versucht BERGFÜRST seine Anleger bestmöglich zu unterstützen.
Auf folgende Serviceleistungen können Sie sich daher stets verlassen.
BERGFÜRST erstellt Ihnen jährlich einen Transaktionsausweis: Eine detaillierte Übersicht über die von Ihnen
getätigten Transaktionen sowie realisierten Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden sowohl
Transaktionen im Rahmen eines öffentlichen Angebots, als auch auf dem Sekundärmarkt („Handelsplatz“) berücksichtigt.
Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird sie meist direkt durch das zuständige
Kreditinstitut abgeführt. Auch BERGFÜRST bietet Anlegern diesen Service. Sie müssen sich nicht selbst um die
gesetzeskonforme Abführung der Abgeltungssteuer kümmern.
Leider ist die automatische Steuerabführung nicht in allen Fällen möglich. Folgende Sachverhalte bilden hier
Ausnahmen:
Jedem Anleger steht der sogenannte Sparerpauschbetrag zu, ein jährlicher Freibetrag auf
Kapitalerträge, der nicht versteuert werden muss. Seit 2023 beträgt er 1.000 € pro Person, bzw.
2.000 € für Eheleute.
Damit der Ihnen zustehende Freibetrag nicht automatisch abgeführt wird, können Sie auf der BERGFÜRST Plattform
bequem online einen Freistellungsauftrag (FSA)
einrichten. Haben Sie einen solchen erteilt, werden lediglich die Erträge versteuert, die oberhalb der von Ihnen
erteilten Grenze liegen.
Folgendes gibt es hier zu beachten:
Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung und sind damit aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht
steuerpflichtig, können Sie diese im Original bei BERGFÜRST einreichen. Innerhalb des ausgewiesenen
Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung werden Sie von der automatischen Besteuerung inländischer Projekte
freigestellt.
* Bei Anlagemöglichkeiten, bei denen eine endfällige Zinszahlung ausgewiesen ist, stellt es sich etwas anders dar:
In diesem Fall müssen die seit Zuteilung der Anlage in den Bestand des Verkäuers aufgelaufenen Zinsen vom Käufer
beglichen werden. Die Immobiliengesellschaft zahlt die Zinsen für die gesamte Laufzeit dann endfällig, zusammen mit
dem rückzuführenden Darlehen, an den Käufer aus.
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