Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/1503 ist der Schwarmfinanzierungsdienstleister verpflichtet, jährlich die Ausfallquote der auf seiner Plattform gemäß dieser Verordnung angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte offen zu legen.
Für den Zeitraum vor 2025 wurden keine Schwarmfinanzierungsprojekte nach der Verordnung (EU) 2020/1503 angeboten oder platziert, sodass für diesen Zeitraum keine Datenbasis für die Berechnung einer Ausfallquote gemäß dieser Verordnung vorliegt.
Eine Ausfallquote kann daher für diesen Zeitraum nicht ausgewiesen werden.