Von Ralf Kretzschmar – aktualisiert am 29.01.2024
Am Anfang von „Die Bürgschaft“, einer Ballade von Friedrich Schiller, steht ein versuchter Mord. Damon, so heißt
der Täter, gelingt es nicht, den Tyrannen Dionys zu erdolchen. Er wird gefangen genommen und soll hingerichtet
werden. In dieser Lage bittet Damon den Tyrannen um drei Tage Aufschub, da er noch seine Schwester verheiraten
möchte. Dafür verspricht er Dionys seinen Freund Selinuntius als Bürgen.
Auch wenn Bürgschaften heute in der Regel trivialer sind und statt des Lebens üblicherweise lediglich das Vermögen einer
Person auf dem Spiel steht – die Grundstruktur einer Bürgschaft stellt Schiller eindrücklich dar: Ein
Bürge (der Freund Selinuntius) übernimmt im Notfall die Verpflichtung eines Schuldners
(Damon) gegenüber einem Gläubiger (dem Tyrannen Dionys).
Das Bürgschaftsverhältnis betrifft also stets drei Instanzen. Die Bürgschaft selbst ist der Vertrag zwischen
einem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Durch den
Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, die Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen, wenn dieser sie nicht
leisten kann (§ 765 BGB).
Da nur der Bürge, nicht aber der Gläubiger, bei diesem Rechtsgeschäft eine Verpflichtung eingeht, spricht man in der
Rechtswissenschaft von einem einseitig verpflichtenden Vertrag.
Im Gegensatz zu anderen Sicherheiten wie etwa einer Grundschuld, einer Hypothek oder einem Pfand ist die Bürgschaft
personenbezogen und nicht sachbezogen. Sie ist somit also keine Realsicherheit, sondern eine
sogenannte Interzession (Haftung für die Verbindlichkeit eines Dritten).
Eine Bürgschaft ist dann notwendig, wenn der Gläubiger die Bonität des Schuldners als nicht ausreichend betrachtet.
Durch die Bürgschaft besitzt der Gläubiger dann eine höhere Sicherheit. So verlangen etwa Banken Bürgschaften für einen
Autokredit oder eine Baufinanzierung.
Auch von jungen Mietern wird durch den Vermieter häufig eine Bürgschaft gefordert, da sie über kein stetiges,
ausreichendes Einkommen verfügen und ihre Zahlungsmoral schwer einzuschätzen ist.
Eine Bürgschaft ist dann gültig, wenn sie die rechtlichen Vorschriften einhält. Diese lauten:
Auch bei Bürgschaften gilt die Vertragsfreiheit, sie können also unterschiedlich ausgestaltet werden. Als zentrale Frage
erweist sich hierbei, wie schnell der Gläubiger auf die Sicherheit des Bürgen zugreifen kann – die sogenannte
Zugriffsintensität.
BGB-Bürgschaft
Nach der im BGB geregelten Bürgschaft hat der Bürge das Recht der sogenannten Einrede der Vorausklage
(§ 771 BGB). Erhebt der Bürge eine solche, dann kann er die Befriedigung des Gläubigers so lange verweigern, bis dieser
eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg durchgeführt hat.
Diese Regel kann in der Ausgestaltung einer Bürgschaft entweder zum Vorteil des Bürgen oder zum Vorteil des Gläubigers
verändert werden. Vorteilhafter für den Bürgen ist eine Ausfallbürgschaft. Eine bessere Lösung für den
Gläubiger stellt die selbstschuldnerische Bürgschaft dar, die eine höhere Zugriffsintensität besitzt.
Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft ist für den Bürgen keine Einrede der Vorausklage notwendig. Stattdessen ist
erst einmal der Gläubiger in der Pflicht: Er muss dem Bürgen nachweisen, dass er sorgfältig alle
Möglichkeiten gegenüber dem Schuldner ausgeschöpft hat – also zum Beispiel zügig vorgegangen ist. Erst dann wird der
Ausfallbürge herangezogen.
Häufig wird eine modifizierte Ausfallbürgschaft abgeschlossen. Das liegt daran, dass der Gläubiger bei
einer herkömmlichen Ausfallbürgschaft bis zu einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gehen muss. Da dies in der
Praxis sehr lange dauert, wird bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft ein anderer Ausfallzeitpunkt definiert, zum
Beispiel sechs Monate nach Kreditfälligkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die modifizierte
Ausfallbürgschaft kommt dem Gläubiger also etwas entgegen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft gilt als die am häufigsten verwendete Bürgschaft. Bei dieser Bürgschaftsform
verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Das ist für den Gläubiger vorteilhaft, denn fällt
der Schuldner aus, muss er nicht mehr alle gerichtlichen Maßnahmen bis zur Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen. Der
Bürge gilt in diesem Fall als zweiter Hauptschuldner.
Wenn der Schuldner nicht zahlt, kann er sich stattdessen sofort an den Bürgen wenden. Verweigert der Bürge die Zahlung,
droht ihm die Zwangsvollstreckung. Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird deswegen vor allem von Banken bevorzugt, da
sie eine schnelle Rückzahlung der Schulden ermöglicht.
Noch weiter als die selbstschuldnerische Bürgschaft geht die sogenannte Bürgschaft auf erstes
Anfordern. Hier kann der Gläubiger den Bürgen schon beim ersten Zahlungsverzug in die Verpflichtung nehmen
und der Bürge kann nur über einen Rückforderungsprozess im Nachhinein die Forderung anstreiten.
Neben den drei genannten Formen, die sich in der Zugriffsintensität auf das Vermögen des Bürgen unterscheiden,
existieren noch zahlreiche weitere Bürgschaftsformen. In der Praxis sind die anschließend vorgestellten Bürgschaften
aber eher selten.
Rückbürgschaft
Bei einer Rückbürgschaft wird die Bürgschaft noch einmal abgesichert. Dies geschieht, indem ein
Rückbürge die Haftung für den Hauptbürgen übernimmt. Der Gläubiger, etwa eine Bank, kann also im Fall der Fälle auf drei
Sicherheiten zugreifen: von Schuldiger, Bürgen und Rückbürgen. Der Rückbürge haftet dabei nur gegenüber dem Hauptbürgen.
Haftet der zweite Bürge gegenüber dem Gläubiger, so wird von einer Nachbürgschaft gesprochen. Im
Gegensatz zur Rückbürgschaft kann hier der Gläubiger den Nachbürgen sofort in Anspruch nehmen.
Globalbürgschaft
Mit einer Globalbürgschaft verpflichtet sich der Bürge für alle derzeitigen
und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Da es sich somit um eine für den Bürgen
besonders nachteilige Bürgschaftsform handelt, ist gesetzlich geregelt, dass die Globalbürgschaft nicht (wie bei
anderen Bürgschaften üblich) über ein Standardformular erfolgen darf. Stattdessen muss eine Globalbürgschaft
individuell verfasst sein.
In der Regel endet der Bürgschaftsvertrag mit der Tilgung der Forderung durch den Hauptschuldner oder durch die
Inanspruchnahme des Bürgen. Auch der Gläubiger kann die Bürgschaft beenden, indem er auf seine Forderungen verzichtet.
Dies ist jedoch eher selten der Fall. Ansonsten besteht für Bürgen noch die Möglichkeit, eine Bürgschaft aufzulösen.
Hier sind vor allem drei Fälle einschlägig.
Generell kann festgehalten werden, dass sowohl die Nichtigkeit, als auch Widerruf und Kündigung der
Bürgschaft eher seltene Fälle darstellen.
Es liegt nahe, dass eine Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen erlischt. Dem ist aber nicht so! Stattdessen treten die Erben
des Bürgen die Verbindlichkeiten des Verstorbenen an.
Der Erbe kann die Bürgschaft nur kündigen, wenn dies vertraglich festgehalten ist. In der Praxis
kommt das aber so gut wie nie vor. Sind die finanziellen Belastungen für die neuen Bürgen nicht zumutbar, so besteht
in der Regel ebenfalls ein valider Kündigungsgrund (§ 314).
Die Immobilien-Investments auf BERGFÜRST verfügen über einen jeweils
individuellen Anlegerschutz. Dabei werden verschiedene
verwertbare Sicherheiten verwendet, etwa eine
Hypothek oder eine Grundschuld.
Häufig sind die Vermögensanlagen zudem durch eine persönliche Bürgschaft der Projektinitiatoren
abgesichert. In diesem Fall wird die Bürgschaft für die Projektgesellschaft übernommen. Bei diesen Bürgschaften handelt
es sich in der Regel um selbstschuldnerische Bürgschaften, auf die also im Fall des Zahlungsverzugs
zügig zugegriffen werden kann.
Die Bürgschaften sind zudem sogenannte Höchstbetragsbürgschaften. Das bedeutet, dass die Höhe der
Bürgschaft auf einen maximalen Haftungsbetrag beschränkt ist, der im Vermögensinformationsblatt (VIB) ausgewiesen ist.
Neben Bürgschaften vermittelt BERGFÜRST auch Anlagemöglichkeiten mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis als zusätzliche
Sicherheit. Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis werden vertraglich Voraussetzungen definiert, die einen Ausfall der
Forderung andeuten. Sind diese erfüllt, kann auf das Privatvermögen der Initiatoren zugegriffen werden.
Zusammengefasst stellen die persönlichen Bürgschaften und abstrakten
Schuldanerkenntnisse der Anlagemöglichkeiten auf BERGFÜRST eine zusätzliche Sicherheit für die Anleger dar,
da die Projektinitiatoren mit ihrem Privatkapital für die Vermögensanlage bürgen.
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