Diese Vorteile bietet die Einlagensicherung bei Sparkonten

Von Valeria Nickel, Mauritius Kloft – aktualisiert am 31.01.2024

Geht es um Sparkonten und andere Anlageprodukte bei Banken
und Sparkassen, fällt stets der Begriff „Einlagensicherung“.
Darunter fallen sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Einlagensicherung – mit mittelbarer
Einlagensicherung

sind die Eigenkapital- und Liquiditätsregeln gemeint, die Banken in Deutschland erfüllen müssen.

Weitaus interessanter dürfte indes die unmittelbare Einlagensicherung sein. Sie bezeichnet die
gesetzlichen und
freiwilligen Sicherungseinrichtungen zum Schutz des Kapitals der Kundinnen und Kunden einer Bank – im Falle einer
Insolvenz der Bank. Daher gelten Bankprodukte als besonders sichere Geldanlagen.

Wir zeigen Ihnen, wie die Einlagensicherung genau funktioniert und was Sie in Bezug auf Ihr Sparguthaben wissen sollten.

Was geschieht bei einer Bankpleite? So läuft die Entschädigung ab

Zunächst die Grundlagen der Einlagensicherung verstehen? Zur Erklärung

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Wie funktioniert die Einlagensicherung?

Mit der Einlagensicherung sind sämtliche Instrumente gemeint, welche die Einlagen von Ihnen als
Sparerinnen und Sparer
im Falle einer Bankpleite schützen sollen. Konkret geht es bei der Einlagensicherung zum einen um die
gesetzliche
Einlagensicherung und zum anderen um die freiwillige Einlagensicherung der jeweiligen Bank[1]. Ein Überblick:

Gesetzliche Einlagensicherung

Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland sichert die Einlagen von Privatkundinnen und -kunden sowie kleinen
Unternehmen bis zu einem Betrag von 100.000 € pro Kunde und pro Bank ab. Bei Gemeinschaftskonten
verdoppelt sich der
Betrag auf 200.000 €. Mit Einlagen sind etwa Tagesgeld, Festgeld, Girokonten oder Sparbücher gemeint.

In bestimmten Fällen steigt der Entschädigungsanspruch gar auf 500.000 €. Dieser gilt nach
§ 8
Einlagensicherungsgesetz
(EinSiG) innerhalb von sechs Monaten ab Einzahlung[2] beispielsweise für:

  • Verkauf einer privaten Wohnimmobilie
  • Auszahlung einer Lebensversicherung
  • Entschädigungen
  • Abfindungen oder
  • Erbschaften usw.

Die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz funktioniert dabei in einem
Dreieckssystem: Sie als
Kundin oder Kunde legen Guthaben bei einem Kreditinstitut an. Das Kreditinstitut wiederum ist Mitglied im
Sicherungssystem. Und das Sicherungssystem erstattet bei einer Insolvenz des Kreditinstituts Ihnen Ihr Guthaben.

Gut zu wissen: Solange Sie Ihr Geld noch nicht investiert haben und es auf dem Verrechnungskonto in Ihrem
Wertpapierdepot liegt, greift die Einlagensicherung. Anders sieht es aus, wenn Sie bereits
Aktien,
Fonds oder ETF gekauft haben. Diese sind nicht durch die
Einlagensicherung geschützt. Vielmehr werden sie nur von
der Depotbank verwahrt und gelten rechtlich als Sondervermögen[3]. Geht das Institut pleite,
muss es die
Wertpapiere an Sie herausgeben bzw. einfach in ein anderes Depot übertragen. Sollte das nicht möglich sein,
gibt es hier ebenfalls eine Anlegerentschädigung – von maximal 20.000 € pro Anlegerin bzw. Anleger,
maximal
jedoch 90 % der Summe. 10 % sind also im Zweifelsfall verloren.

Exkurs: Warum gibt es die Einlagensicherung?

Die Idee der Einlagensicherung ist schon recht alt. Das erste Sicherungssystem gab es in den USA ab 1933 – als Reaktion
auf die Verwerfungen durch die Banken- und Weltwirtschaftskrise Ende der 1920er-Jahre.

Eine gesetzliche Einlagensicherung hat den Zweck, einen Bankenansturm zu verhindern – einen sogenannten „Bankrun“ – und somit einen
Zusammenbruch des
Finanzsystems. Die Zentralbank spielt als „Lender of Last Resort“ ebenso eine wichtige Rolle[4]. Auch im Zuge der Verwerfungen im Finanzsektor im Frühjahr 2023 wiesen viele Experten auf die
Einlagensicherung hin.

In Deutschland wurde die Anlegerentschädigung nach der Finanzkrise 2008/2009 zunächst von 20.000 €
auf
50.000 € und am
31. Dezember 2010 auf 100.000 € angehoben. 2014 verabschiedete die Europäische Union (EU) eine Richtlinie, um die
Einlagensicherung zu harmonisieren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Freiwillige Einlagensicherung

Die meisten privaten deutschen Banken sind außerdem freiwillige Mitglieder des Bundesverbands deutscher
Banken
(BdB),
der mit dem sogenannten Einlagensicherungsfonds seit 1976 eine zusätzliche Absicherung bietet[5]. Das gilt für Sicht-,
Termin- und Spareinlagen (Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Banksparplänen sowie
Zuwachssparen).

Nicht geschützt sind unter anderem Inhaberpapiere (Zertifikate, Inhaberschuldverschreibungen) sowie Einlagen
von Banken selbst.

Der Einlagensicherungsfonds sichert dabei mindestens 750.000 € an Einlagen pro Kunde ab, maximal
15 % des
Eigenkapitals
der Bank. Die geschützte Maximalsumme pro Sparerin oder Sparer liegt aktuell bei 5 Mio. €, soll bis 2025 jedoch auf
1
Mio. € sinken. Für fast alle Sparerinnen und Sparer sollte das keinen Unterschied machen, da ihre Einlagen ohnehin
gesichert sind – weil die wenigsten mehr als 1 Mio. € auf dem Konto haben dürften.

Institutionelle Einleger aus dem Ausland sollen allerdings durch die Absenkung der Maximalsumme daran gehindert werden,
kurzfristig Geld in Deutschland zu parken, um von der Einlagensicherung zu profitieren. Hier  finden Sie eine
Liste aller
Banken, die Mitglied im Einlagensicherungsfonds sind.

Anders als bei der gesetzlichen Einlagensicherung haben Sie auf den Einlagensicherungsfonds keinen
Rechtsanspruch
. Wollen Sie mehr als 100.000 € anlegen, sollten Sie das auf mehrere
Institute aufteilen.

Die Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Öffentliche Banken (Landes- und Förderbanken) unterhalten indes eigene
freiwillige Sicherungssysteme
(siehe nächster Abschnitt).

Wie ist die Einlagensicherung in Deutschland organisiert?

Die Einlagensicherung in Deutschland ist etwas kompliziert gestaltet. Die Organisation resultiert aus der Struktur des
Bankensystems mit Sparkassen, Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken),
Öffentlichen Banken (Landesbanken,
Förderbanken) sowie Privatbanken. Die gesetzliche Einlagensicherung wird dabei von drei unabhängigen
Institutionen
getragen, die freiwillige Einlagensicherung sogar von vier.

Konkret fällt die gesetzliche Einlagensicherung bei Privatbanken wie der Deutschen Bank oder der Commerzbank unter die
Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung deutscher Banken GmbH (EdB)[6]. Diese ist eine Tochtergesellschaft des Bundesverbands deutscher Banken – allgemein auch als Bankenverband bekannt.

In der Entschädigungseinrichtung des Bankenverbands sind auch die meisten öffentlichen Banken Mitglied, nachdem die
Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ) aufgelöst wurde. Diese
Entschädigungseinrichtung gibt es nur noch für die freiwillige Einlagensicherung. Doch auch hier sind neben der DKB nur
drei kleinere Banken Mitglied. Die freiwillige Einlagensicherung des Bankenverbands spielt also eine deutlich
gewichtigere Rolle.

Bei allen anderen Banken – also Sparkassen und Genossenschaftsbanken – gibt es eigene Institutionen der
Einlagensicherung. So unterhält die Sparkassen-Finanzgruppe ein eigenes Sicherungssystem, das sowohl
für die Umsetzung
der gesetzlichen als auch der freiwilligen Einlagensicherung zuständig ist[7].

Und bei den Genossenschaftsbanken greift die Institutssicherung des Bundesverbandes der Volks- und
Raiffeisenbanken

(BVR)[8]. Auch hier gibt es eine freiwillige Einlagensicherung. Diese Sicherungssysteme basieren auf dem
Solidaritätsprinzip – die Institute stützen sich gegenseitig im Krisenfall. Daher ist die Maximalsumme, die gesichert
wird, theoretisch unbegrenzt.

Die Organisation der Einlagensicherung in Deutschland

ORganisation der Einlagensicherung

Quelle: Eigene Bearbeitung

Nicht nur Banken mit Hauptsitz in Deutschland fallen unter die gesetzliche Einlagensicherung. Sie gilt auch
für Institute mit einer Zweigstelle hierzulande.

Wie sieht die Einlagensicherung in der EU aus?

In der EU gibt es ebenfalls eine Einlagensicherung, um die Einlagen von Ihnen zu schützen – wenn Sie ein Konto
im
EU-Ausland
unterhalten. Denn viele Anbieter von Tagesgeldern und Festgeldern sitzen im Ausland und werben
hierzulande
mit hohen Zinsen.

Die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (RL 2014/49/EU[9]) legt die
entsprechenden Mindestanforderungen fest. Sie
schreibt vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten über ein gesetzlich verankertes Einlagensicherungssystem verfügen müssen. Das
muss Einlagen von natürlichen und juristischen Personen schützen – mindestens zu einem Betrag von 100.000 € pro
Kunde
und Institut.

Gut zu wissen: Auch Fremdwährungskonten bei einem Institut in Deutschland bzw. der EU
fallen unter die
gesetzliche Einlagensicherung. Die Entschädigung wird jedoch in Euro überwiesen – die Einlagen also
umgerechnet.

Jeder EU-Mitgliedsstaat ist selbst für die Einlagensicherung zuständig

In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Einlagensicherungsgesetz im Jahr 2015 umgesetzt. Doch
bereits davor gab es
ein Einlagensicherungssystem, dessen Anlegerentschädigung in Reaktion auf die Bankenkrise 2008 deutlich angehoben wurde
– von 20.000 € zunächst auf 50.000 € bis auf die jetzt geltenden 100.000 €.

Durch die EU-Richtlinie wurde indes kein einheitliches EU-Einlagensicherungssystem etabliert. Vielmehr ist jeder
Mitgliedstaat selbst für seine Einlagensicherung verantwortlich. Bis Mitte 2024 sollen jedoch alle EU-Länder einen
Einlagensicherungsfonds einrichten, um die Entschädigungszahlungen finanzieren zu können.

Gleichzeitig verkürzt sich der Zeitraum, innerhalb dessen Anlegeransprüche ausgezahlt werden müssen. Seit 2021 liegt
dieser Zeitraum bei zehn Tagen. Seit 2024 liegt er EU-weit bei 7 Tagen. In
Deutschland greift bereits länger die verkürzte Frist.

Wie läuft die Entschädigung bei einer Bankpleite ab?

Wenn die Finanzaufsicht – die BaFin – feststellt, dass eine Bank nicht mehr geschäftsfähig ist, ruft sie den sogenannten
Entschädigungsfall aus. Das geht auch, wenn ein Moratorium über eine Bank länger als sechs Wochen
dauert.

Mit einem Moratorium will die BaFin eine Bank daran hindern, Gelder ein- oder
auszuzahlen[10]. Während eines
Moratoriums darf die Bank nur Zahlungen annehmen, die dazu dienen, Schulden zu begleichen. Dieses Verbot
soll sicherstellen, dass das Geldhaus seine finanziellen Probleme löst und Sie als Kunde oder Kundin Ihr
Geld nicht verlieren bzw. die Einlagensicherung erst gar nicht greifen muss.

Nach Ausrufung des Entschädigungsfalls kann der Einlagensicherungsfonds Sie entschädigen. Konkret läuft das
folgendermaßen ab:

  1. Die BaFin stellt den Entschädigungsfall der Bank fest.
  2. Das jeweils zuständige Sicherungssystem informiert die Öffentlichkeit und die Kunden. Parallel wird bereits die
    Auszahlung vorbereitet.
  3. Am Ende zahlt das Sicherungssystem die Ansprüche an Sie aus. Das Ganze geschieht automatisch. Sie müssen nichts
    beantragen, sondern erhalten Ihre Einlagen überwiesen.

Der ganze Prozess im Entschädigungsfall darf nur maximal sieben Tage dauern. Im Einzelfall kann es
sein, dass Sie als
Einlegerin oder Einleger nicht die Summe nach dieser Zeit erhalten, sondern es etwas länger dauert – etwa, wenn Ihre
Kontodaten veraltet sind. Dann werden Sie entsprechend informiert.

Gut zu wissen: Ihre Ansprüche auf Entschädigung nach einer Bankpleite verjähren erst nach fünf
Jahren
[11].

Unterhalten Sie ein Tresor oder Schließfach bei einer Bank, steht Ihnen ein sogenanntes
Aussonderungsrecht zu. Eine
Bank, die unter einem Moratorium steht, muss das bei der BaFin beantragen – die Finanzaufsicht gibt die Schließfächer
für die Kunden jedoch in der Regel frei.

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Wie sicher ist die Einlagensicherung?

Die Einlagensicherung gilt als ein sehr sicheres System, um Ihre Sparguthaben zu sichern. Sicherlich:
Wenn das gesamte
Wirtschaftssystem kollabieren würde, könnte dies auch Folgen für die Einlagensicherung haben. Dieser Fall ist jedoch
praktisch ausgeschlossen.

Trotzdem gilt: Wenn Sie mehr als 100.000 € sichern wollen, sollten Sie es auf mehrere Banken verteilen. Selbst wenn
Ihr
Institut Mitgliedsbank im freiwilligen Einlagensicherungsfonds ist. Denn darauf haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Auch die Einlagensicherung in der EU gilt als sicher. Tatsächlich könnte es vorkommen, dass Länder mit
einer schwachen
Bonität
im Falle einer Bankinsolvenz Ihre Ansprüche nicht oder nur verzögert erfüllen können. Im
Zweifelsfall müssten
alle EU-Mitgliedsstaaten einspringen.

Daher sollten Sie bei der Wahl eines Sparkontos immer die Bonität des Landes berücksichtigen, um auf der sicheren Seite
zu sein. Aktuell sind Länder wie Italien oder Bulgarien mit einem Rating von BBB
bewertet, was nur der Note „Gut“
entspricht. Deutschland hingegen erhält stets die Bestnote AAA.

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Bild-Copyright: © PantherMedia / AndreyPopov

Quellenangaben

  1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Schieflage einer Bank oder eines Versicherers
  2. Einlagensicherungsgesetz (EinSiG): § 8 Deckungssumme
  3. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): § 92 Sondervermögen
  4. Gischer, H., Herz, B., Menkhoff, L. (2020). Geld, Kredit und Banken: Eine Einführung. Berlin: Springer-Verlag. S. 186 ff.
  5. Über den Einlagensicherungsfonds
  6. Allgemeine Fragen zur Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken
  7. Deutscher Sparkassen- und Giroverband: Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe
  8. BVR: Sicherungseinrichtung des BVR
  9. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
  10. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Moratorium
  11. Einlagensicherungsgesetz (EinSiG): § 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg