Von Andrea Kummermehr – aktualisiert am 22.04.2022
Jedes Jahr im Sommer werden die Zinsen für Anlagemöglichkeiten auf BERGFÜRST gezahlt. An dieser Stelle werden die
wichtigsten Fragen rund um den Zinstermin am 30.06. beantwortet.
Dies ist der Fälligkeitstag, zu dem die Zinsen ermittelt werden. Er dient lediglich als
Berechnungsgrundlage. Es handelt sich also nicht um den Zahltag selbst. Aufgrund der mit der Zahlung zusammenhängenden
administrativen Prozesse und gemäß der Anlagebedingungen haben die Emittenten in der Regel bis zu zehn Tage ab Fälligkeitstag
Zeit, um die Zinsen an Sie zu überweisen.
Das Vorgehen entspricht den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt, wonach der Fälligkeitstag als Stichtag für die
Zahlungsberechnung anzusehen ist. Die Emittenten auf BERGFÜRST haben dann ab diesem Termin den gemäß Anlagebedingungen
vereinbarten Zeitraum von bis zu zehn Tagen, um die Zinsen zu zahlen. Diese Frist begründet sich in den dahinter
liegenden verwaltungstechnischen Prozessen, wie der Übermittlung der Zahlungsdateien an die Bank, deren
Weiterverarbeitung und Ausführung innerhalb des Kreditinstituts sowie letztlich auch in den Banklaufzeiten der
Überweisungen an die Anleger selbst.
Wann für Ihre Anlage Zinstermine fällig sind, erfahren Sie in den jeweiligen Anlagebedingungen und auf der Projektseite.
BERGFÜRST sendet Ihnen eine automatisierte Postfachnachricht mit dem Betreff: „Zinsauszahlung für Ihre Anlage wird in
Kürze veranlasst“ zu, wenn die Zinsauszahlung vor dem Abschluss steht. Diese Nachricht müssten Sie also spätestens zehn
Tage nach Fälligkeitstermin erhalten.
Sollte eine Emittentin nicht innerhalb der in den Anlagebedingungen benannten Frist die Zinsen begleichen, wird
BERGFÜRST die üblichen kaufmännischen Prozesse in Gang setzen, um eine Auszahlung zu erwirken und informiert die Anleger
in einer gesonderten Mitteilung. In diesem Fall wird die automatisierte Postfachnachricht zur Zinsauszahlung zunächst
nicht versendet.
Anlageangebote mit einem großen Finanzierungsvolumen stehen den Anlegern erfahrungsgemäß länger für ein Investment zur
Verfügung. Für die individuellen Zinsansprüche macht es dann einen deutlichen Unterschied, ob ein Anleger am ersten oder
letzten Tag des Emissionszeitraums gezeichnet hat.
Da die Investments nach der Emissionsphase zinsneutral in den Handel starten müssen, erfolgt in diesem Fall eine
einmalige, außerordentliche Zinszahlung kurz vor Handelsstart. Wichtig: Freistellungsaufträge sollten Sie deshalb für
diese Projekte immer direkt nach Zuteilung anlegen, damit diese auch schon bei der Zinsausgleichszahlung berücksichtigt
werden können.
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