Von Ralf Kretzschmar, Dr. Sabine Theadora Ruh – aktualisiert am 09.10.2024
Rund 90 % der deutschen Unternehmen sind in Familienhand[1]. Im
Lebensrhythmus eines Unternehmens stellt sich an einem gewissen Zeitpunkt die Frage der Nachfolge. Findet sich unter den
direkten Nachkommen keine geeignete oder gewillte Person dafür, bietet sich die Gründung einer
Familienstiftung an. So können Sie den Zusammenhalt des Familienvermögens gewährleisten.
Erfahren Sie hier, was eine Familienstiftung ist, wie sie besteuert wird und welche Vor- und Nachteile sie für die
Familienmitglieder hat.
Wie gründe ich eine Familienstiftung? Zur Schritt-für-Schritt-Anleitung
Lieber die Vorteile eines Familienpools nutzen? So geht’s!
Die Familienstiftung ist eine Stiftung, die dauerhaft dem Wohl Ihrer Familie dient. Sie verfolgt damit
einen
wirtschaftlichen Zweck und ist deshalb im Gegensatz zu anderen Stiftungsformen nicht
gemeinnützig[2].
Die Begünstigten der Stiftung, auch Destinatäre genannt, stehen in einem familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnis
zum Stifter. Sie können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens erhalten, etwa
Mieten,
Kapitalerträge oder Unternehmensgewinne.
Grob lässt sich zwischen privaten und unternehmensbezogenen Familienstiftungen unterscheiden. Von beiden Formen
existieren zahlreiche Varianten. Besonderer Beliebtheit erfreut sich die Familienstiftung im unternehmerischen Bereich
als Unternehmensträgerstiftung. Diese Stiftungsform wird genutzt, um den Fortbestand des Unternehmens
und den
Zusammenhalt des Familienvermögens zu sichern sowie die Familienangehörigen langfristig zu versorgen[3].
Da eine Familienstiftung einen großen organisatorischen und rechtlichen Aufwand mit sich bringt, sollten Sie dafür
ausreichend Zeit einplanen. An einer gründlichen rechtlichen Beratung in Sachen Stiftungsrecht vor der Gründung führt
dabei kein Weg vorbei. Auch bei den anschließenden Schritten zur Errichtung einer Stiftung benötigen Sie eine
rechtliche
und notarielle Begleitung.
Generell ist es ratsam, Ihre Familienstiftung mit einer hohen Kapitalsumme auszustatten. Grund dafür
ist, dass
Stiftungen diesen Kapitalstock nicht angreifen dürfen und ihre Erträge hauptsächlich durch Zinserträge aus als sicher
geltenden Anleihen oder ähnlichen Geldanlagen erwirtschaftet. Bei einem geringen Kapitalstock fallen die Erträge jedoch
zu gering aus, als dass sich die Errichtung einer Stiftung lohnen würde.
Aufgrund der langjährigen Nullzinspolitik der EZB haben sich Familienstiftungen allerdings ohnehin zunehmend von
Anleihen abgewandt und investieren vermehrt in Aktien und Immobilien.
Üblicherweise sind Stiftungen gemeinnützig. Familienstiftungen dagegen sind privatnützig und daher auch
nicht
steuerbefreit. Deswegen fallen Steuern an – sind aber vergleichsweise vorteilhaft für Sie als Betroffene.
Steuern zur Stiftungsgründung
Bei Gründung einer Stiftung fällt durch die Übertragung von Vermögenswerten Schenkungsteuer an. Die
Besteuerung richtet
sich dabei – wie üblicherweise – nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und den begünstigten Familienmitgliedern.
Handelt es sich hierbei um den Ehepartner und die direkten Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel, gelten die begünstigten
Freibeträge der Steuerklasse 1 von 500.000 oder 400.000 €.
Besteuerung des Stiftungsvermögens und der Ausschüttungen
Daneben werden die Erträge von Familienstiftungen wie Unternehmen behandelt und mit Körperschaftsteuer
von 15 %
besteuert. Hinzu kommt als Besonderheit die sogenannte Erbersatzsteuer. Diese Erbschaftsteuer für
Familienstiftungen ist
im § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG)[5] definiert.
Der Fiskus erhebt die Erbersatzsteuer, damit vermögende Familien auch Erbschaftsteuer zahlen müssen. Das Vermögen von
Familienstiftungen wird deswegen alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird fiktiv von einem Erbfall an
zwei Kinder ausgegangen[6]. Das bedeutet, dass der Freibetrag 800.000 € – entspricht 2 × 400.000 € – und der
Steuersatz zwischen 7 % und 30 % beträgt (je nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Vermögen).
Beispiel |
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Beträgt das Stiftungsvermögen zum Stichtag der Erbersatzsteuer 1,8 Mio. €, müssen nach Abzug des Freibetrags von 800.000 € insgesamt 1 Mio. € versteuert werden. Der Steuersatz für diese Summe liegt bei 19 %. Entsprechend müssen 190.000 € des Stiftungsvermögens an das Finanzamt abgeführt werden. |
Die Ausschüttungen an die Destinatäre – die Begünstigten – werden ebenfalls besteuert. Die genaue
Regelung ist rechtlich
nicht unumstritten, weil die Besteuerung für diese vergleichsweise günstig ist. Oftmals (aber nicht immer) greift hier
die Abgeltungsteuer[7].
Auch wenn die Familienstiftung nicht steuerbefreit ist, kann sich die Gründung aufgrund mehrerer Faktoren für Sie
lohnen:
Die Familienstiftung ist in erster Linie kein Vehikel, um Steuern zu sparen. Vielmehr eignet sie sich
als Institution,
die sowohl das Familienvermögen als auch die Absicherung der nachfolgenden Generationen über den Tod des Stifters und
über Generationen hinaus gewährleistet. Sie sollten aber im Auge behalten, dass die Gesellschaft in vielerlei Hinsicht
unflexibel ist. Als sinnvolle Alternative gilt eine Familiengesellschaft.
Vor allem bei Unternehmerfamilien kann sich eine Stiftung dennoch lohnen: Zwar kann auch sie einen Streit um Erbschaften
nicht grundsätzlich verhindern. Im besten Fall schafft die Familienstiftung jedoch klare Verhältnisse.
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