Lana Iliev, 19.02.2021
Die abgeänderte Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung bleibt bestehen: Seit der Steuererklärung für das Jahr 2018 muss sie erst am 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.
Das bedeutet, die Steuererklärung für 2020 muss am 31. Juli 2021 beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Damit haben Steuerzahler erneut zwei Monate länger Zeit, ihre Steuererklärung einzureichen.
Grundsätzlich lohnt es sich eigentlich immer, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Häufig können steuermindernde Umstände geltend gemacht werden und das Finanzamt ist verpflichtet, Ihnen bei berechtigtem Anspruch Geld zurückzuerstatten.
Auch Kapitalerträge, also Gewinne aus Geldanlagen, werden versteuert und sind damit ein Bestandteil der Steuererklärung. Sie sind in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufzuführen.
Lesen Sie im Folgenden, wie Ihre Crowdinvestments steuerlich behandelt werden und welche Besonderheiten Sie beachten müssen.
Zins- und Gewinneinnahmen, die mit Investitionen in Crowdinvesting-Projekte erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden, denn sie werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft.
Dabei unterliegen sie, ebenso wie anderweitige Zinseinnahmen, Dividendenausschüttungen oder Gewinne aus Aktien- oder Fondsverkäufen, der Abgeltungssteuer. Diese wird auch als Kapitalertragssteuer bezeichnet.
Umgangssprachlich wird die Abgeltungssteuer zudem als Quellensteuer bezeichnet. Der Grund dafür ist, dass sie nicht durch den Anleger, sondern durch das zuständige Finanzinstitut „an der Quelle“ abgeführt wird.
Darüber hinaus werden mit der Kapitalertragssteuer der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer bei den Zinszahlungen direkt abgeführt.
Die Besteuerung von Crowdinvesting-Erträgen – das können Zinsen oder Projektgewinne sein – setzt sich somit wie folgt zusammen:
Steuer |
Steuersatz |
---|---|
Abgeltungssteuer | 25 % |
Solidaritätszuschlag | 5,5 % (auf 25 %, also 1,38 %) |
ggf. Kirchensteuer | 8 % bis 9 % |
effektive Steuerlast |
26,375 % bis 27,99 % |
Angenommen ein Anleger investiert 20.000 € in unterschiedliche Immobilienprojekte auf der BERGFÜRST Plattform und erhält durchschnittlich 7,0 % Zinsen pro Jahr. Das entspricht insgesamt 1.400 € Zinsen pro Jahr.
Abzüglich des Freibetrags von 801 €, der nicht zu versteuern ist, ergibt sich damit ein zu versteuernder Gewinn von 599 €, sofern keine weiteren Kapitalerträge aus anderen Anlagen erwirtschaftet wurden.
Angenommen der Anleger unterliegt nicht der Kirchensteuer, so beträgt die Höhe der zu entrichtenden Steuer 157,99 € (26,375 % von 599 €).
Verluste aus privaten Darlehen, wie Crowdinvesting-Anlagen, lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen aus anderen Investitionen verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017.
Die Steuerlast berechnet sich aus den gesamten Gewinnen abzüglich der realisierten Verluste, die innerhalb eines Kalenderjahres erzielt werden. Verluste verringern den zu versteuernden Betrag und damit letztendlich auch die zu zahlenden Steuern.
Angenommen ein Privatanleger realisiert Gewinne aus Kapitalerträgen von insgesamt 6.000 €. Der Anleger unterliegt nicht der Kirchensteuer und hat den ihm zustehenden Freibetrag bereits für ein anderweitiges Investment geltend gemacht. So ist er verpflichtet 1.582,80 € (26,375 % von 6.000 €) Steuern auf seinen Gewinn zu zahlen.
Im Beispiel wird unterstellt, dass der Privatanleger innerhalb des gleichen Zeitraums Verluste aus Kapitalerträgen in Höhe von 2.000 € verzeichnet. Der Gewinn kann nun durch den Verlust bereinigt werden, sodass sich der Gesamtbetrag der tatsächlich realisierten Gewinne auf 4.000 € verringert.
Damit beträgt die tatsächlich zu entrichtende Steuer lediglich 1.055,20 € (26,375 % von 4.000 €).
Da der zu hoch angesetzte Betrag als Quellensteuer jedoch bereits an das Finanzamt abgeführt wurde, muss das zuständige Finanzamt nun den Betrag in Höhe von 527,60 € erstatten.
Beträge |
zu entrichtender Betrag |
|
---|---|---|
Gewinn | 6.000 € | 1.582,80 € |
Verlust | 2.000 € | -527,60 € |
tatsächlich realisierter Gewinn |
4.000 € |
1.055,20 € |
Beim Crowdinvesting in Immobilien ausländischer Immobiliengesellschaften gibt es einiges zu beachten. Anders als bei der automatischen Steuerabführung für Zinszahlungen bei Inlandsimmobilien, unterliegen die Einnahmen hier der Erklärungspflicht des Anlegers. Das bedeutet, erwirtschaftete Zinsen müssen in diesem Fall unbedingt vom Anleger selbst in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, um die Abgeltungssteuer nachzuholen.
Investieren Sie auf BERGFÜRST in Angebote nicht-deutscher Immobiliengesellschaften, wie beispielsweise Santanyi Mallorca oder Wien – Manner Villa, gestaltet sich die steuerliche Situation wie folgt: Im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge deutscher Anleger unterliegen ebenso der Abgeltungssteuer, wie im Inland erwirtschaftete Erträge.
Ausländische Immobiliengesellschaften unterliegen nicht der deutschen Steuergesetzgebung und führen auch keine Kapitalertragssteuer an deutsche Finanzämter ab. Folglich werden mit Angeboten ausländischer Projektgesellschaften erwirtschaftete Kapitalerträge unversteuert an die Anleger ausgezahlt.
Steuerpflichtige Anleger sind stets verpflichtet, realisierte Gewinne durch Crowdinvesting-Projekte mit ausländischen Immobiliengesellschaften selbst in ihrer Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben und nachträglich zu versteuern. Dazu erhalten Anleger auf BERGFÜRST jährlich eine Steuerbescheinigung. Diese ist Grundlage für die Erstellung der persönlichen Einkommensteuer in diesem Bereich.
Als sogenannter Steuerausländer sind Sie in Deutschland nicht steuerpflichtig. Um zu verhindern, dass die deutsche Abgeltungssteuer bei Inlandsprojekten bereits vor der Auszahlung („an der Quelle“) abgezogen wird, können Sie sich bei BERGFÜRST als Steuerausländer führen lassen. Haben Sie einen solchen Status, werden Ihre Zinsen brutto ausgezahlt.
Selbstverständlich ist Ihr Status als Steuerausländer zu verifizieren:
Besitzen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft und verfügen über einen festen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, benötigen wir folgende Dokumente von Ihnen:
Besitzen Sie eine nicht-deutsche Staatsbürgerschaft und einen festen, innerdeutschen Wohnsitz, benötigen wir diese Unterlagen:
Da Steuern meist als lästiges Thema empfunden werden, versucht BERGFÜRST seine Anleger bestmöglich zu unterstützen. Auf folgende Serviceleistungen können Sie sich daher stets verlassen.
BERGFÜRST erstellt Ihnen jährlich einen Transaktionsausweis: Eine detaillierte Übersicht über die von Ihnen getätigten Transaktionen sowie realisierten Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres. Dabei werden sowohl Transaktionen im Rahmen eines öffentlichen Angebots, als auch auf dem Sekundärmarkt („Handelsplatz“) berücksichtigt.
Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird sie meist direkt durch das zuständige Kreditinstitut abgeführt. Auch BERGFÜRST Emittenten bieten Anlegern diesen Service. Sie müssen sich nicht selbst um die gesetzeskonforme Abführung der Abgeltungssteuer kümmern.
Leider ist die automatische Steuerabführung nicht in allen Fällen möglich. Folgende Sachverhalte bilden hier Ausnahmen:
BERGFÜRST stellt mit dem Sekundärmarkt lediglich die Infrastruktur für die Transaktion zwischen privaten Käufern und Verkäufern zur Verfügung. Ähnlich einem Schwarzen Brett laufen die Finanztransaktionen außerhalb von BERGFÜRST ab. Die Plattform verfügt nicht über die Daten zu den letztendlich ausgehandelten und gezahlten Preisen. Aus diesem Grund ist es auf dem Sekundärmarkt nicht möglich, Steuern automatisch einzubehalten oder einen Steuernachweis zu erstellen.
Dennoch müssen Kursgewinne und können Kursverluste steuerlich geltend gemacht werden. Nutzen Sie als Nachweis Kontoauszüge, aus denen die Kauf- bzw. Verkaufsbeträge hervorgehen.
Bei dem Erwerb bzw. Verkauf von Beteiligungen über den Sekundärmarkt ergibt sich ein weiteres Steuerproblem. Für die Kapitalerträge, die aus den veräußerten oder erworbenen Beteiligungen entstehen, gilt prinzipiell: Der Verkäufer ist bis zum Kaufdatum steuerpflichtig, während der Käufer ab dem Kaufdatum steuerpflichtig ist.
Werden Käufe zwischen zwei Zinszahlungen (in der Regel am 30.06. oder 31.12.) getätigt, ergibt sich daraus das Problem, dass der Käufer für die gesamte Zinsperiode steuerlich belastet wird. Die Immobiliengesellschaft, die für die Abführung der Abgeltungssteuer verantwortlich ist, besteuert zum nächsten Zinssausschüttungstermin den Käufer für die gesamte Zinsperiode. Auch wenn dieser hier nur teilweise steuerpflichtig ist.*
Damit wird der Käufer steuerlich stärker belastet, als er es sollte. Diese übermäßig gezahlten Steuern können jedoch über die Einkommenssteuer zurückgefordert werden.
Der Verkäufer ist hingegen verpflichtet den Bruttozinsertrag im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Bruttozinsertrag ist auf dem Transaktionsausweis bei BERGFÜRST ausgewiesen.
Auch Kapitalerträge, die von ausländischen Immobiliengesellschaten an die Anleger ausgezahlt werden, können nicht automatisch besteuert werden.
Jedem Anleger steht der sogenannte Sparerpauschbetrag zu, ein jährlicher Freibetrag auf Kapitalerträge, der nicht versteuert werden muss. Momentan beträgt er 801 € pro Person, bzw. 1.602 € für Eheleute.
Damit der Ihnen zustehende Freibetrag nicht automatisch abgeführt wird, können Sie auf der BERGFÜRST-Plattform bequem online einen Freistellungsauftrag (FSA) einrichten. Haben Sie einen solchen erteilt, werden lediglich die Erträge versteuert, die oberhalb der von Ihnen erteilten Grenze liegen.
Folgendes gibt es hier zu beachten:
Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung und sind damit aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht steuerpflichtig, können Sie diese im Original bei BERGFÜRST einreichen. Innerhalb des ausgewiesenen Gültigkeitszeitraums der Bescheinigung werden Sie von der automatischen Besteuerung inländischer Projekte freigestellt.
Auch für Anleger ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die auf BERGFÜRST investieren, kann die automatische Abführung der Steuern einen Nachteil darstellen. Doch auch hier kommen wir Ihnen entgegen. Erfahren Sie mehr unter Frage vier.
* Bei Anlagemöglichkeiten, bei denen eine endfällige Zinszahlung ausgewiesen ist, stellt es sich etwas anders dar: In diesem Fall müssen die seit Zuteilung der Anlage in den Bestand des Verkäu- fers aufgelaufenen Zinsen vom Käufer beglichen werden. Die Immobiliengesellschaft zahlt die Zinsen für die gesamte Laufzeit dann endfällig, zusammen mit dem rückzuführenden Darlehen, an den Käufer aus.
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