Von Mauritius Kloft – aktualisiert am 01.07.2024
Überprüft von Dr. Sabine Theadora Ruh
Nicht alle Rentnerinnen und Rentner kommen mit ihrer Rente über die Runden. Im Gegenteil: Jeder fünfte Mensch über
80 Jahren ist laut einer Studie der Uni Köln von Armut betroffen – bezieht also ein maximales Einkommen von weniger
als 1.167 € im Monat[1]. Nicht
verwunderlich, der Anteil der Frauen ist höher als der der Männer.
Um dem Problem der Altersarmut zu begegnen, beschloss der Bund 2020 die
Grundrente; das Grundrentengesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Rund
1,1 Mio. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland haben einen Anspruch auf den Zuschlag zur Altersrente, wie das
Arbeits- und Sozialministerium Mitte Januar 2023 mitteilte[2]. Im Durchschnitt liegen die
Grundrentenzahlungen bei 86 € im Monat.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf die Grundrente hat, wie hoch die Zusatzzahlung ausfällt und was Sie bei
der Grundrente beachten sollten.
Habe ich Anspruch auf die Grundrente? Erfahren Sie es hier!
Wann kann ich überhaupt in Rente gehen? Zur Erklärung
Die Grundrente, auch Mindestrente genannt, ist keine eigenständige Rentenart, sondern lediglich ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Die Grundrente soll
Menschen unterstützen, die lange Zeit rentenversichert gewesen sind und deren Rente trotzdem
niedrig ausfällt.
Die Grundrente richtet sich daher besonders an Personen, die beispielsweise in Teilzeit gearbeitet und
geringe Beiträge
in die Rentenkasse gezahlt haben. Ihre Lebensleistung soll mit der Zahlung honoriert werden; sie sollen durch die
Grundrente besser gestellt werden als mit Grundsicherung im Alter.
Entscheidend für die Berechnung der Grundrente sind die sogenannten Rentenpunkte. Diese bestimmen
auch maßgeblich die Höhe Ihrer regulären Rente. Mit dem Grundrenten-Zuschlag bekommen Sie weitere Rentenpunkte
obendrauf.
Verwaltungsaufwand für die Grundrente ist groß
Seit Juli 2021 wird die Grundrente ausgezahlt. Doch viele Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Grundrente
hätten, haben den
Zuschlag noch nicht bekommen. Der Grund: Der Verwaltungsaufwand für die Rentenversicherungen ist hoch –
immerhin musste
die Versicherung mehr als
26 Mio. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland überprüfen und den Zuschlag regelmäßig an 1,1 Mio.
Rentnerinnen und Rentner auszahlen.
Um die Grundrente erhalten zu können, müssen zwei Voraussetzungen greifen:
Folgende Zeiten zählen als Grundrentenzeiten. Ein Überblick:
Diese Besonderheiten greifen bei Kindererziehung und Pflege
Bei der Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung und der Pflege als Grundrentenzeiten müssen Sie
einige Besonderheiten beachten. So zählen Kindererziehungszeiten, also Zeiten, die Sie im Rahmen der Mütterrente
anerkannt bekommen, für die Grundrente. Das bedeutet: Die Entgeltpunkte aus der Mütterrente werden hinzugerechnet und
könnten womöglich die Grundrente schmälern. Bis zu drei Rentenpunkte sind es für Kinder, die ab 1992 geboren sind, und
bis zu 2,5 Entgeltpunkte für Kinder, die vor 1992 geboren wurden.
Andererseits werden Kinderberücksichtigungszeiten, für die Sie zwar keine Entgeltpunkte bekommen, ebenfalls als
Grundrentenzeiten berücksichtigt. Das betrifft eine Phase bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes. Diese können dafür
sorgen, dass Sie
die Mindestanzahl an Grundrentenzeiten von 33 Beitragsjahren überhaupt erreichen.
Pflegezeiten zählen indes nur ab einem bestimmten Zeitpunkt. So wird eine private Pflege nur dann für die
Grundrente anerkannt, wenn sie zwischen Januar 1992 und April 1995 als Berücksichtigungszeit gilt. Bei nicht
erwerbsmäßiger Pflege ab 1995 muss die Pflegekasse einen Pflichtbeitrag an die Rentenversicherung abgeführt haben,
damit die Pflege als Grundrentenzeit gilt.
Welche Zeiten zählen nicht für die Mindestrente?
Doch es gibt auch eine Reihe von Zeiten, die nicht für den Grundrentenzuschlag zählen. Ein Überblick:
Die Berechnung der Grundrente ist aufwändig. Deshalb gehen wir die Berechnung einmal Schritt für Schritt
durch.
Ja, es findet eine Einkommensprüfung für die Grundrente statt. Das bedeutet: Den vollen
Grundrentenzuschlag bekommen Sie lediglich bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 € (als Single). Für
Ehepaare gilt ein Einkommensfreibetrag von 2.145 €. Überschreiten Sie mit Ihrem Einkommen diesen Freibetrag, werden
60 % der Einkünfte, die darüber liegen, auf die Grundrente angerechnet. Einkommen, das über den
Einkommensfreibetrag von 1.759 € (Single) bzw. 2.530 € (Ehepaare) reicht, wird indes voll
angerechnet[4].
Üblicherweise wird für die Einkommensanrechnung das zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres
genutzt.
Das bedeutet: Vom Bruttoeinkommen werden Sonderausgaben oder Freibeträge abgezogen, erst dieses Einkommen zählt dann.
Wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen ist, finden Sie im Steuerbescheid. Sollte das zu versteuernde Einkommen aus dem
vorletzten Jahr nicht vorliegen, wird das Alterseinkommen aus dem vorvorletzten Jahr herangezogen.
Keine Bedürftigkeitsprüfung in der Grundrente
Die Rentenversicherung überprüft jedes Jahr Ihre Einkünfte. Sollte sich das Alterseinkommen ändern, kann es also gut
sein, dass sich auch der Grundrentenzuschlag ändert.
Eine Bedürftigkeitsprüfung wie bei der Grundsicherung im Alter findet indes nicht statt. Das heißt: Ihr
Vermögen wird nicht auf die Grundrente angerechnet – wenn Sie also in einem abbezahlten Eigenheim wohnen, können Sie
trotzdem einen Anspruch auf Grundrente haben. Etwaige Mieteinnahmen dagegen werden eventuell auf die Grundrente
angerechnet.
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