Annette de los Santos, 07.01.2021
Investitionen in Immobilienfonds sind auch für weniger vermögende Privatanleger eine Möglichkeit, indirekt in die Anlageklasse Immobilien zu investieren. Die Risiken von Direktinvestments in Immobilien werden dadurch vermieden und es ist weniger Eigenkapital erforderlich. Eine Fremdfinanzierung ist allerdings nicht bzw. nur im Rahmen der allgemeinen Beleihungsmöglichkeiten für Wertpapierdepots möglich.
Immobilienfonds sind Investmentfonds, die ausschließlich oder überwiegend in
Grundstücke und Gebäude investieren. Man unterscheidet zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds einerseits und zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds andererseits:
Manager offener Immobilienfonds kaufen überwiegend Gewerbeimmobilien (sowohl bestehende als auch Projektentwicklungen) wie z.B. Einzelhandelsimmobilien, Bürohäuser und Hotels. Ziel des Fonds ist es, durch Mieterträge und ertragbringende Verkäufe der Objekte Gewinne zu erwirtschaften.
Die Fondsanteile sind für Kleinanleger börsentäglich verfügbar und veräußerlich, folglich bedeutend leichter liquidierbar als eigene Immobilien.
Die gesetzlichen Grundlagen für offene Immobilienfonds sind aktuell in folgenden Gesetzen festgeschrieben:
Die Fondsanteile werden gemäß § 33 Investmentgesetz in Anteilscheinen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verbrieft, deren Anzahl entsprechend der Nachfrage gesteigert werden kann, d.h. sie ist nicht begrenzt. Die KVG muss die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG haben. Die KVG verwaltet das Fondsvermögen, das nicht rechtsfähiges Sondervermögen darstellt.
Die Anteilscheine der KVG sind übertragbar und dürfen auf Wunsch des Besitzers zurückgegeben werden. Die KVG muss deshalb eine Liquiditätsreserve von mindestens 5 % bis maximal 49 % des Fondsvermögens vorhalten. Deshalb wird das Geld der Anleger auch teilweise in Zinspapiere und ähnlich schnell liquidierbare Anlagen investiert. Die Kreditaufnahme ist auf maximal 50 % des Immobilienbestands beschränkt.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den Fonds treuhänderisch verwaltet, ist zur zeitweiligen Schließung des Fonds verpflichtet, wenn die Liquiditätsreserven unter 5 % des Fondsvermögens liegen (Aussetzrisiko). Die KVG ist ein Spezialkreditinstitut und unterliegt der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Diese kann eine solche Aussetzung zum Anlegerschutz auch anordnen.
Der Wert des Fondsvermögens richtet sich nicht nach Marktpreisen, sondern unabhängige Sachverständige ermitteln den Verkehrswert auf Basis des Ertragswerts gemäß der deutschen Wertermittlungsverordnung. Dabei werden wertbeeinflussende wirtschaftliche und rechtliche Aspekte einbezogen, z.B. wird die Nachhaltigkeit der Mieteinnahmen vom Gutachter eingeschätzt. Eine zentrale Kennziffer für den Wert und die Wertentwicklung eines Fonds ist die Vermietungsquote der im Fonds befindlichen Immobilien.
Das Nettofondsvermögen ist die Basis für die Wertermittlung der Rücknahmepreise der Anteilscheine. Es ergibt sich aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert des Immobilienbestands, der vorhandenen Liquidität abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
Die Wertermittlung wird durch die KAG oder durch eine Depotbank vorgenommen und der ermittelte Rücknahmepreis wird börsentäglich veröffentlicht.
Wechselte 2019 den Eigentümer: Das Hotel de Rome in Berlin-Mitte wurde vom offenen Immobilienfonds Hausinvest der Commerzbank an die Investmentplattform Caleus Capital Partners verkauft. Bild-Copyright: A.Savin, WikiCommons.
Die Kosten für Fondsanteile sind nicht unerheblich. Bei Erwerb wird ein Ausgabeaufschlag von i.d.R. 5 % bis 5,5 % erhoben. Die laufende Verwaltung kostet zwischen 1,5 % und 2,5 % pro Jahr.
Anteile an Immobilienfonds sind Wertpapiere, Ausschüttungen zählen daher steuerlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, während die Mieteinnahmen aus Direktinvestments in Immobilien steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.
Im Falle von Ausschüttungen aus Immobilienfonds fallen lediglich 25 % Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer an. Mieteinkünfte werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert, der bei dem infrage kommenden Anlegerkreis regelmäßig höher sein dürfte.
Verluste aus dem Verkauf von Immobilienfonds sind wegen der 2009 vom Gesetzgeber eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkung nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können hingegen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Bei nachhaltigen Verlusten besteht hier allerdings das Risiko, dass das Investment als „Liebhaberei“ qualifiziert wird mit der Folge, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden und folglich auch nicht verrechenbar sind.
Die Einkünfte sind unabhängig davon zu versteuern, ob diese ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Besteuerungsgrundlagen werden von der KAG jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erträge aus Wertsteigerungen der Immobilien und damit der Fondsanteile sind steuerfrei, allerdings dann nicht, wenn die Anteile gewinnbringend veräußert werden. Dann fällt die Abgeltungsteuer an.
Wesentliche Risiken ist die sogenannte Aussetzung (s.o.), d.h. die vorübergehende Schließung des Fonds aufgrund mangelnder Liquidität. In der Folge werden Anteile nicht zurückgenommen und es kann zu Wertverlusten der gehaltenen Immobilien kommen, die entsprechende Wertverluste bei den Anteilscheinen der KVG nach sich ziehen.
Investments in offene Immobilienfonds galten lange Zeit als sichere Geldanlage und verzeichneten jährliche Wertsteigerungen von durchschnittlich 4 % pro Jahr. Als besonders sicher galten Fonds mit langfristigen Mietverträgen.
Dies änderte sich mit der Fondskrise 2004, als viele Bürogebäude in Deutschland entweder leer standen, die Mieten stagnierten oder sogar fielen. Viele Anleger gaben in der Folge ihre Anteilsscheine zurück, sodass die Fonds nicht mehr über genügend liquide Mittel verfügten und für längere Zeit geschlossen werden mussten.
Wegen der Problematik der Anteilsrückgaben wurden mit dem Kapitalanlagegesetz (KAGB) vom 22. Juli 2013 verschärfende Vorschriften eingeführt:
Diese restriktiveren Vorschriften sind für den einzelnen Investor nicht immer vorteilhaft, weil die Anteile weit weniger flexibel handelbar sind als zuvor, schützen allerdings das Fondsvermögen zugunsten aller Anleger. Da sich offene Immobilienfonds in der Regel aber sowieso erst ab einem Anlagehorizont von fünf Jahren rentieren ist die Mindesthaltefrist von zwei Jahren nicht allzu problematisch.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Daten zu den drei größten deutschen offenen Immobilienfonds. Das Finanzinstrument ist derzeit beliebt und auch die Renditen steigen: Laut einer Analyse der Ratingagentur Scope lag sie 2013 durchschnittlich bei 2,3 %. Im Jahr 2019 waren es bereits 3,0 % Rendite, die Anlegern übrig blieb.
Deka- ImmobilienEuropa |
hausInvest |
UniImmo: Deutschland |
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Fondsvolumen |
17,31 Mrd. € | 16,58 Mrd. € | 14,05 Mrd. € |
Fonds- gesellschaft |
Deka Immobilien Investment GmbH |
Commerz Real Investment- gesellschaft mbH |
Union Investment Real Estate GmbH |
Kurs |
46,70 € | 40,66 € | 90,92 € |
Performance 10 Jahre p.a. |
+30,08 % | +26,61 % | +29,66 % |
Quellen: boerse.ARD.de , finanzen.net & onvista.de (Stand: Januar 2021)
Im Gegensatz zu offenen Immobilienfonds wird das Kapital zur Zeichnung durch die Anleger bei geschlossenen Immobilienfonds nur einmalig aufgelegt. Sind alle Anteile gezeichnet, wird der Fonds geschlossen. Die zu finanzierenden Liegenschaften (meist Gewerbeimmobilien) können ein oder (um das Risiko zu streuen) mehrere Objekte sein. Es darf auch in Wald, Forsten und Agrarland investiert werden.
Die Objekte stehen von vornherein fest oder es handelt sich um einen sogenannten Black Pool, bei dem der Anleger bei Zeichnung seiner Anteile noch nicht alle künftigen Investitionsobjekte des Fonds kennt. Die Auswahlkriterien sind ihm im Verkaufsprospekt bekannt zu machen.
Geschlossene Immobilienfonds wurden erstmals mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 22. Juli 2013 umfassend gesetzlich geregelt. Davor galten seit 1. Juni 2012 bereits einige Regelungen insbesondere zu Verkaufsprospekten im Vermögensanlagegesetzes (Graumarktgesetz). Daneben gelten in bestimmten Fällen die Vorschriften des WpHG und des WpPG.
Aus der unterschiedlichen Rechtsform der offenen und geschlossenen Immobilienfonds ergeben sich sehr unterschiedliche Konsequenzen. Beim offenen Immobilienfonds übernimmt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft das Management des Fondsvermögens. Beim geschlossenen Immobilienfonds obliegt die ordnungsgemäße Anlage der investierten Gelder hingegen der Geschäftsführung einer Personengesellschaft. Diese sollte daher über besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Integrität verfügen.
Die Tatsache, dass die Fondsgesellschaft die Rechtsform einer Personengesellschaft hat, führt dazu, dass Nachschusspflichten entstehen können, insbesondere bei der GbR, wenn der erwartete wirtschaftliche Erfolg ausbleibt. Der GbR-Gesellschafter haftet im Falle der Insolvenz voll für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Falls er seiner Nachschusspflicht nicht nachkommt, kann er zudem aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden und muss sein Gesellschafterkonto glattstellen, was faktisch einem Nachschuss gleichkommt.
Der Kommanditist einer KG oder einer GmbH & Co. KG haftet hingegen grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage. Diese erbringt er bei der Zeichnung. Hat der Kommanditist mehr Ausschüttungen vorab erhalten (z.B. aufgrund von Mietgarantien), als der Fonds erwirtschaftet hat, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zu Höhe seiner (erbrachten) Einlage wieder auf. Er zahlt also gegebenenfalls doppelt.
Aufgrund der Gesellschafterstellung in der Personengesellschaft besteht seitens der Gesellschaft keine Rücknahmepflicht der Anteile. Dem Anleger bleibt damit nur die private Veräußerung. Es gibt aber bisher keinen wirklich funktionsfähigen Zweitmarkt für die Veräußerung der Anteile. Zudem sehen die Gesellschaftsverträge häufig eine Zustimmungspflicht des Fondmanagements (Geschäftsführung) vor, die aus wichtigem Grund, z.B. bei zu niedrigem Preis, versagt werden kann.
Die Besteuerung der Einkünfte aus geschlossenen Immobilienfonds hängt von der Rechtsform der Fondsgesellschaft ab. Bei der GbR handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei der KG und der GmbH & Co. KG um solche aus Gewerbebetrieb.
Bis zum Jahr 2005 erfreuten sich geschlossene Immobilienfonds großer Beliebtheit bei vermögenden Privatanlegern, die mit dem Höchststeuersatz zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die in den Anfangsjahren entstandenen Verluste, die sich aus Sonderabschreibungen z.B. aufgrund des Berlinförderungsgesetzes oder des Fördergebietsgesetzes in den neuen Bundesländern ergaben, konnten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Hieraus ergab sich ein Steuerstundungseffekt, in manchen Fällen sogar ein Steuerspareffekt, wenn die Anleger in späteren Jahren, in denen die Fonds Gewinne erwirtschafteten, einem geringeren Steuersatz unterlagen.
Für den Privatanleger ergeben sich durch die bereits erläuterte Nachschusspflicht, die fehlende Rücknahmeverpflichtung sowie die mangelnde Fungibilität der Anteile erhebliche Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes.
Zudem bestehen noch weitere Risiken:
Die Geschäftsführung ist fachlich nicht hinreichend qualifiziert oder erfahren. Möglicherweise bestehen auch betrügerische Absichten der Gründungsbeteiligten. Häufig werden Verwaltungs- und ähnliche Kosten („Weichkosten”) von mit den Gründungskommanditisten oder mit der Geschäftsführung verbundenen Gesellschaften abgerechnet, teilweise sogar von über 25 %. Da die Fondsanteile i.d.R. treuhänderisch vermittelt werden und der Treuhänder häufig von den Beteiligten beherrscht wird, fällt diese „Abrechnungstechnik” nicht auf.
Seit die steuerlichen Vorteile von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds weitestgehend entfallen sind, werben die Verkaufsprospekte der geschlossenen Fonds mit oft traumhaften Renditen von bis zu 10 %. Zwar müssen die Initiatoren im Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz die Kriterien, nach denen sie Geld investieren, genau beschreiben, was insbesondere für die Blind Pool Investments wichtig ist. Die BaFin, bei der sich geschlossene Immobilienfonds gemäß dem Kapitalanlagegesetz vom 22. Juli 2013 registrieren lassen müssen, prüft die enthaltenen Angaben lediglich auf formelle Vollständigkeit, nicht aber auf ihren Wahrheitsgehalt. So werden auch Interessenkonflikte, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, selten offenbart.
Stiftung Warentest hat in einer Studie von 2015 insgesamt 1.139 geschlossene Fonds, die seit 1972 aufgelegt wurden, geprüft. Bei 57 % der Immobilienfonds erlitten die Anleger den teilweisen oder gar vollständigen Verlust ihres eingesetzten Kapitals. Derart risikobehaftete Vermögensanlagen eignen sich keinesfalls zu einer soliden Altersvorsorge, auch wenn sie häufig als diese angepriesen werden.
Das im Juli 2013 eingeführte Kapitalanlagegesetzbuch, in dem auch EU-Vorschriften umgesetzt wurden, enthält umfangreiche Pflichten für geschlossene (erstmals) und offene Immobilienfonds jeder Rechtsform sowie inländische als auch ausländische Fonds wie z.B.
Es gibt in Deutschland zwei fachspezifische Ombudsstellen, die bei Beschwerden von Anlegern über geschlossene Fonds schlichten:
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu teilweise erheblichen Verlusten bei Fonds, die von Bankangestellten oder auch freien Anlageberatern als sicherer und renditestarker Baustein für die Altersvorsorge empfohlen worden waren.
Mit dem Vermögensanlagengesetz (Graumarktgesetz) vom 1. Juni 2012 hat der Gesetzgeber die Beratungspflichten der Anlageberater und deren Dokumentation in Beratungsprotokollen festgeschrieben.
Außerdem hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. Mai 2009 seine Rechtsprechung zu sogenannten Kick-Back-Zahlungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Banken) erweitert. Das Unternehmen ist verpflichtet, den potenziellen Anleger über Rückvergütungen, die es von der Fondsgesellschaft erhält, aufzuklären. Zudem trägt es die Darlegungs- und Beweislast, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, selbst wenn die Haftung für fahrlässiges Handeln gemäß § 37 WpHG verjährt ist.
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