Von Lana Iliev – aktualisiert am 14.04.2022
Seit 2019 gibt es eine abgeänderte Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Statt bis zum 31. Mai des
Folgejahres, musste die Steuererklärung für 2018 erstmals zum 31. Juli eingereicht werden. Damit hatten Steuerzahler
zwei Monate länger Zeit, ihre Steuererklärung einzureichen.
Somit müsste die Steuererklärung für 2021 am 31. Juli 2022 beim zuständigen
Finanzamt vorliegen, weil es sich bei diesem Datum allerdings um einen Sonntag handelt, verschiebt sich der
Abgabetermin auf Montag, den 01.08.2022.
Grundsätzlich lohnt es sich eigentlich immer, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn Sie nicht dazu
verpflichtet sind. Häufig können steuermindernde Umstände geltend gemacht werden und das Finanzamt ist
verpflichtet, Ihnen bei berechtigtem Anspruch Geld zurückzuerstatten.
Auch Kapitalerträge, also Gewinne aus Geldanlagen, werden versteuert und sind damit ein Bestandteil der
Steuererklärung. Sie sind in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufzuführen.
Lesen Sie im Folgenden, wie Ihre Crowdinvestments steuerlich behandelt werden und welche Besonderheiten Sie beachten
müssen.
Zins- und Gewinneinnahmen, die mit Investitionen in Crowdinvesting-Projekte erwirtschaftet werden,
müssen versteuert werden, denn sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft.
Dabei unterliegen sie, ebenso wie anderweitige Zinseinnahmen, Dividendenausschüttungen oder Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen, der Abgeltungssteuer. Diese wird
auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet.
Umgangssprachlich wird die Abgeltungssteuer zudem als Quellensteuer bezeichnet. Der Grund
dafür ist, dass sie nicht durch den Anleger, sondern durch das zuständige Finanzinstitut „an der Quelle“ abgeführt
wird.
Darüber hinaus werden mit der Kapitalertragssteuer der Solidaritätszuschlag und ggf. die
Kirchensteuer bei den Zinszahlungen direkt abgeführt.
Die Besteuerung von Crowdinvesting-Erträgen – das können Zinsen, Projektgewinne oder ggf. Bonuszinszahlungen sein –
setzt sich somit wie folgt zusammen:
Steuer |
Steuersatz |
---|---|
Abgeltungssteuer | 25 % |
Solidaritätszuschlag | 5,5 % (auf 25 %, also 1,38 %) |
ggf. Kirchensteuer | 8 % bis 9 % |
effektive Steuerlast |
26,375 % bis 27,99 % |
Steuerbeispiel
Angenommen ein Anleger investiert 20.000 € in unterschiedliche Immobilienprojekte auf der BERGFÜRST Plattform und erhält
durchschnittlich 7,0 % Zinsen pro Jahr. Das entspricht insgesamt 1.400 € Zinsen pro Jahr.
Abzüglich des Freibetrags von 801 €, der nicht zu versteuern ist, ergibt sich damit
ein zu versteuernder Gewinn von 599 €, sofern keine weiteren Kapitalerträge aus anderen Anlagen
erwirtschaftet wurden.
Angenommen der Anleger unterliegt nicht der Kirchensteuer, so beträgt die Höhe der zu entrichtenden Steuer
157,99 € (26,375 % von 599 €).
Verluste aus privaten Darlehen, wie Crowdinvesting-Anlagen, lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen
aus anderen Investitionen verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017.
Die Steuerlast berechnet sich aus den gesamten Gewinnen abzüglich der realisierten Verluste, die innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt werden. Verluste verringern den zu versteuernden Betrag und damit letztendlich auch die zu
zahlenden Steuern.
Beispielrechnung
Angenommen ein Privatanleger realisiert Gewinne aus Kapitalerträgen von insgesamt 6.000 €. Der Anleger
unterliegt nicht der Kirchensteuer und hat den ihm zustehenden Freibetrag bereits für ein anderweitiges
Investment geltend gemacht. So ist er verpflichtet 1.582,80 € (26,375 % von
6.000 €) Steuern auf seinen Gewinn zu zahlen.
Im Beispiel wird unterstellt, dass der Privatanleger innerhalb des gleichen Zeitraums Verluste aus
Kapitalerträgen in Höhe von 2.000 € verzeichnet. Der Gewinn kann nun durch den Verlust bereinigt
werden, sodass sich der Gesamtbetrag der tatsächlich realisierten Gewinne auf 4.000 € verringert.
Damit beträgt die tatsächlich zu entrichtende Steuer lediglich 1.055,20 €
(26,375 % von 4.000 €).
Da der zu hoch angesetzte Betrag als Quellensteuer jedoch bereits an das Finanzamt abgeführt wurde, muss das
zuständige Finanzamt nun den Betrag in Höhe von 527,60 € erstatten.
Beträge |
zu entrichtender Betrag |
|
---|---|---|
Gewinn | 6.000 € | 1.582,80 € |
Verlust | 2.000 € | -527,60 € |
tatsächlich realisierter Gewinn |
4.000 € |
1.055,20 € |
Beim Crowdinvesting in Immobilien ausländischer Immobiliengesellschaften gibt es einiges zu beachten. Anders als bei
der automatischen Steuerabführung für Zinszahlungen bei Inlandsimmobilien, unterliegen die Einnahmen hier der
Erklärungspflicht des Anlegers. Das bedeutet, erwirtschaftete Zinsen müssen in diesem Fall
unbedingt vom Anleger selbst in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, um die Abgeltungssteuer
nachzuholen.
Im Detail
Investieren Sie auf BERGFÜRST in Angebote nicht-deutscher Immobiliengesellschaften, gestaltet
sich die steuerliche Situation wie folgt: Im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge deutscher Anleger unterliegen
ebenso der Abgeltungssteuer, wie im Inland erwirtschaftete Erträge.
Ausländische Immobiliengesellschaften unterliegen nicht der deutschen Steuergesetzgebung und führen auch keine
Kapitalertragssteuer an deutsche Finanzämter ab. Folglich werden mit Angeboten ausländischer Projektgesellschaften
erwirtschaftete Kapitalerträge unversteuert an die Anleger ausgezahlt.
Steuerpflichtige Anleger sind stets verpflichtet, realisierte Gewinne durch Crowdinvesting-Projekte mit
ausländischen Immobiliengesellschaften selbst in ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben und nachträglich zu
versteuern. Dazu erhalten Anleger auf BERGFÜRST zu Beginn des Folgejahres eine elektronische Steuerbescheinigung in
ihrem persönlichen Postfach auf BERGFÜRST. Auf Grundlage dieser Bescheinigung können Erstattungsmöglichkeiten durch
einen Steuerberater geprüft werden.
Da Steuern meist als lästiges Thema empfunden werden, versucht BERGFÜRST seine Anleger bestmöglich zu unterstützen.
Auf folgende Serviceleistungen können Sie sich daher stets verlassen.
BERGFÜRST erstellt Ihnen jährlich einen Transaktionsausweis: Eine detaillierte Übersicht über die von Ihnen
getätigten Transaktionen sowie realisierten Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden sowohl
Transaktionen im Rahmen eines öffentlichen Angebots, als auch auf dem Sekundärmarkt („Handelsplatz“) berücksichtigt.
Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird sie meist direkt durch das zuständige
Kreditinstitut abgeführt. Auch BERGFÜRST bietet Anlegern diesen Service. Sie müssen sich nicht selbst um die
gesetzeskonforme Abführung der Abgeltungssteuer kümmern.
Leider ist die automatische Steuerabführung nicht in allen Fällen möglich. Folgende Sachverhalte bilden hier
Ausnahmen:
BERGFÜRST stellt mit dem Sekundärmarkt lediglich die Infrastruktur für die Transaktion zwischen
privaten Käufern und Verkäufern zur Verfügung. Ähnlich einem Schwarzen Brett laufen die
Finanztransaktionen außerhalb von BERGFÜRST ab. Die Plattform verfügt nicht über die Daten zu den
letztendlich ausgehandelten und gezahlten Preisen. Aus diesem Grund ist es auf dem Sekundärmarkt
nicht möglich, Steuern automatisch einzubehalten oder einen Steuernachweis zu erstellen.
Dennoch müssen Kursgewinne und können Kursverluste steuerlich geltend gemacht werden. Nutzen Sie als
Nachweis Kontoauszüge, aus denen die Kauf- bzw. Verkaufsbeträge hervorgehen.
Bei dem Erwerb bzw. Verkauf von Beteiligungen über den Sekundärmarkt ergibt sich ein weiteres
Steuerproblem. Für die Kapitalerträge, die aus den veräußerten oder erworbenen Beteiligungen
entstehen, gilt prinzipiell: Der Verkäufer ist bis zum Kaufdatum steuerpflichtig, während der Käufer
ab dem Kaufdatum steuerpflichtig ist.
Werden Käufe zwischen zwei Zinszahlungen (in der Regel am 30.06. oder 31.12.) getätigt, ergibt sich
daraus das Problem, dass der Käufer für die gesamte Zinsperiode steuerlich belastet wird. Der Käufer
wird bis zum nächsten Zinssausschüttungstermin für die gesamte Zinsperiode besteuert. Auch wenn
dieser hier nur teilweise steuerpflichtig ist.*
Damit wird der Käufer steuerlich stärker belastet, als er es sollte. Diese übermäßig gezahlten
Steuern können jedoch über die Einkommenssteuer zurückgefordert werden.
Der Verkäufer ist hingegen verpflichtet den Bruttozinsertrag im Rahmen seiner persönlichen
Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Bruttozinsertrag ist auf dem Transaktionsausweis auf
BERGFÜRST ausgewiesen.
Auch Kapitalerträge, die von ausländischen
Immobiliengesellschaten an die Anleger ausgezahlt werden, können nicht automatisch besteuert
werden.
Jedem Anleger steht der sogenannte Sparerpauschbetrag zu, ein jährlicher Freibetrag auf
Kapitalerträge, der nicht versteuert werden muss. Momentan beträgt er 801 € pro Person, bzw.
1.602 € für Eheleute.
Damit der Ihnen zustehende Freibetrag nicht automatisch abgeführt wird, können Sie auf der BERGFÜRST Plattform
bequem online einen Freistellungsauftrag (FSA)
einrichten. Haben Sie einen solchen erteilt, werden lediglich die Erträge versteuert, die oberhalb der von Ihnen
erteilten Grenze liegen.
Folgendes gibt es hier zu beachten:
Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung und sind damit aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht
steuerpflichtig, können Sie diese im Original bei BERGFÜRST einreichen. Innerhalb des ausgewiesenen
Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung werden Sie von der automatischen Besteuerung inländischer Projekte
freigestellt.
* Bei Anlagemöglichkeiten, bei denen eine endfällige Zinszahlung ausgewiesen ist, stellt es sich etwas anders dar:
In diesem Fall müssen die seit Zuteilung der Anlage in den Bestand des Verkäuers aufgelaufenen Zinsen vom Käufer
beglichen werden. Die Immobiliengesellschaft zahlt die Zinsen für die gesamte Laufzeit dann endfällig, zusammen mit
dem rückzuführenden Darlehen, an den Käufer aus.
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