Warum es die „Rente mit 63“ eigentlich nicht mehr gibt

Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 10.07.2023

Überprüft von Dr. Sabine Theadora Ruh

Es klingt verlockend: Nach 45 Versicherungsjahren einfach die Segel streichen und mit 63 Jahren in Rente gehen – ohne Abschläge. Was viele
Menschen womöglich gerne machen würden, ist nicht mehr möglich. Denn: Wie bei der Regelaltersrente steigen auch bei der
„Rente mit 63“ die Altersgrenzen an, der Renteneintritt verschiebt sich nach hinten.

Das bedeutet: Mit 63 Jahren können Sie ohne Abzüge nicht mehr in Rente gehen, selbst wenn Sie die Voraussetzungen
erfüllen. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie wirklich nach einem besonders langen Arbeitsleben in
den
Ruhestand eintreten können – und was Sie dabei beachten sollten.

Wie funktioniert die „Rente mit 63“
überhaupt?
Zur
Erklärung

Was muss ich dabei beachten? Darauf
kommt es an

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Was war die „Rente mit 63“?

So war die Ansage der gesetzlichen Rentenversicherung früher: Wenn Sie mindestens 45 Jahre
rentenversichert
gewesen
sind, können Sie ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen, also eine Frührente beziehen. Diese
sogenannte Rente für besonders langjährig Versicherte[1] ist für gewöhnlich auch als „Rente mit 63“
bekannt. Allein: Die „Rente mit 63“ im eigentlichen Wortsinn gibt es nicht mehr.

Mit 63 Jahren nach 45 Versicherungsjahren in Rente zu gehen, war nämlich nur für Jahrgänge vor 1953
möglich. Diese Menschen sind aber spätestens seit 2015 in Rente.

Bei späteren Jahrgängen steigen die Altersgrenzen schrittweise an – bis zum Jahrgang 1964 hebt die
Regierung das Rentenalter an. Daher können alle Jahrgänge nach 1964 erst ab dem Alter von 65 Jahren abschlagsfrei
in Rente gehen, sofern sie mindestens 45 Beitragsjahre aufweisen. Für sie müsste die Rente für besonders langjährig
Versicherte folglich „Rente mit 65“ heißen.

Sie können die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht vor der jeweiligen
Regelaltersgrenze
erhalten. Das gilt selbst dann nicht, wenn Sie dafür
Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Das bedeutet: Selbst wenn Sie beispielsweise mit 16 Jahren angefangen haben zu arbeiten, können Sie nicht nach
45 Jahren mit 61 Jahren in den Ruhestand eintreten. Abhängig von Ihrem Geburtsjahrgang müssten Sie noch zwei bis
drei Jahre arbeiten – um dann nach 47 oder 48 Versicherungsjahren in Frührente zu gehen.

Tabelle: Wie steigen die Altersgrenzen an?

In folgender Tabelle können Sie ablesen, wie die Altersgrenzen bei der „Rente mit 63“ mit den
Geburtsjahrgängen ansteigen:


Geburtsjahr

Renteneintrittsalter
1953 63 Jahre + 2 Monate
1954 63 Jahre + 4 Monate
1955 63 Jahre + 6 Monate
1956 63 Jahre + 8 Monate
1957 63 Jahre + 10 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre + 2 Monate
1960 64 Jahre + 4 Monate
1961 64 Jahre + 6 Monate
1962 64 Jahre + 8 Monate
1963 64 Jahre + 10 Monate
1964 65 Jahre
Selbstverständlich können Sie auch weiterhin mit 63 Jahren vorzeitig in Altersrente gehen,
allerdings müssen Sie dann Abschläge in Kauf nehmen. Je nachdem sind das bis zu maximal 14,4 % auf Ihre
Rente – Ihr ganzes Leben lang. Für diese sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte
benötigen Sie immer noch eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren[2].

Was zählt für die Versicherungszeit bei der „Rente mit 63“?

Um die Rente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, müssen Sie mindestens 45 Versicherungsjahre
aufweisen – folgende Zeiten zählen dafür:

  • Pflichtbeiträge bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis oder bei einer selbstständigen Tätigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beachten Sie: Beiträge für
    Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, zählen nur anteilig
  • Kindererziehungszeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes
  • Zeiten, in denen Sie nicht erwerbsmäßig Pflege geleistet haben, also etwa einen Angehörigen zu Hause gepflegt
    haben
  • Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten bei Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld I)
  • Freiwillige Beiträge zählen nur mit, wenn Sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aufweisen können
  • Sogenannte Ersatzzeiten: Also Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge zahlen konnte, auch wenn er wollte
    – zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR
Pflichtbeiträge bei Arbeitslosengeld I zählen in den letzten zwei Jahren vor Ihrem Rentenbeginn
nur dann, wenn Sie die Leistung wegen einer Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe Ihres Arbeitgebers
erhalten haben. So soll laut der Deutschen Rentenversicherung verhindert werden, dass Arbeitgeber Ihre älteren
Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit drängen – mit der Absicht, sie sollten doch Rente für besonders langjährig
Versicherte beziehen.

Diese Versicherungszeiten gelten NICHT für die „Rente mit 63“

Diese Beitragszeiten zählen nicht bei der Rente für besonders langjährig Versicherte:

  • Pflichtbeiträge bei Arbeitslosengeld II
  • Versicherungszeiten, die Sie aus einem sogenannten Versorgungsausgleich nach Scheidung gutgeschrieben bekommen
  • Versicherungszeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Sogenannte Anrechnungszeiten: Das sind Zeiten, in denen Sie wegen persönlicher Gründe keine
    Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Schulausbildung

Wie hoch ist die „Rente mit 63“?

Pauschal lässt sich das nicht sagen. Wie bei der herkömmlichen Altersrente hängt die Höhe der Rente für besonders
langjährig Versicherte von Ihren Rentenbeiträgen ab. Je nachdem wie viel Sie in die Rentenkasse
eingezahlt haben, desto höher sind Ihre gesammelten Rentenpunkte, auch Entgeltpunkte genannt.

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Wie bei allen Frührenten können Sie auch bei der „Rente mit 63“ neben dem Rentenbezug noch Geld
hinzuverdienen
. Seit 2023 ist das sogar ohne Anrechnung möglich.

Was sollte ich bei der „Rente mit 63“ beachten?

Wie bei der Regelaltersrente gilt auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte: Automatisch fließen
die Rentenzahlungen nicht
. Sie müssen stattdessen einen Rentenantrag stellen. Das geht am
einfachsten online, über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung .

Ob Sie die Voraussetzungen und nötigen Beitragsjahre für die „Rente mit 63“ erfüllen, können Sie der sogenannten
Rentenauskunft entnehmen. Diese erhalten alle Versicherten, die mindestens fünf Jahre
Rentenbeiträge gezahlt haben, ab dem 55. Lebensjahr von der Rentenversicherung – und dann alle drei Jahre erneut.
Hier
finden Sie sämtliche Beitragszeiten aufgeführt, zudem genaue Infos zu den möglichen Altersrenten, die Sie beantragen
können.

Sollten Sie nicht die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, könnten Sie zum
Beispiel auf die Altersteilzeit zurückgreifen. In dem Fall reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit um die
Hälfte, zahlen jedoch weiterhin in die Rentenkasse ein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens 80 %
des bisherigen Rentenbeitrags
zu leisten[3]. Allerdings gilt: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die
Altersteilzeit
nicht gewähren. Es ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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Quellenangaben

  1. Sozialgesetzbuch
    (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung: § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  2. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung: § 236
    Altersrente für langjährig Versicherte
  3. Altersteilzeitgesetz: § 4 Leistungen