Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 10.07.2023
Überprüft von Dr. Sabine Theadora Ruh
Es klingt verlockend: Nach 45 Versicherungsjahren einfach die Segel streichen und mit 63 Jahren in Rente gehen – ohne Abschläge. Was viele
Menschen womöglich gerne machen würden, ist nicht mehr möglich. Denn: Wie bei der Regelaltersrente steigen auch bei der
„Rente mit 63“ die Altersgrenzen an, der Renteneintritt verschiebt sich nach hinten.
Das bedeutet: Mit 63 Jahren können Sie ohne Abzüge nicht mehr in Rente gehen, selbst wenn Sie die Voraussetzungen
erfüllen. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie wirklich nach einem besonders langen Arbeitsleben in
den
Ruhestand eintreten können – und was Sie dabei beachten sollten.
Wie funktioniert die „Rente mit 63“
überhaupt? Zur
Erklärung
Was muss ich dabei beachten? Darauf
kommt es an
So war die Ansage der gesetzlichen Rentenversicherung früher: Wenn Sie mindestens 45 Jahre
rentenversichert gewesen
sind, können Sie ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen, also eine Frührente beziehen. Diese
sogenannte Rente für besonders langjährig Versicherte[1] ist für gewöhnlich auch als „Rente mit 63“
bekannt. Allein: Die „Rente mit 63“ im eigentlichen Wortsinn gibt es nicht mehr.
Mit 63 Jahren nach 45 Versicherungsjahren in Rente zu gehen, war nämlich nur für Jahrgänge vor 1953
möglich. Diese Menschen sind aber spätestens seit 2015 in Rente.
Bei späteren Jahrgängen steigen die Altersgrenzen schrittweise an – bis zum Jahrgang 1964 hebt die
Regierung das Rentenalter an. Daher können alle Jahrgänge nach 1964 erst ab dem Alter von 65 Jahren abschlagsfrei
in Rente gehen, sofern sie mindestens 45 Beitragsjahre aufweisen. Für sie müsste die Rente für besonders langjährig
Versicherte folglich „Rente mit 65“ heißen.
Tabelle: Wie steigen die Altersgrenzen an?
In folgender Tabelle können Sie ablesen, wie die Altersgrenzen bei der „Rente mit 63“ mit den
Geburtsjahrgängen ansteigen:
Geburtsjahr |
Renteneintrittsalter |
---|---|
1953 | 63 Jahre + 2 Monate |
1954 | 63 Jahre + 4 Monate |
1955 | 63 Jahre + 6 Monate |
1956 | 63 Jahre + 8 Monate |
1957 | 63 Jahre + 10 Monate |
1958 | 64 Jahre |
1959 | 64 Jahre + 2 Monate |
1960 | 64 Jahre + 4 Monate |
1961 | 64 Jahre + 6 Monate |
1962 | 64 Jahre + 8 Monate |
1963 | 64 Jahre + 10 Monate |
1964 | 65 Jahre |
Um die Rente für besonders langjährig Versicherte zu erhalten, müssen Sie mindestens 45 Versicherungsjahre
aufweisen – folgende Zeiten zählen dafür:
Diese Versicherungszeiten gelten NICHT für die „Rente mit 63“
Diese Beitragszeiten zählen nicht bei der Rente für besonders langjährig Versicherte:
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Wie bei der herkömmlichen Altersrente hängt die Höhe der Rente für besonders
langjährig Versicherte von Ihren Rentenbeiträgen ab. Je nachdem wie viel Sie in die Rentenkasse
eingezahlt haben, desto höher sind Ihre gesammelten Rentenpunkte, auch Entgeltpunkte genannt.
Wie bei der Regelaltersrente gilt auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte: Automatisch fließen
die Rentenzahlungen nicht. Sie müssen stattdessen einen Rentenantrag stellen. Das geht am
einfachsten online, über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung .
Ob Sie die Voraussetzungen und nötigen Beitragsjahre für die „Rente mit 63“ erfüllen, können Sie der sogenannten
Rentenauskunft entnehmen. Diese erhalten alle Versicherten, die mindestens fünf Jahre
Rentenbeiträge gezahlt haben, ab dem 55. Lebensjahr von der Rentenversicherung – und dann alle drei Jahre erneut.
Hier
finden Sie sämtliche Beitragszeiten aufgeführt, zudem genaue Infos zu den möglichen Altersrenten, die Sie beantragen
können.
Sollten Sie nicht die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, könnten Sie zum
Beispiel auf die Altersteilzeit zurückgreifen. In dem Fall reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit um die
Hälfte, zahlen jedoch weiterhin in die Rentenkasse ein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens 80 %
des bisherigen Rentenbeitrags zu leisten[3]. Allerdings gilt: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die
Altersteilzeit
nicht gewähren. Es ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
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