Margin Call: Wann greift die Nachschuss­pflicht?

Von Ralf Kretzschmar – aktualisiert am 10.11.2022

Was haben Nachschusspflichten und ein amerikanisches Filmdrama von 2011 gemeinsam? Ziemlich viel, denn Margin Call heißt nicht nur der Film über die Finanzkrise von 2007 mit Kevin Spacey – der Titel ist dem Fachbegriff bei einer Nachzahlung an der Börse entliehen.

Nachzahlungen oder auch Nachschusspflichten können nicht nur Anleger an der Börse, sondern auch Gesellschafter und Versicherte teuer zu stehen kommen. Es ist deswegen sinnvoll, sich bereits im Vorhinein umfassend über eventuelle Nachschusspflichten zu informieren.

Erfahren Sie hier, was eine Nachschusspflicht genau ist und in welchen verschiedenen Bereichen sie zum Einsatz kommt.

Was ist eine Nachschusspflicht?

Eine Nachschusspflicht ist die Verpflichtung eines Anlegers oder Gesellschafters, unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Nachzahlung zu tätigen. Die Grundlage einer Nachschusspflicht kann ein Gesetz, eine Satzung oder eine vertragliche Vereinbarung sein. Nachschusspflichten spielen vor allem bei Gesellschaften, Genossenschaften und im Wertpapierhandel eine größere Rolle.

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Wann kommen Nachschusspflichten zum Einsatz?

Gesellschaften

Gesellschafter können über die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zu Nachschüssen über die Höhe ihres Geschäftsanteils verpflichtet werden. Das ist im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbHG) so festgelegt.

Die Nachzahlung erfolgt im Verhältnis zu den bestehenden Gesellschaftsanteilen (§ 26 GmbHG). Die Gründe für einen Nachschuss können vielfältig sein: etwa eine geplante Expansion der Gesellschaft oder das Abwenden einer finanziellen Schieflage.

Grundsätzlich wird hier zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Haftungspflicht unterschieden. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer beschränkten Haftungspflicht eine Höchstsumme (bzw. ein Höchstanteil) für den Nachschuss im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird.

Bei einer beschränkten Nachschusspflicht muss ein Gesellschafter, der den Nachschuss nicht begleicht, mit einer empfindlichen Strafe rechnen, der sogenannten Kaduzierung (§ 28 GmbHG). Er verliert dann nach einer Mahnung mit Nachfrist seinen Gesellschaftsanteil und schuldet der GmbH weiterhin den Nachschuss.

Im Fall der unbeschränkten Nachschusspflicht kann der Gesellschafter den Nachschuss umgehen, indem er den Betrag innerhalb eines Monats aus seiner Stammeinlage aufbringt (die sogenannte Preisgabe oder auch Abandonrecht). Unterbleibt die Preisgabe, so kann die Gesellschaft auch selbst auf die Einlage zugreifen und der Gesellschaftsanteil wird anschließend öffentlich versteigert. Eventuelle Überschüsse aus der Versteigerung stehen dem Gesellschafter zu. Der Gesellschafter ist somit von seiner Nachschusspflicht befreit, verliert aber eben auch seinen Gesellschaftsanteil.

Genossenschaften

In einer Genossenschaft haben die Mitglieder eine gesetzliche Pflicht zum Nachschuss auf die Genossenschaftsanteile. Im Gegensatz zu einer Gesellschaft kommt die Nachschusspflicht aber nur im Ausnahmefall zu tragen, nämlich bei einer Insolvenz.

In diesem Fall sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschuss zu leisten, wenn das Genossenschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Die Satzung der Genossenschaft kann die Nachschusspflicht aber auch ausschließen oder im Sinne einer beschränkten Nachschusspflicht auf eine maximale Haftsumme beschränken.

Versicherungen

Öffentlich-rechtlichen Versicherungen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) können je nach Satzung oder allgemeinen Bedingungen Nachschüsse von ihren Versicherten verlangen. Diese Regelung soll die Versicherungen schützen, wenn die Einnahmen der Versicherung nicht mehr für die Deckung der Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten ausreichen.

Solche Nachschüsse kommen jedoch aufgrund des Wettbewerbs im umkämpften Privatkundengeschäft sehr selten vor.

Futures und Differenzkontrakte (CFDs)

Beim normalen Handel an der Börse mit Aktien, Anleihen und Fonds fallen keine Nachschusspflichten an. Anders ist das bei sogenannten Futures und Contracts for Difference (CFDs, dt. Differenzkontrakte).

Mit diesen Anlageinstrumenten spekuliert der Anleger auf einen fallenden oder steigenden Kurs eines beliebigen Basiswerts (z.B. Aktien oder Devisen).

CFDs und Futures funktionieren über einen Hebeleffekt (Leverage-Effekt): Das bedeutet, der Anleger muss nur eine geringe Sicherheitszahlung (Margin) in Höhe von einem Bruchteil (zum Beispiel 5 %) des tatsächlichen Basiswerts, auf den spekuliert wird, bezahlen. Den restlichen Kapitalbetrag deckt der Emittent für die Dauer der Anlage.

Durch diese Konstruktion können Anleger sehr hohe Gewinne und Verluste erzielen: Entwickeln sich die Kurse jedoch entgegen den Erwartungen des Anlegers, entsteht eine Nachschusspflicht.

Beispiel: Nachschusspflichten bei CFDs

Erwirbt der Anleger etwa einen CFD für eine Aktie, die bei 5.000 € steht, mit einer Margin von 10 %, dann zahlt er zunächst 500 €. Der Anleger spekuliert auf einen steigenden Kurs und eine Nachschusspflicht ist vereinbart. Sinkt der Basiskurs aber nun stark und die Aktie verliert 20 % (1.000 €), so kommt zum sogenannten Margin Call.

Der Broker fordert den Anleger auf, den Verlust auszugleichen und 10 % des Verlustes, also 100 € nachzuschießen. Tut er das nicht, so wird die gesamte Position geschlossen und der Anleger realisiert einen Verlust von 500 €.

In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Nachschusspflicht bei CFDs im Jahr 2017 zumindest für Privatanleger verboten und dafür Verbraucherschutzgründe angegeben. Bei Termingeschäften mit Futures besteht weiterhin grundsätzlich eine Nachschusspflicht.

Wertpapierkredite

Bei einem Wertpapierkredit (auch Lombardkredit) hinterlegt der Kreditnehmer seine Wertpapiere als zusätzliche Sicherheit für einen Kredit, um bessere Konditionen zu erlangen. Fällt der Wert der Wertpapiere im Depot des Anlegers, so passt die Bank zunächst das Kreditlimit an. Ist das nicht möglich, verlangt die Bank einen Nachschuss von weiteren Barmitteln oder Wertpapieren.

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Gibt es bei BERGFÜRST eine Nachschusspflicht?

Wie bei Aktien ist auch bei Vermögensanlagen die Nachschusspflicht laut Vermögens­anlagen­gesetz ausgeschlossen. Anleger müssen sich somit auch bei den Vermögensanlagen auf BERGFÜRST keine Gedanken um Nachschusspflichten machen.

Auch anderweitige Kosten vermeiden sie: Beim Crowdinvesting in Immobilien über BERGFÜRST fallen weder Anschaffungsnebenkosten noch Gebühren für ein kostenpflichtiges Depot an.

Anleger erhalten stattdessen auf die von BERGFÜRST vermittelten Anlagemöglichkeiten einen attraktiven, festen Zinssatz zwischen 5,0 % und 7,0 % bei kurzen und mittleren Laufzeiten.

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