Aufschlag auf Mini-Renten: So hoch fällt die Grundrente aus

Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 01.07.2024

Überprüft von Dr. Sabine Theadora Ruh

Nicht alle Rentnerinnen und Rentner kommen mit ihrer Rente über die Runden. Im Gegenteil: Jeder fünfte Mensch über
80 Jahren ist laut einer Studie der Uni Köln von Armut betroffen – bezieht also ein maximales Einkommen von weniger
als 1.167 € im Monat[1]. Nicht
verwunderlich, der Anteil der Frauen ist höher als der der Männer.

Um dem Problem der Altersarmut zu begegnen, beschloss der Bund 2020 die
Grundrente; das Grundrentengesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Rund
1,1 Mio. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland haben einen Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente, wie das
Arbeits- und Sozialministerium Mitte Januar 2023 mitteilte[2]. Im Durchschnitt liegen die
Grundrentenzahlungen bei 86 € im Monat.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie hoch die Zusatzzahlung ausfällt und was Sie bei
der Grundrente beachten sollten.

Habe ich Anspruch auf die Grundrente? Erfahren Sie es hier!

Wann kann ich überhaupt in Rente gehen? Zur Erklärung

Wie funktioniert die Grundrente?

Die Grundrente, auch Mindestrente genannt, ist keine eigenständige Rentenart, sondern lediglich ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Grundrente soll
Menschen unterstützen, die lange Zeit rentenversichert gewesen sind und deren Rente trotzdem
niedrig ausfällt.

Die Grundrente richtet sich daher besonders an Personen, die beispielsweise in Teilzeit gearbeitet und
geringe Beiträge
in die Rentenkasse gezahlt haben. Ihre Lebensleistung soll mit der Zahlung honoriert werden; sie sollen durch die
Grundrente besser gestellt werden als mit Grundsicherung im Alter.

Auch wenn die beiden Begriffe Grundrente und Grundsicherung ähnlich klingen, meinen sie doch unterschiedliche
Zahlungen. Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung, die den Lebensunterhalt sicherstellen
soll. So sollen Lebensmittel, Wohnung oder Beiträge für die Krankenkasse bezahlt werden. Ähnlich wie beim
Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) gibt es einen pauschalen Regelsatz, der im Jahr 2024 bei 563 € für
Alleinstehende liegt. Die Grundsicherung gibt es nur auf Antrag und nach einer Bedürftigkeitsprüfung.

Die Grundrente hingegen fließt automatisch mit der Rentenüberweisung, sofern Sie einen Anspruch
darauf haben. Einen speziellen Antrag auf die Grundrente müssen Sie nicht stellen.

Entscheidend für die Berechnung der Grundrente sind die sogenannten Rentenpunkte. Diese bestimmen
auch maßgeblich die Höhe Ihrer regulären Rente. Mit dem Grundrenten-Zuschlag bekommen Sie weitere Rentenpunkte
obendrauf
.

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Verwaltungsaufwand für die Grundrente ist groß

Seit Juli 2021 wird die Grundrente ausgezahlt. Doch viele Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Grundrente
hätten, haben den
Zuschlag noch nicht bekommen. Der Grund: Der Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungen ist hoch –
immerhin musste
die Versicherung mehr als
26 Mio. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland überprüfen und den Zuschlag regelmäßig an 1,1 Mio.
Rentnerinnen und Rentner auszahlen.

Wer bekommt die Grundrente?

Um die Grundrente erhalten zu können, müssen zwei Voraussetzungen greifen:

  1. Sie müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten aufweisen[3]. Welche genau
    zählen, lesen Sie weiter unten. Um den vollen Grundrentenzuschlag zu erhalten, müssen es gar
    35 Beitragsjahre sein.
  2. Zudem darf Ihr Durchschnittsverdienst nicht höher als 80 % des bundesweiten
    Durchschnittsverdienstes
    liegen – mindestens aber 30 %. Das macht für das Jahr 2023
    mindestens rund 1.079 € und maximal rund 2.876 € brutto im Monat.
Die Grundrente soll dafür sorgen, dass mehr Menschen Renten oberhalb des Grundsicherungsniveaus erhalten. Durch
das Grundrentengesetz greift auch ein erhöhter Freibetrag in der Grundsicherung im Alter oder
beim Wohngeld. Und hier kommen erneut die Grundrentenzeiten ins Spiel. Bei mindestens 33 Jahren sind
100 € der monatlichen Rente anrechnungsfrei – selbst wenn Sie keine Grundrente erhalten. Dazu werden
30 % der darüberliegenden Rente ebenfalls nicht auf die Sozialleistungen angerechnet – maximal bis zu einem
monatlichen Betrag von 251 € im Jahr 2023. Weitere Infos erhalten Sie beim zuständigen Grundsicherungsamt.

Welche Zeiten gelten für die Grundrente?

Folgende Zeiten zählen als Grundrentenzeiten. Ein Überblick:

  • Zeiten, in denen Sie rentenpflichtversichert waren, also als Angestellter oder Selbstständiger Pflichtbeiträge
    in die Rentenkasse gezahlt haben
  • Zeiten, in denen Sie Pflichtbeiträge für Kindererziehung und Pflege gezahlt haben
  • Zeiten, in denen Sie Leistungen bei Krankheit oder Reha erhalten haben
  • Sogenannte Ersatzzeiten – also Zeiten, in denen Sie daran gehindert wurden, Beiträge in die Rentenkasse zu
    zahlen (etwa wegen Kriegsdienst oder politischer Haft in der DDR)

Diese Besonderheiten greifen bei Kindererziehung und Pflege

Bei der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und der Pflege als Grundrentenzeiten müssen Sie
einige Besonderheiten beachten. So zählen Kindererziehungszeiten, also Zeiten, die Sie im Rahmen der Mütterrente
anerkannt bekommen, für die Grundrente. Das bedeutet: Die Entgeltpunkte aus der Mütterrente werden hinzugerechnet und
könnten womöglich die Grundrente schmälern. Bis zu drei Rentenpunkte sind es für Kinder, die ab 1992 geboren sind, und
bis zu 2,5 Entgeltpunkte für Kinder, die vor 1992 geboren wurden.

Andererseits werden Kinderberücksichtigungszeiten, für die Sie zwar keine Entgeltpunkte bekommen, ebenfalls als
Grundrentenzeiten berücksichtigt. Das betrifft eine Phase bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Diese können dafür
sorgen, dass Sie
die Mindestanzahl an Grundrentenzeiten von 33 Beitragsjahren überhaupt erreichen.

Pflegezeiten zählen indes nur ab einem bestimmten Zeitpunkt. So wird eine private Pflege nur dann für die
Grundrente anerkannt, wenn sie zwischen Januar 1992 und April 1995 als Berücksichtigungszeit gilt. Bei nicht
erwerbsmäßiger Pflege ab 1995 muss die Pflegekasse einen Pflichtbeitrag an die Rentenversicherung abgeführt haben,
damit die Pflege als Grundrentenzeit gilt.

Welche Zeiten zählen nicht für die Mindestrente?

Doch es gibt auch eine Reihe von Zeiten, die nicht für den Grundrentenzuschlag zählen. Ein Überblick:

  • Zeiten der Arbeitslosigkeit, also Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I und II bezogen haben
  • Schulausbildung
  • Schwangerschaft
  • Zeiten, die Ihnen aus einem Versorgungsausgleich nach der Scheidung gutgeschrieben wurden
  • freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung
  • Zeiten, in denen Sie in ein anderes Versorgungssystem eingezahlt haben (also etwa in ein berufsständisches
    Versorgungswerk)
  • Minijob, wenn Sie keinen eigenen Beitrag gezahlt haben

Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie einen
Eigenbeitrag von 3,6 % und Ihr Arbeitgeber von 15 % an die Rentenkasse leisten. In diesem Fall würden
die Beitragsjahre bei einem Minijob auch als Grundrentenzeiten zählen. Lassen Sie sich hingegen von der
Versicherungspflicht befreien und verzichten auf den Eigenbeitrag in die Rentenversicherung, geht Ihnen auch die
Anrechnung als Grundrentenzeit verloren.

Wie berechnet sich die Grundrente?

Die Berechnung der Grundrente ist aufwändig. Deshalb gehen wir die Berechnung einmal Schritt für Schritt
durch.

  1. Zunächst einmal prüft die Rentenversicherung, ob Sie die Mindest-Grundrentenzeiten von
    33 Jahren erfüllen.
  2. Anschließend sortiert die Rentenversicherung sämtliche Zeiten heraus, in denen Sie weniger als 30 %
    des Durchschnittslohns
    verdient haben. Der bisherige Verdienst spielt neben der Anzahl der
    Beitragszeiten eine wichtige Rolle, um die Grundrente zu erhalten.
  3. Die Rentenpunkte, die Sie in den übrigen Zeiten gesammelt haben, rechnet die Versicherung im nächsten Schritt
    zusammen und bildet einen Durchschnittswert.
  4. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt: Sollte der doppelte Wert oberhalb von 0,8
    Rentenpunkte liegen, wird der ursprüngliche Durchschnittswert von 0,8 abgezogen. Denn die 0,8 Rentenpunkte
    entsprechen 80 % des Durchschnittsverdienst bei 35 Grundrentenjahren. Die Differenz bildet dann den Aufschlag.
    Sollte der verdoppelte Durchschnittswert bei weniger als 0,8 Rentenpunkten liegen – der einfache Wert also
    maximal bei 0,4 Entgeltpunkten – ist das der Aufschlag. Es gilt: Der Höchstbetrag steigt mit der Anzahl der
    Grundrentenjahre an. Das bedeutet, bei einer Grundrentenzeit von nur 33 Jahren gilt der Höchstbetrag von
    0,4 Entgeltpunkten.
  5. In einem letzten Schritt zieht die Rentenversicherung von diesem Aufschlag 12,5 % ab. Besser gesagt: Sie
    multipliziert den Aufschlag mit dem sogenannten Äquivalenzfaktor, der bei 0,875 liegt. Das
    Ergebnis sind die Rentenpunkte, die es zusätzlich für die Grundrentenzeiten gibt. Um die tatsächliche Zahlung zu
    erhalten, muss der Aufschlag mit den Grundrentenzeiten und dem aktuellen Rentenwert
    multipliziert werden. Der Rentenwert liegt bei .

Da die Grundrente zu Ihrer regulären Bruttorente zählt, müssen Sie ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge dafür
zahlen – also Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegekasse. Entsprechend
kann der Grundrentenzuschlag in der
Altersrente auch den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente schmälern.

Wird Einkommen auf die Grundrente angerechnet?

Ja, es findet eine Einkommensprüfung für die Grundrente statt. Das bedeutet: Den vollen
Grundrentenzuschlag bekommen Sie lediglich bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 € (als Single). Für
Ehepaare gilt ein Einkommensfreibetrag von 2.145 €. Überschreiten Sie mit Ihrem Einkommen diesen Freibetrag, werden
60 % der Einkünfte, die darüber liegen, auf die Grundrente angerechnet. Einkommen, das über den
Einkommensfreibetrag von 1.759 € (Single) bzw. 2.530 € (Ehepaare) reicht, wird indes voll
angerechnet[4].

Üblicherweise wird für die Einkommensanrechnung das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres
genutzt.
Das bedeutet: Vom Bruttoeinkommen werden Sonderausgaben oder Freibeträge abgezogen, erst dieses Einkommen zählt dann.
Wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist, finden Sie im Steuerbescheid. Sollte das zu versteuernde Einkommen aus dem
vorletzten Jahr nicht vorliegen, wird das Alterseinkommen aus dem vorvorletzten Jahr herangezogen.

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Keine Bedürftigkeitsprüfung in der Grundrente

Die Rentenversicherung überprüft jedes Jahr Ihre Einkünfte. Sollte sich das Alterseinkommen ändern, kann es also gut
sein, dass sich auch der Grundrentenzuschlag ändert.

Eine Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung im Alter findet indes nicht statt. Das heißt: Ihr
Vermögen wird nicht auf die Grundrente angerechnet – wenn Sie also in einem abbezahlten Eigenheim wohnen, können Sie
trotzdem einen Anspruch auf Grundrente haben. Etwaige Mieteinnahmen dagegen werden eventuell auf die Grundrente
angerechnet.

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Quellenangaben

  1. CERES: Hohes Alter in Deutschland (D80+)
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente erfolgreich eingeführt
  3. Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung: § 76g
    Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
  4. Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag