Von Dr. Sabine Theadora Ruh, Mauritius Kloft – aktualisiert am 04.01.2024
Die Altersvorsorge kann mitunter ein leidiges Thema sein, mit dem man sich nicht oft befasst. Zwar gehen als
Arbeitnehmer Beiträge automatisch an die Rentenkasse ab. Doch für die Sicherung des Lebensstandards im Alter reicht die
gesetzliche Rente kaum aus. Die private Altersvorsorge gilt vielen jedoch als
kompliziert.
Allerdings gibt es auch die Chance, die Herausforderung mit Ihrem Arbeitgeber anzugehen – mit Hilfe der
betrieblichen
Altersvorsorge. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das genau funktioniert und welche Vorteile die
betriebliche Altersvorsorge bietet.
Welche Betriebsrenten-Arten gibt es? Zur großen Übersicht!
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung genau? Erfahren Sie es hier
Mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sorgen Sie über Ihren Betrieb oder Unternehmen fürs Alter
vor und ergänzen
damit die gesetzliche Rente. Die betriebliche Altersvorsorge wird daher als zweite Säule der Altersvorsorge bezeichnet,
die private Altersvorsorge gilt als die dritte. Geregelt wird die betriebliche Altersversorgung seit 1974 im
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)[1].
Wie das Geld angelegt und somit die Betriebsrente finanziert wird, hängt von den Durchführungswegen der
betrieblichen Altersvorsorge ab. Man unterscheidet insgesamt fünf Durchführungswege (mehr dazu unten):
Grundsätzlich spart der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber schießt etwas hinzu. Der gesetzlich festgelegte Zuschuss von
15 % gilt seit 2022 nicht nur für Neuverträge, sondern auch für Altverträge der Betriebsrente. Allerdings nur bei
den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Bei letzterer Variante kommt die sogenannte Bruttoentgeltumwandlung ins Spiel. Es gilt: Die alleinigen Leistungen Ihres
Arbeitgebers sind freiwillig, er muss diese nicht gewähren. Auf die Entgeltumwandlung hingegen haben Sie einen
gesetzlichen Anspruch[2].
Diese Steuerfreigrenzen gelten bei der Betriebsrente
Der Vorteil: Die Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge sind bis zu einer gewissen Grenze für Sie als Arbeitnehmer
steuerfrei. Seit 2018 liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung im Westen, also im Jahr 2024 8 % von 90.600 €. Das macht einen steuerfreien
Höchstbetrag von 7.248 € im Jahr oder 604 € im Monat aus.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt jährlich an. Die Steuerfreigrenze greift indes nur bei
Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die Beiträge zur Unterstützungskasse und Direktzusage sind
ohnehin steuerfrei.
Neben Steuern sparen Sie bei der Entgeltumwandlung auch Sozialversicherungsbeiträge. Dafür gilt: 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze im Westen sind sozialabgabenfrei. Das macht 2024 einen Betrag von 3.624 €
im Jahr aus oder 302 € im Monat. Ihr Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung ebenfalls ungefähr 15 % an
Sozialabgaben.
Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedlich gestaltet – hier eine Übersicht für Sie.
Weiter unten finden Sie eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen
Durchführungswege[3].
Tabelle: Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Durchführungsweg |
Funktionsweise |
Renditechancen |
Insolvenzfall des Unternehmens |
Unternehmensaustritt |
Steuerfreigrenze |
---|---|---|---|---|---|
Direktversicherung | Arbeitgeber schließt Vertrag für Mitarbeiter ab | gering | sicher, da externer Anbieter, meist Lebensversicherer (in bestimmten Fällen Pensionssicherungsverein) |
weitere Besparung möglich | 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) |
Direktzusage | Finanzierung der Betriebsrente aus Rücklagen des Arbeitgebers, kombiniert mit Rückversicherung | gering | sicher, da Pensionssicherungsverein | auf weitere Besparung keinen Rechtsanspruch | entfällt, sämtliche Beiträge steuerfrei |
Unterstützungskasse | Versorgungseinrichtung, die Arbeitgeber für betriebliche Altersvorsorge gründet | gering bis hoch, je nach konkreter Ausgestaltung | sicher, da Pensionssicherungsverein | auf weitere Besparung keinen Rechtsanspruch | entfällt, sämtliche Beiträge steuerfrei |
Pensionskasse | Spezielle Lebensversicherung, die Arbeitgeber für betriebliche Altersvorsorge gründet | gering | sicher, da im Regelfall Pensionssicherungsverein | weitere Besparung nur bei unverfallbaren Anwartschaften möglich | 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) |
Pensionsfonds | rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung | hoch | sicher, da Pensionssicherungsverein | weitere Besparung nur bei unverfallbaren Anwartschaften möglich | 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) |
Ein weit verbreiteter Durchführungsweg der Betriebsrente, der sich besonders in kleinen oder mittelständischen
Betrieben finden lässt. Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer einen Vertrag über eine Renten-
oder Lebensversicherung ab und erhält daher bessere
Konditionen als jeder Mitarbeiter für sich.
Das ist besonders einfach für den Arbeitgeber, weil der Anbieter die Verwaltung der Versicherung sowie die Kapitalanlage
übernimmt. Daher sind die gesammelten Rentenansprüche, im Fachjargon Anwartschaften genannt, in der Direktversicherung
bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Sie können die Direktversicherung derweil weiter besparen, wenn Sie das
Unternehmen verlassen.
Bei der Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, sichert der Arbeitgeber eine Betriebsrente zu. Diese
finanziert er aus dem Betriebsvermögen und legt spezielle Rücklagen dafür an. Bisweilen schließt das Unternehmen für die
Pensionszusage eine Rückversicherung ab.
Falls Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, sind die Anwartschaften nicht verloren. Die Beiträge sind über den
Pensionssicherungsverein geschützt. Anders als bei der Direktversicherung haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch
darauf, den Vertrag weiter zu besparen, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Anspruch auf die gesammelten Anwartschaften
haben Sie selbstverständlich trotzdem.
Eine Unterstützungskasse gilt als ältester Weg der betrieblichen Altersversorgung. Sie ist eine
Vorsorgeeinrichtung, die das Unternehmen extra für die betriebliche Altersvorsorge gründet. Sie soll
die Beiträge der Mitarbeiter ertragbringend anlegen. Je nach Ausgestaltung ist die Anlage am Kapitalmarkt möglich.
Weniger Vorteilhaft sind bei Unterstützungskassen trotz interessanter Flexibilität die hohen Kosten durch die kleinen
Verwaltungseinheiten.
Der Arbeitgeber muss bei einer Unterstützungskasse Mitglied im Pensionssicherungsverein sein. Dieser springt bei
Insolvenz des Arbeitgebers ein. Wie bei der Direktzusage gibt es keinen Anspruch darauf, den Vertrag einer
Unterstützungskasse weiterzuführen, wenn Sie
aus dem Unternehmen ausscheiden.
Bei einer Pensionskasse gründet ein Unternehmen einen eigenen Lebensversicherer; manchmal tun sich
mehrere Firmen
zusammen. Eine Pensionskasse ist dafür zuständig, die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter zu managen und die
Beiträge anzulegen. Sie wird dabei von der Finanzaufsicht BaFin überwacht.
Eine Pensionskasse ist dabei rechtlich unabhängig vom Betrieb, die Anwartschaften sind bei einer Insolvenz des
Unternehmens sicher, weil sie im Regelfall dem Pensionssicherungsverein unterliegen. Ein Beispiel für eine Pensionskasse
wäre die Sparkassen-Pensionskasse, die eine Lebensversicherung für die Mitarbeiter der deutschen Sparkassen darstellt.
Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich unabhängige Versorgungseinrichtung, die ein Unternehmen zur
betrieblichen Altersvorsorge nutzen kann. Sie kombiniert eine Pensionskasse und eine fondsgebundene Rentenversicherung.
Beiträge aus der betrieblichen Altersversorgung kann ein Pensionsfonds am Kapitalmarkt anlegen. Dadurch verspricht ein
Pensionsfonds oftmals höhere Renditen als eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
Allerdings ist auch das Risiko bei einem Pensionsfonds höher. Ein Pensionsfonds wird ebenso wie Pensionskassen von der
BaFin überwacht. Falls ein Pensionsfonds insolvent geht, sind die Anwartschaften der Anleger gesichert. Wie bei der
Pensionszusage greift der Pensionssicherungsverein. Der Pensionsfonds ist dabei der jüngste der fünf Durchführungswege
in der betrieblichen Altersvorsorge.
Arbeitgeber bestimmt Durchführungsweg der Betriebsrente
Grundsätzlich bestimmen die Arbeitgeber den konkreten Durchführungsweg Ihrer betrieblichen
Altersvorsorge, auch den
Anbieter wählt das Unternehmen aus. In manchen Betrieben finden sich auch im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung
oder dem Tarifvertrag Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
Sollte Ihr Unternehmen keine Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen haben, können Sie den Abschluss einer
Direktversicherung verlangen. Auch abgesehen vom jeweiligen Durchführungsweg sollten Sie sich den Vertrag der
betrieblichen Altersvorsorge ausführlich anschauen. Fragen Sie auch bei Ihrem Arbeitgeber im Falle hoher Kosten,
intransparenter Verträge oder der Auswahl anderer Anbieter nach.
Meist wird die Betriebsrente als monatliche Rente ausgezahlt. Möglich ist auch die
Einmalauszahlung des angesparten Kapitals zum Rentenbeginn. Das kommt auf den jeweiligen
Versicherungsvertrag mit dem Arbeitgeber an. Die Auszahlung startet nach Ende der vertraglichen
Laufzeit. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich.
Auf die Betriebsrente werden bei Auszahlung sowohl Einkommensteuer als auch Sozialabgaben fällig. Allerdings greift für
den Krankenversicherungsbeitrag ein monatlicher Freibetrag von 176,75 € (im Jahr 2024). Erst ab dieser Höhe müssen
Betriebsrentner tatsächlich den Beitrag zur Krankenkasse zahlen.
Zunächst einmal: Wenn Sie Ihren Job kündigen, sind die gesammelten Rentenanwartschaften nicht weg. Sparen Sie über die
Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge, sind die Anwartschaften direkt unverfallbar. Das
bedeutet: Sie dürfen sie behalten, wenn Sie das Unternehmen verlassen oder den Betrieb wechseln.
Anders sieht es bei Anwartschaften aus, die daraus entstehen, dass der Arbeitgeber für Sie spart. Diese werden erst nach
drei Jahren in dem Unternehmen unverfallbar. So wird eine gewisse Mitarbeitertreue sichergestellt.
Außerdem müssen Sie mindestens 21 Jahre alt sein[5].
Vertrag im Zweifel beitragsfrei stellen
Bei einem Jobwechsel ist nicht gesichert, dass Sie Ihren Altersvorsorge-Vertrag mitnehmen können. Bei
bestimmten Durchführungswegen haben Sie auch keinen Rechtsanspruch darauf. Die einfachste Variante wäre es
zwar, den Vertrag weiterzuführen. Dann überträgt der neue Chef ihn in sein bisheriges Altersvorsorgesystem. Für die
Übertragung des alten Vertrags haben Arbeitnehmer ein Jahr nach dem Jobwechsel Zeit.
Dennoch muss das nicht immer sinnvoll sein, etwa weil die Konditionen eines neuen Betriebsrenten-Vertrags schlechter
sind als bisher. Dann können Sie den Vertrag privat weiter besparen. Hier entfallen dann die Steuervorteile durch die
Entgeltumwandlung. Ansonsten können Sie den Vertrag auch ruhen lassen. In dem Fall müssen Sie keine Beiträge mehr
einzahlen.
Für Sie als Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersvorsorge sinnvoll, da Sie Monat für Monat Ihre Altersvorsorge
aufbauen. Zudem sparen Sie Steuern und Sozialabgaben, denn das Geld für die Entgeltumwandlung wird vom Bruttogehalt
abgezogen. Somit fällt dieses geringer aus – und Sie zahlen weniger Abgaben.
Zudem ist die betriebliche Altersvorsorge recht niedrigschwellig. Das bedeutet: Sie als Arbeitnehmer
müssen sich nicht
allzu tief mit der Materie auseinandersetzen. Stattdessen kümmert sich Ihr Arbeitgeber maßgeblich um die Betriebsrente.
Das bedeutet: Er sucht den Durchführungsweg und damit die Anlageform aus, überweist die Beiträge und ist Vertragspartner
bei der Betriebsrente – und eben nicht Sie als Arbeitnehmer.
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