Vier Fragen zu Crowdinvesting und Steuern

Von Lana Iliev – aktualisiert am 13.03.2023

Ihre Steuererklärung für 2022 müssen Sie bis zum 02. Oktober 2023 abgeben – wenn Sie dazu verpflichtet sind.
Grundsätzlich lohnt es sich jedoch immer, eine Steuererklärung einzureichen. Häufig können steuermindernde Umstände geltend gemacht werden und das Finanzamt ist
verpflichtet, Ihnen bei berechtigtem Anspruch Geld zurückzuerstatten.

Auch Kapitalerträge, also Gewinne aus Geldanlagen, werden versteuert und sind damit ein Bestandteil der
Steuererklärung. Sie sind in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufzuführen.

Lesen Sie im Folgenden, wie Ihre Crowdinvestments steuerlich behandelt werden und welche Besonderheiten Sie beachten
müssen.

Diese Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bei Fragen zu Ihrer
Einkommensteuererklärung oder sonstigen steuerlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater
oder an Ihr Finanzamt.

Wie werden Kapitalerträge beim Crowdinvesting steuerlich behandelt?

Zins- und Gewinneinnahmen, die mit Investitionen in Crowdinvesting-Projekte erwirtschaftet werden,
müssen versteuert werden, denn sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft.

Dabei unterliegen sie, ebenso wie anderweitige Zinseinnahmen, Dividendenausschüttungen oder Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen, der Abgeltungssteuer. Diese wird
auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet.

Umgangssprachlich wird die Abgeltungssteuer zudem als Quellensteuer bezeichnet. Der Grund
dafür ist, dass sie nicht durch den Anleger, sondern durch das zuständige Finanzinstitut „an der Quelle“ abgeführt
wird.

Bei BERGFÜRST wird die Abgeltungssteuer meist automatisch abgeführt.

Darüber hinaus werden mit der Kapitalertragssteuer der Solidaritätszuschlag und ggf. die
Kirchensteuer bei den Zinszahlungen direkt abgeführt.

Die Besteuerung von Crowdinvesting-Erträgen – das können Zinsen, Projektgewinne oder ggf. Bonuszinszahlungen sein –
setzt sich somit wie folgt zusammen:


Steuer

Steuersatz
Abgeltungssteuer 25 %
Solidaritätszuschlag 5,5 % (auf 25 %, also 1,38 %)
ggf. Kirchensteuer 8 % bis 9 %

effektive Steuerlast

26,375 % bis 27,99 %

Steuerbeispiel

  • Angenommen ein Anleger investiert 20.000 € in unterschiedliche Immobilienprojekte auf der BERGFÜRST Plattform und erhält
    durchschnittlich 7,0 % Zinsen pro Jahr. Das entspricht insgesamt 1.400 € Zinsen pro Jahr.
  • Abzüglich des Freibetrags von 1.000 €, der nicht zu versteuern ist, ergibt sich damit
    ein zu versteuernder Gewinn von 400 €, sofern keine weiteren Kapitalerträge aus anderen Anlagen
    erwirtschaftet wurden.
  • Angenommen der Anleger unterliegt nicht der Kirchensteuer, so beträgt die Höhe der zu entrichtenden Steuer
    105,50 € (26,375 % von 400 €).

Warum möchten Sie Geld anlegen?

Jetzt Anlegertest machen

Kann ich Verluste steuerlich geltend machen?

Verluste aus privaten Darlehen, wie Crowdinvesting-Anlagen, lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen
aus anderen Investitionen verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017.

Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen sind gesammelt im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung in der Anlage KAP einzutragen.

Die Steuerlast berechnet sich aus den gesamten Gewinnen abzüglich der realisierten Verluste, die innerhalb eines
Kalenderjahres erzielt werden. Verluste verringern den zu versteuernden Betrag und damit letztendlich auch die zu
zahlenden Steuern.

Beispielrechnung

  • Angenommen ein Privatanleger realisiert Gewinne aus Kapitalerträgen von insgesamt 6.000 €. Der Anleger
    unterliegt nicht der Kirchensteuer und hat den ihm zustehenden Freibetrag bereits für ein anderweitiges
    Investment geltend gemacht. So ist er verpflichtet 1.582,80 € (26,375 % von
    6.000 €) Steuern auf seinen Gewinn zu zahlen.
  • Im Beispiel wird unterstellt, dass der Privatanleger innerhalb des gleichen Zeitraums Verluste aus
    Kapitalerträgen in Höhe von 2.000 € verzeichnet. Der Gewinn kann nun durch den Verlust bereinigt
    werden, sodass sich der Gesamtbetrag der tatsächlich realisierten Gewinne auf 4.000 € verringert.
  • Damit beträgt die tatsächlich zu entrichtende Steuer lediglich 1.055,20 €
    (26,375 % von 4.000 €).
  • Da der zu hoch angesetzte Betrag als Quellensteuer jedoch bereits an das Finanzamt abgeführt wurde, muss das
    zuständige Finanzamt nun den Betrag in Höhe von 527,60 € erstatten.

Beträge

zu entrichtender Betrag
Gewinn 6.000 € 1.582,80 €
Verlust 2.000 € -527,60 €

tatsächlich realisierter Gewinn

4.000 €

1.055,20 €

Was ist zu beachten, wenn ich in Projekte außerhalb Deutschlands investiere?

Beim Crowdinvesting in Immobilien ausländischer Immobiliengesellschaften gibt es einiges zu beachten. Anders als bei
der automatischen Steuerabführung für Zinszahlungen bei Inlandsimmobilien, unterliegen die Einnahmen hier der
Erklärungspflicht des Anlegers. Das bedeutet, erwirtschaftete Zinsen müssen in diesem Fall
unbedingt vom Anleger selbst in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, um die Abgeltungssteuer
nachzuholen.

Erträge, die durch Crowdinvesting in Immobilienprojekte ausländischer Immobiliengesellschaften realisiert
werden, sind stets in der Steuererklärung anzugeben.

Im Detail

Investieren Sie auf BERGFÜRST in Angebote nicht-deutscher Immobiliengesellschaften, gestaltet
sich die steuerliche Situation wie folgt: Im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge deutscher Anleger unterliegen
ebenso der Abgeltungssteuer, wie im Inland erwirtschaftete Erträge.

Ausländische Immobiliengesellschaften unterliegen nicht der deutschen Steuergesetzgebung und führen auch keine
Kapitalertragssteuer an deutsche Finanzämter ab. Folglich werden mit Angeboten ausländischer Projektgesellschaften
erwirtschaftete Kapitalerträge unversteuert an die Anleger ausgezahlt.

Steuerpflichtige Anleger sind stets verpflichtet, realisierte Gewinne durch Crowdinvesting-Projekte mit
ausländischen Immobiliengesellschaften selbst in ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben und nachträglich zu
versteuern. Dazu erhalten Anleger auf BERGFÜRST zu Beginn des Folgejahres eine elektronische Steuerbescheinigung in
ihrem persönlichen Postfach auf BERGFÜRST. Auf Grundlage dieser Bescheinigung können Erstattungsmöglichkeiten durch
einen Steuerberater geprüft werden.

Investieren Sie in ein Projekt, dass im Ausland von einer deutschen Immobiliengesellschaft umgesetzt wird,
werden Ihre Steuern wiederum automatisch abgeführt.

Wie unterstützt BERGFÜRST seine Anleger beim Steuerthema?

Da Steuern meist als lästiges Thema empfunden werden, versucht BERGFÜRST seine Anleger bestmöglich zu unterstützen.
Auf folgende Serviceleistungen können Sie sich daher stets verlassen.

Transaktionsausweis

BERGFÜRST erstellt Ihnen jährlich einen Transaktionsausweis: Eine detaillierte Übersicht über die von Ihnen
getätigten Transaktionen sowie realisierten Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden sowohl
Transaktionen im Rahmen eines öffentlichen Angebots, als auch auf dem Sekundärmarkt („Handelsplatz“) berücksichtigt.

Der Transaktionsausweis ist so etwas wie ein „Spickzettel“ für Sie. Um ihn als Nachweis bei Ihrem Finanzamt
einreichen zu können, müssen Sie ergänzend die entsprechenden Kontoauszüge anfügen, welche die tatsächlich
erfolgten Ein- und Auszahlungen belegen.

Automatische Steuerabführung

Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird sie meist direkt durch das zuständige
Kreditinstitut abgeführt. Auch BERGFÜRST bietet Anlegern diesen Service. Sie müssen sich nicht selbst um die
gesetzeskonforme Abführung der Abgeltungssteuer kümmern.

Eine Auflistung der abgeführten Beträge des vergangenen Jahres wird Ihnen in der Regel bis Ende Februar
eines jeden Jahres als Postfachnachricht zugeschickt.

Leider ist die automatische Steuerabführung nicht in allen Fällen möglich. Folgende Sachverhalte bilden hier
Ausnahmen:


  1. Realisierte Kursgewinne und -verluste durch Privatkäufe oder -verkäufe auf dem Sekundärmarkt
    („Handelsplatz“)
    • BERGFÜRST stellt mit dem Sekundärmarkt lediglich die Infrastruktur für die Transaktion zwischen
      privaten Käufern und Verkäufern zur Verfügung. Ähnlich einem Schwarzen Brett laufen die
      Finanztransaktionen außerhalb von BERGFÜRST ab. Die Plattform verfügt nicht über die Daten zu den
      letztendlich ausgehandelten und gezahlten Preisen. Aus diesem Grund ist es auf dem Sekundärmarkt
      nicht möglich, Steuern automatisch einzubehalten oder einen Steuernachweis zu erstellen.
    • Dennoch müssen Kursgewinne und können Kursverluste steuerlich geltend gemacht werden. Nutzen Sie als
      Nachweis Kontoauszüge, aus denen die Kauf- bzw. Verkaufsbeträge hervorgehen.

  2. Zinseinnahmen im Rahmen von Transaktionen über den Sekundärmarkt
    • Bei dem Erwerb bzw. Verkauf von Beteiligungen über den Sekundärmarkt ergibt sich ein weiteres
      Steuerproblem. Für die Kapitalerträge, die aus den veräußerten oder erworbenen Beteiligungen
      entstehen, gilt prinzipiell: Der Verkäufer ist bis zum Kaufdatum steuerpflichtig, während der Käufer
      ab dem Kaufdatum steuerpflichtig ist.
    • Werden Käufe zwischen zwei Zinszahlungen (in der Regel am 30.06. oder 31.12.) getätigt, ergibt sich
      daraus das Problem, dass der Käufer für die gesamte Zinsperiode steuerlich belastet wird. Der Käufer
      wird bis zum nächsten Zinssausschüttungstermin für die gesamte Zinsperiode besteuert. Auch wenn
      dieser hier nur teilweise steuerpflichtig ist.*
    • Damit wird der Käufer steuerlich stärker belastet, als er es sollte. Diese übermäßig gezahlten
      Steuern können jedoch über die Einkommenssteuer zurückgefordert werden.
    • Der Verkäufer ist hingegen verpflichtet den Bruttozinsertrag im Rahmen seiner persönlichen
      Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Bruttozinsertrag ist auf dem Transaktionsausweis auf
      BERGFÜRST ausgewiesen.

  3. Zinserträge aus Projekten ausländischer Immobiliengesellschaften

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den FAQs.

Freistellungsauftrag

Jedem Anleger steht der sogenannte Sparerpauschbetrag zu, ein jährlicher Freibetrag auf
Kapitalerträge, der nicht versteuert werden muss. Seit 2023 beträgt er 1.000 € pro Person, bzw.
2.000 € für Eheleute.

Damit der Ihnen zustehende Freibetrag nicht automatisch abgeführt wird, können Sie auf der BERGFÜRST Plattform
bequem online einen Freistellungsauftrag (FSA)
einrichten. Haben Sie einen solchen erteilt, werden lediglich die Erträge versteuert, die oberhalb der von Ihnen
erteilten Grenze liegen.

Folgendes gibt es hier zu beachten:

  • Damit Ihr Freistellungsauftrag auf BERGFÜRST berücksichtigt werden kann, muss er bis zu 14 Tage vor
    dem
    Fälligkeitstermin
    der jeweiligen Zinszahlung hinterlegt sein.
  • Nur möglich für inländische Projekte.
  • Pro Projekt muss ein eigener Auftrag erstellt werden.
  • Die Gesamtheit der Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag von 801 € nicht übersteigen. Beachten
    Sie dabei auch Aufträge, die Sie bei anderen Kreditinstituten erteilt haben.
  • Bei BERGFÜRST ist die Erteilung eines Freistellungsauftrags nur für Einzelpersonen möglich, nicht für
    Ehepartner.
  • Freistellungsaufträge können nicht rückwirkend für ein abgeschlossenes Kalenderjahr oder bereits gezahlte
    Zinsbeträge angerechnet werden.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema in den FAQs.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung und sind damit aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht
steuerpflichtig, können Sie diese im Original bei BERGFÜRST einreichen. Innerhalb des ausgewiesenen
Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung werden Sie von der automatischen Besteuerung inländischer Projekte
freigestellt.

Bitte beachten Sie, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung während dieses Zeitraums im Original bei
BERGFÜRST verbleiben muss.

* Bei Anlagemöglichkeiten, bei denen eine endfällige Zinszahlung ausgewiesen ist, stellt es sich etwas anders dar:
In diesem Fall müssen die seit Zuteilung der Anlage in den Bestand des Verkäuers aufgelaufenen Zinsen vom Käufer
beglichen werden. Die Immobiliengesellschaft zahlt die Zinsen für die gesamte Laufzeit dann endfällig, zusammen mit
dem rückzuführenden Darlehen, an den Käufer aus.

Bild-Copyright: Africa Studio / Shutterstock.com