„Hochspekulative Anlage“ – Darum ist das Risiko geschlossener Immobilienfonds so hoch

Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 29.06.2023

Geschlossene Immobilienfonds gelten als eine besonders riskante Anlageform. Denn – anders als bei offenen – investieren Sie als Anlegerin oder
Anleger lediglich in sehr wenige Immobilien. In bestimmten Fällen sogar nur in eine einzige.

Zudem stellt das Investment in einen geschlossenen Fonds eine unternehmerische Beteiligung dar. Sie
werden zu Miteigentümern, zu Kommanditisten, und daher an den möglicherweise eintretenden Verlusten des Fonds direkt
beteiligt. Doch es gibt noch mehr Risiken bei der Geldanlage in geschlossene Immobilienfonds. Wir zeigen Ihnen, welche
das sind.

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Wie werden geschlossene Immobilienfonds staatlich reguliert?

In der Finanzkrise gerieten viele Fonds in Schieflage und mussten liquidiert werden. Daher beschloss die Europäische
Union die Richtlinie für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Alternative Investmentfonds (AIF)
sind Fonds, die nicht in Aktien oder Anleihen investieren, sondern in illiquide Vermögensgegenstände
wie Immobilien, Flugzeuge oder Container.

In Deutschland setzte die damalige Bundesregierung die AIFM-Richtlinie durch das
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) im Jahr 2013 um[1]. Damit gehören geschlossene Beteiligungen nicht mehr zum
grauen Kapitalmarkt. Auch Änderungen für offene Fonds wurden durch das Kapitalanlagegesetzbuch manifestiert.

Regeln für geschlossene Beteiligungen

Folgende Regeln sind für Interessierte geschlossener Immobilienfonds besonders wichtig. Ein Überblick:

  • Informationspflichten
  • Zulassung
  • Risikomischung
  • Nachschusspflichten
  • Hebelung
  • Währungsschwankungen

Informationspflichten

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die das Fondsmanagement übernimmt, muss potenziellen Investorinnen und
Investoren
ausführliche Informationen zum geschlossenen Fonds vorlegen. Dazu zählen etwa die Anlagebedingungen,
der Gesellschaftervertrag, der Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen (wAI). Diese Unterlagen
müssen bestimmte Angaben enthalten[2].

So müssen die Wesentlichen Anlegerinformation kurz und bündig die wichtigsten Infos zur Fondsbeteiligung umfassen,
standardisiert auf maximal drei Seiten. In den Unterlagen der KVG müssen sich in jedem Fall Angaben zum Risiko eines
Totalverlustes sowie zur praktisch unmöglichen Handelbarkeit von geschlossenen Fonds finden[3]. Die Unterlagen werden von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor dem Auflegen des Investmentfonds geprüft[4].

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Investoren auch Zugang zu Performanceberichten geben, also zum Halbjahres- oder
Jahresbericht.

Zulassung

Fondsgesellschaften müssen von der BaFin zugelassen werden[5]. Darüber hinaus muss die BaFin erlauben, dass eine KVG einen
geschlossenen Fonds auflegen darf. Sie prüft dazu neben den Unterlagen für potenzielle Investorinnen und Investoren die
finanzielle Situation des Fonds, aber auch die Fähigkeiten und Erfahrungen des Fondsmanagements.

Außerdem muss der Fondsinitiator eine externe Kontrollstelle einrichten. Das bedeutet, einen Notar oder einen
Rechtsanwalt beauftragen, um den Fonds, die Zahlungsströme sowie das Risikomanagement zu überwachen. Die Kontrollstelle
wird wiederum von der BaFin kontrolliert.

Risikomischung

Das Kapitalanlage­gesetzbuch schreibt vor, dass ein geschlossener Immobilienfonds in mindestens drei Sachwerte
investieren muss, also in drei Immobilien. So soll eine Risikostreuung erreicht werden. Spätestens nach 18 Monaten nach
Vertriebsbeginn muss das geschafft sein. Bis dahin muss die Fondsgesellschaft Anlegerinnen und Anleger in den Unterlagen
darüber informieren, dass aktuell noch nicht in eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Objekten investiert wird.

Doch es gibt Ausnahmen von der Regelung: So gilt für Fonds, die nicht in mindestens drei Immobilien investieren, eine
Mindestbeteiligung von 20.000 €[6]. So soll Anlegerinnen und Anlegern klargemacht werden, dass der Einstieg
risikobehaftet ist. Auch bei älteren Fonds, die vor 2013 aufgelegt worden sind, ist das Investment in nur eine Immobilie
möglich – ohne die Mindestanlagesumme von 20.000 €. Ohnehin ist fraglich, ob die geringe Anzahl von drei Objekten
eine ausreichende Streuung des Risikos sicherstellen kann (siehe unten).

Nachschusspflichten

Bei nach 2013 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds entfallen die Nachschusspflichten. So dürfen die Investmentfonds
nur noch als Kommanditgesellschaft (KG) aufgelegt werden, bei denen es keine Haftung für die Gesellschafter gibt.

Schon vor dem KAGB habe sich der Fondsmarkt verändert, erklärt Christopher Kress, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht, im Gespräch mit der Redaktion von BERGFÜRST. So sei die große Mehrheit der geschlossenen
Immobilienfonds am Markt mittlerweile als KG oder als GmbH & Co. KG konzipiert. „Die Haftung mit Privatvermögen ist
heutzutage nur bei sehr alten geschlossenen Immobilienfonds möglich“, sagt der Experte. Das sollten Anleger beachten,
wenn sie erwägen, einen
Fondsanteil über den Zweitmarkt zu kaufen.

Hebelung durch Fremdfinanzierung

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Anlegerinnen und Anleger über mögliche Hebeleffekte aufklären. Diese können
sich ergeben, wenn ein geschlossener Immobilienfonds mithilfe von Krediten, also per Fremdfinanzierung, in Objekte
investiert.

Dadurch kann sich ein Fonds schnell übernehmen, weshalb die Risiken für die Investoren hoch sind. Laut dem KAGB dürfen
Kredite aber nur noch maximal in Höhe von 150 % des Fondskapitals aufgenommen werden, um das Risiko durch die
Hebelung zu reduzieren[7].

Währungsschwankungen

Ein geschlossener Immobilienfonds darf nur maximal 30 % seines Kapitals in Immobilien investieren, die einem
Währungsrisiko unterliegen – das bedeutet, Objekte außerhalb der EU. So soll das Risiko von Verlusten durch
Währungsschwankungen reduziert werden.

Nachteile für Anleger bestehen trotz gesetzlicher Regelungen!

Auch wenn geschlossene Immobilienfonds mittlerweile gesetzlich reguliert sind, heißt das noch lange
nicht, dass die
Risiken verschwunden sind. Auch Fachanwalt Kress warnt vor einer falschen Sicherheit. „Es gibt zwar die
Vorschriften
einer breiteren Streuung oder weitergehende Informationspflichten, aber im Kern hat sich nicht viel verändert“, sagt der
Experte.

Die grundsätzlichen Risiken geschlossener Immobilienfonds bestünden weiterhin (siehe unten). „Schwarze Schafe und
menschliche Fehler kann es trotz aller Regulierung noch geben.“ Als Beispiel führt Kress an, dass die BaFin lediglich
die Emissionsunterlagen auf Formalitäten hin prüfe, aber nicht inhaltlich. „Das müssen Anlageberater oder Banken machen
– oder im Zweifel der Anleger selbst“, so Kress weiter. „Man kann jedoch nie sicher sein, dass die Angaben im
Emissionsprospekt zu 100 % stimmen.“

Über den Experten

Christopher Kress
Quelle: privat

Christopher Kress ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der
Esslinger
Kanzlei
Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann 
, einer der größten Kanzleien für
Anlegerschutz in Deutschland. Zu seinen Fachgebieten zählen unter
anderem geschlossene Beteiligungen – in dem Zuge hat er viele Prozesse gegen Banken, Anlageberater
und Fondsinitiatoren gewonnen. Seine Kollegen und er vertreten zudem Hunderte Anlegerinnen und
Anleger im Rahmen der Wirecard-Insolvenz oder des Dieselskandals. Kress studierte
Rechtswissenschaften
sowie forensische Informatik und war wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät der
Universität Tübingen.

Ohnehin gilt, dass einige der eingeführten Regularien für geschlossene Immobilienfonds, – beispielsweise die Zulassung
durch die BaFin – ausschließlich Fonds ab einem Investitionsvolumen von mehr als 100 Millionen Euro betreffen. Fonds mit
einem geringeren Investitionsvolumen müssen sich lediglich bei der BaFin registrieren. Sie müssen jedoch deutlich
machen, dass für sie bestimmte Regeln nicht greifen und somit mögliche Anlegerinnen und Anleger transparent informieren.

Die Warnliste der
Stiftung Warentest führt regelmäßig die unseriösen Anbieter geschlossener Beteiligungen an.
Sie sollten daher die aktuelle Warnliste unbedingt bei Ihrem Investment berücksichtigen. Allein: Vollständig
kann sie kaum sein, da sich die Angebote der Fondsgesellschaften schnell ändern können.

Welche Risiken gibt es bei geschlossenen Immobilienfonds?

Beim Investment in geschlossene Immobilienfonds gibt es für Sie als Anlegerin oder Anleger eine Vielzahl von
Risikofaktoren, die teilweise zusammenspielen. Eine Übersicht über die schwerwiegenden Nachteile:

Ihr Anlageberater oder Ihre Bank muss Sie über die Risiken informieren, die mit dem
Investment in geschlossene Fonds einhergehen. Andernfalls können Sie den Vertrag
kündigen
oder – je nachdem – Schadensersatz verlangen und so den Immobilienfonds rückabwickeln.

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Quellenangaben

  1. Tietgen, A., Stein, A., Möller, S., Schulze, E. (2020). Immobilien als Geldanlage. Freiburg: Haufe. S. 263
  2. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  3. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 266 Anlagebedingungen
  4. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
  5. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  6. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 262 Risikomischung
  7. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung